Richtlinien
Neue EU-Druckgeräterichtlinie
Die Europäische Union hat am 27. Juni 2014 eine neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erlassen. Sie wurde im Amtsblatt der EU – L189/164 vom 27. Juni 2014 – veröffentlicht und ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten.
Anzuwenden ist die neue Druckgeräterichtlinie erst in drei Jahren, ab dem 19. Juli 2017; an diesem Tag tritt auch die (alte) EG-Richtlinie 97/23/EG außer Kraft.
Einige wichtige Änderungen der Druckgeräterichtlinie sind:
Artikel 13 (Einstufung des in Druck-geräten enthaltenen Fluids) ist ab 1. Juni 2015 anzuwenden.
Die Eigenhersteller (Hersteller für eigene Zwecke) werden nunmehr erfasst.
Mit dem neuen Begriff Inbetriebnahme“ wurde nun der Zeitpunkt festgelegt, ab wann der Eigenhersteller die Herstelleranforderungen zu erfüllen hat.
Die Hersteller müssen eine Risikobeurteilung anstelle einer Gefahrenanalyse durchführen.
Der Begriff EG-Konformitätserklärung“ wird geändert in EU-Konformitätserklärung“.
Fällt das Druckgerät bzw. die Baugruppe unter mehrere EU-Harmonisierungsvorschriften,so ist nur noch eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen.
Daneben sind weitere EU-Richtlinien veröffentlicht worden (Amtsblatt L96 vom 29. März 2014):
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU
Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU
ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
Die vier Richtlinien sind ab 20. April 2016 anzuwenden. Bis dahin dürfen Produkte/Geräte/elektrische Betriebsmittel, welche die Anforderungen der bisherigen Richtlinien erfüllen, in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Niederspannungsrichtlinie
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EUsieht vor, dass die bisherige Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG mit Wirkung ab 20. April 2016 aufgehoben wird. Analog anderer derzeit aktualisierter EU-Richtlinien werden jetzt unter anderem die unterschiedlichen Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern differenziert aufgeführt.
Für Hersteller von Produkten, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, ändert sich die grundsätzliche Vorgehens-weise nicht. Wie gehabt, ist mithilfe von vorgegebenem Konformitätsbewertungsverfahren die Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen gemäß der Richtlinie nachzuweisen und es sind technische Unterlagen zu erstellen.
Die Einführer elektrischer Betriebsmittel sind auch weiterhin verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Hersteller seinen wesentlichen Pflichten nachgekommen ist. Ebenso müssen weiterhin Name und Anschrift des Einführers auf dem Produkt aufgebracht werden.
Händler sind insbesondere verpflichtet, das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung sowie erforderlicher Betriebsanweisungen und Sicherheitsinformationen zu überprüfen.
Was müssen / können Unternehmen jetzt tun?
Hersteller elektrischer Betriebsmittel sollten frühzeitig die Richtlinie 2014/35/EU im Detail auf Relevanz für eigene Pro-dukte oder Prozesse analysieren. Der neu strukturierte Aufbau der Richtlinie erleichtert die Zuordnung der einzelnen Pflichten und bietet eine Gelegenheit, die bisher etablierten Prozesse auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ebenso sollte die Anpassung der betroffenen Konformitätserklärungen und weiteren Dokumentationen vorbe-reitet werden.
Importeure sollten (unabhängig von der neuen Richtlinie) überprüfen, ob sie zur Anbringung ihres Namens und ihrer Anschrift auf dem Produkt verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass das Fehlen dieser Angabe ein häufiges Indiz für Marktaufsichtsbehörden darstellt, aus welchem sich vertiefende Prüfungen ergeben.
Ebenso sollten Händler (auch für andere Produktgruppen) ein Verfahren zur (Stichproben-)Kontrolle der Erfüllung der Kennzeichnungspflichten (insbesondere CE-Zeichen, Name und Anschrift von Hersteller und ggf. Importeur, Typ- bzw. Chargenbezeichnung) etablieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an Händler im Vergleich zu Herstellern/Importeuren deutlich geringere Anforderungen hinsichtlich Kontrollpflichten und -möglichkeiten gestellt werden.
Frage Nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wird Firmen, die geregelte HFKW in den Verkehr bringen, ab 1. Januar 2015 eine Quote für die jährliche Menge zugewiesen. Wer erhält eine solche Quote, wie hoch ist diese und wo kann die Quote beantragt werden?
Antwort Ab dem 1. Januar 2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 t CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr bringen, eine Quote. Unter dem Inverkehrbringen“ ist in diesem Zusammenhang die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers zu verstehen, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union. Es dürfte somit eine große Ausnahme darstellen, dass ein Kälteanlagenbauer fluorierte Treibhausgase selbst in den Verkehr bringt.
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die enthaltenen Kältemittel im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt wurden. Dies betrifft dann den Import von vorgefüllten Anlagen.
Sowohl Marktteilnehmer, die bereits registriert sind, als auch neue Marktteilnehmer (solche, die in den Vorjahren keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Neue“ Marktteilnehmer müssen ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Kommission anmelden.
Die Höchstmenge der geregelten Stoffe, die ab 2015 und nach Beginn des Phase-Down in Verkehr gebracht werden darf, wird aus dem Durchschnitt der Mengen errechnet, die in den Jahren 2009 bis 2012 in Gebinden durch registrierte Unternehmen in den Verkehr gebracht wurden. Dazu werden die kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent, ermittelt, das heißt die Mengen aller HFKW-Sorten werden GWP-gewichtet addiert.Die Kontingente werden an die bereits registrierten Unternehmen verteilt, wobei von der errechneten Menge allerdings elf Prozent abgezogen werden. Diese Menge ist für neue Marktteilnehmer reserviert und wird an diese verteilt.
Bedingung für die Zuteilung einer Quote zum 1. Januar 2015 ist sowohl für neue als auch für alte Marktteil-nehmer, dass eine Registrierung bis spätestens zum 1. Juli 2014 erfolgt ist. Neue Marktteilnehmer müssen zusätzlich eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ einreichen.
Alle notwendigen Formulare werden unter http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Formulare sind an die folgende Adresse zu senden: CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu
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