Frage: In unserer Firma werden kleine werksgefertigte Kälteanlagen hergestellt. Als Kältemittel wurde bisher R 452 A eingesetzt. Wegen der neuen F-Gase Verordnung wurde unsere Produktion nun auf das Kältemittel R 290 umgestellt. Nun stellte sich die Frage, ob die R 452 A-Anlagen, die 2024 gebaut wurden und noch auf Lager sind, noch verbaut werden können und wie lange? Eine weitere Frage ist, wie lange die Maschinen noch in das EU Ausland exportiert werden dürfen?
Antwort: Um Ihre Frage eindeutig beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, in welche Anlagenkategorie Ihre Maschinen gemäß F-Gase-Verordnung fallen. Nach Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine in sich geschlossene Kälteanlage handelt. Dazu zwei Definitionen:
„In sich geschlossen“ bezeichnet gemäß Artikel 3 der F-Gase-Verordnung ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden.
Das Inverkehrbringen einer in sich geschlossenen Kälteanlage ist nach Artikel 11 ab 01.01.25 verboten, sofern Kältemittel mit einem GWP ≥ 150 enthalten ist. Das Kältemittel R 452 A hat mit 2 139 einen relativ hohen GWP-Wert. Somit dürfen seit dem Jahresbeginn keine Neuanlagen mehr mit R 452 A in den Verkehr gebracht werden.
Das Inverkehrbringensverbot bedeutet praktisch, dass keine Neuanlagen mehr produziert werden dürfen und keine Anlagen importiert werden dürfen. Alle Anlagen, die zum Stichtag vom Hersteller in der Lieferkette weiterverkauft sind (beispielsweise an einen Großhändler), gelten dagegen als bereits in den Verkehr gebracht und dürfen weiterverkauft werden. Steht aber die Anlagen noch beim Hersteller im Lager, kann sie nicht mehr mit diesem Kältemittel legal weiterverkauft werden.
Ein Jahr, nachdem das Inverkehrbringensverbot gilt, darf der Weiterverkauf des Erzeugnisses nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis bereits vor dem Verbotstermin in den Verkehr gebracht wurde. Hierfür sind uns keine formalen Vorgaben bekannt. Man könnte vielleicht einen Aufkleber anbringen, auf dem das Datum der Herstellung und der Termin des Inverkehrbringens eingetragen wird.
Anlagen, die unter ein Inverkehrbringensverbot fallen und die ein F-Gas mit GWP ab 1000 enthalten, dürfen ab dem 12. März 2025 nicht mehr aus der EU exportiert werden. Innerhalb der EU gilt die oben beschriebene Regelung.