EU-Richtlinien
Wer übernimmt die CE-Kennzeichnung?
Frage Wer ist verantwortlich für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einer Kälteanlage, der Hersteller, Inverkehrbringer oder Anlagenbauer?
Antwort Um Ihre Frage besser beantworten zu können, sollte man ein paar Hintergründe betrachten. Die nötigen Informationen zur CE-Kennzeichnung findet man in Gesetzen (ProdSG1), Verordnungen (ProdSV2) und EG- bzw. EU-Richtlinien (z. B. RL3 2006/42).
Der Aufbau und die Hierarchie sind im folgenden Diagramm (beispielhaft) dargestellt.
Das ProdSG regelt im § 7 CE-Kennzeichnung“, dass der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter dafür verantwortlich ist, das CE-Kennzeichen anzubringen. Weitere wichtige Grundsätze zur CE-Kennzeichnung sind:
Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der Richtlinien Anwendung finden, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berücksichtigen.
Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen.
Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
Der Hersteller erstellt eine Konformitätserklärung (falls in der Richtlinie gefordert) und bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.
Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle“ (z. B. TÜV, Dekra, Germanischer Lloyd) einzuschalten.
Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage des CE“ in Frage stellen können.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“, die in den Richtlinien konkret festgelegt sind.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn spezielle Richtlinien anderslautende Bestimmungen vorsehen.
Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.
Falls eine Benannte Stelle“ gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der Benannten Stelle“ (z. B. 0036 = TÜV Süd) neben der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Union ansässigen Bevollmächtigten ist die Benannte Stelle“ verantwortlich.
Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle Richtlinien erfüllt sind, die für das entsprechende Produkt anzuwenden sind.
Im Folgenden bedeutet dies für die Hersteller von Komponenten (Verdampfer, Verflüssiger, Verdichter, Sammler usw.) bzw. Baugruppen (Verflüssigungssätze), dass sie alle einschlägigen Richtlinien zu erfüllen haben.
Machen wir dies an einigen Beispielen fest: Ein Hersteller von Druckbehältern (z. B. Sammlern) hat die Druckgeräterichtlinie (RL 2014/68) zu erfüllen. Für den Sammler muss die entsprechende Kategorie ermittelt werden, um über das dazugehörige Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A bis Modul H) zu entscheiden. Eine Konformitätserklärung ist zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Ausnahmen sind dem Anwendungsbereich“ der jeweiligen Richtlinie zu entnehmen.
Wie sieht die Sache für einen Hersteller eines Verflüssigungssatzes aus? Hier besteht der Verflüssigungssatz (Baugruppe) aus mehreren Bauteilen (Verdichter, Sammler, Verflüssiger etc.). Es sind hierbei alle zutreffenden Richtlinien (RL) zu berücksichtigen, z. B. RL 2006/42 Maschinenrichtlinie, RL 2014/68 Druckgeräterichtlinie, RL 2014/35 Niederspannungsrichtlinie, RL 2014/30 Elektromagnetische Verträglichkeit . In der Konformitätserklärung müssen nun alle zutreffenden Richtlinien angegeben werden. Der Verflüssigungssatz kann eine CE-Kennzeichnung erhalten. Auch hier sind die jeweiligen Anwendungsbereiche“ der Richtlinien zu prüfen.
Im letzten Beispiel soll nun eine Anlage betrachtet werden, die durch den Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Kältetechnik am Aufstellungsort beim Kunden errichtet wird. Hierzu werden alle Komponenten (Verdichter, Verdampfer, Verflüssiger, Sammler, Rohrleitungen, Ventil etc.) im Handel zugekauft. Die einzelnen Komponenten (Bauteile) können schon durch die jeweiligen Hersteller mit einem CE-Kennzeichen versehen sein, aber auch der Kälteanlagenbauer muss prüfen, unter welche einschlägigen Richtlinien (RL 2006/42 Maschinenrichtlinie, RL 2014/68 Druckgeräterichtlinie, RL 2014/35 Niederspannungsrichtlinie, RL 2014/30 Elektromagnetische Verträglichkeit usw.) die durch ihn errichtete Anlage fällt, d. h. auch der Anlagenbauer muss eine Konformitätserklärung erstellen und ein CE-Kennzeichen an die Anlage anbringen.
Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnungen“ sind im Internet auf folgenden Seiten zu finden:
www.it-recht-kanzlei.de/Thema/ce-kennzeichen.
html?page=1&name=Bedeutung-der-CE-Kennzeichnung-als-EU-Reisepass#top
Online-archiv
Fußnoten
1 ProdSG = Produktsicherheitsgesetz
2 ProdSV = Produktsicherheitsverordnung
3 RL = Richtlinie