Umgang mit Kältemittelgemischen
Frage Man spricht bei Kältemittelgemischen (z.B. R 407C) häufig davon, dass sich das Kältemittel entmischt. Aus diesem Grund müssen diese Stoffe bekanntlich flüssig in die Anlage eingefüllt werden. Was passiert beim Entmischen der Kältemittel? Ist es hilfreich, die Kältemittelflasche vor Gebrauch zu schütteln?
Antwort Das Schütteln der Kältemittelflasche hilft jedenfalls nicht, um das sogenannte Entmischen zu verhindern. Die zeotropen Kältemittelgemische der 400er-Reihe haben zwei besondere Eigenschaften:
- Diese Kältemittel haben keinen festen Siedepunkt. Die Temperatur verändert sich (bei konstantem Druck) während des Verdampfungsvorganges kontinuierlich.
- Die Zusammensetzung der gasförmigen und der flüssigen Phase unterscheidet sich, das heißt in der Gasphase ist der Anteil der Komponente mit dem niedrigsten Siedepunkt größer und in der Flüssigphase entsprechend kleiner. Dieser Effekt wird umgangssprachlich auch als Entmischung bezeichnet.
Das Konzentrationsgleichgewicht, welches sich zwischen Gas- und Flüssigphase einstellt, lässt sich durch Schütteln der Flasche natürlich nicht beeinflussen. Im Fall von Kältemittelflaschen kann man davon ausgehen, dass das Kältemittel in der flüssigen Phase die Nennzusammensetzung aufweist. Zeotrope Kältemittelgemische werden daher immer flüssig in die Anlage eingefüllt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die verschiedenen Anteile des Gemisches in der richtigen Konzentration vorliegen.
Betriebsanweisungen für Kälteanlagen
Frage Ab welcher Füllmenge muss eine Betriebsanweisung an einer Kälte- bzw. Klimaanlage angebracht werden?
Antwort Bevor wir uns Ihrer Frage widmen, sollten wir erst einmal die Begriffe Betriebsanweisung und Betriebsanleitung näher definieren.
Die Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweist. Betriebsanweisungen müssen in Deutschland durch den Arbeitgeber für die Bedienung von Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden. Es ist ratsam und auch gesetzlich vorgeschrieben, Betriebsanweisungen schriftlich zu erstellen.
Der folgende Inhalt für die Betriebsanweisungen wird z.B. von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung/Instandhaltung (bei Maschinen/technischen Anlagen)
- Folgen der Nichtbeachtung
Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z.B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV bzw. BGV A1 § 2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1) und aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 9).
Die Betriebsanleitung, im Volksmund auch Bedienungsanleitung genannt, ist die für den Verwender eines Arbeitsmittels* wichtigste Informationsquelle. Sie muss alle Angaben für die sichere Benutzung eines Arbeitsmittels enthalten. Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (z.B. die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG) verpflichten den Hersteller einer Maschine (oder etwas allgemeiner den Inverkehrbringer) eine Betriebsanleitung zu erstellen. Die Betriebsanleitung muss sich auf alle Lebensphasen des Arbeitsmittels beziehen und dafür Schutzmaßnahmen nennen.
Im Falle einer Kälte- oder Klimaanlage sollten, falls zutreffend, folgende Angaben (Gliederungspunkte aus DIN EN 378-2:2008) enthalten sein:
- Verwendungszweck der Anlage
- Beschreibung der Maschinen und Geräte
- Fließbild und Schaltbild des Stromkreises der Kälteanlage
- Anweisung über das An- und Abschalten und den Stillstand der Anlage und Anlagenteile
- Anweisung für das Entsorgen von Betriebsflüssigkeiten und Bauteilen
- Ursachen der häufigsten Fehler und die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z.B. eine Anweisung, dass die Lecksuche nur durch befugtes Personal durchgeführt werden darf, oder die Anweisung, dass im Falle eines Lecks oder einer Betriebsstörung sachkundiges Instandhaltungspersonal gerufen werden muss
- Die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, um das Gefrieren von Wasser im Verflüssiger, Kühlern usw. bei niedrigen Umgebungstemperaturen oder durch das übliche Absinken von Druck/Temperatur in der Anlage zu verhindern
- Vorsichtsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Anlage oder deren Teile angehoben oder transportiert werden
- Hinweis auf Schutzmaßnahmen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und das Verhalten bei Notfällen, wie z.B. Leckage, Feuer, Explosion
- Instandhaltungsanweisungen für die gesamte Anlage mit einem Zeitplan für vorbeugende Instandhaltung gegen Leckagen
- Anweisung für den Umgang mit Kältemittel und den damit verbundenen Gefährdungen
- Funktions- und Instandhaltungsanweisungen für die Sicherheits- und Alarmeinrichtungen und Kontrolllampen
- Anleitung für das Abfassen des Anlagenprotokolls
- Anweisung zur Vermeidung von Überdruck während des Betriebs, der Instandhaltung und Wartung
- Angaben zur Geräuschemission
- Anweisung zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung
- Bestätigung, dass das Bedienungspersonal vor Inbetriebnahme der Kälteanlage mit dem Bedienungshandbuch vollständig vertraut ist
Nun zurück zu Ihrer Frage. Ab welcher Füllmenge muss eine Betriebsanweisung an einer Kälte- oder Klimaanlage angebracht werden?
- Eine Betriebsanweisung muss auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung (§9 Unterrichtung und Unterweisung) erstellt werden, unabhängig von der Art des Kältemittels und der Kältemittelfüllmenge. Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen übertragen und sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.
- Eine Betriebsanleitung/Bedienungsanleitung muss, z.B. auf Basis der EG-Maschinenrichtlinie, erstellt werden. Hilfe für die Erstellung gibt die DIN EN 378-2 Ausgabe 2008, auch hier spielt es keine Rolle, welches Kältemittel eingesetzt wird bzw. wie viel Kältemittel in der Anlage vorhanden ist. Der Hersteller ist verpflichtet, seine Produkte nur mit entsprechender Betriebsanleitung auszuliefern.
Im konkreten Fall muss allerdings immer der Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnung, Richtlinie oder Norm beachtet werden. In bestimmten Fällen muss die Betriebsanweisung bzw. Betriebsanleitung/Bedienungsanleitung nicht alle oben genannten Angaben enthalten.-
* Definition aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
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