Vorschriften
Umbenennung der berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften
Wie bereits in der August-Ausgabe der KK berichtet, wurde die BGV A3 in die DGUV Vorschrift 3 umbenannt. Hintergrund ist die Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV), die zum Anlass genommen wurde, Vorschriften- und Regelwerk der Verbände zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Betroffen von der Umbenennung sind natürlich alle berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften. Unsere Tabelle (rechts) nennt Beispiele:
Rechtsfragen
Mobile Splitklimaanlagen
Frage Wir hatten im Freundeskreis eine kontroverse Diskussion darüber, ob sogenannte mobile Splitklimaanlagen“ vom Laien selbst installiert werden dürfen oder ob das dem Fachmann überlassen werden muss.
Antwort Aus unserer Sicht lautet die Antwort, dass die Installation in der Regel durch eine zertifizierte Person und einen zertifizierten Betrieb erfolgen muss.
Bei mobilen Splitklimageräten“ handelt es sich im Prinzip um Splitklimaanlagen, die nicht fest an einer Wand verschraubt werden müssen und bei denen Innen- und Außenteil im Allgemeinen durch eine mit Schnellkupplung versehene, vorgefüllte Kältemittelleitung verbunden werden. Mobil“ steht in diesem Fall dafür, dass die Geräte ohne großen Aufwand an einen anderen Aufstellungsort gebracht werden können. Im Sinne der Verordnung 517 / 2014 handelt es sich natürlich um ortsfeste1 Anlagen.
In der Beschreibung zu den Geräten ist beispielsweise folgende Passage zu finden: Die Kältemittelleitung ist mit einer Schnellkupplung versehen zum einfachen Selbstinstallieren. Die Anlage ist, wie der Kältemittelschlauch, komplett vorgefüllt und kann daher ohne Techniker installiert werden.“ Diese Aussage ist natürlich falsch. Die Anlage darf nur von einer zertifizierten Person installiert werden, auch wenn es sich nur um das Verbinden einer Schnellkupplung handelt.
In der Verordnung (EU) 517 / 2014 ist zum Begriff Installation“ folgende Erläuterung zu finden: Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, welches die Verbindung von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs beinhaltet, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht.“
Die EU-Kommission hat erst wieder am 3. Juni 2015 im Regelungsausschuss der F-Gase-Verordnung betont, dass auch beim Vorhandensein einer Schnellkupplung die Installation durch einen zertifizierten Betrieb / Techniker erfolgen muss. Ein französisches Unternehmen wollte geklärt wissen, ob die Anlagen nicht als hermetisch geschlossen anzusehen sind, da es aufgrund ihrer besonderen Ausführung der Schnellkupplung“ keine Emissionen geben könne. Das Unternehmen wollte die Kommission beim Europäischen Gerichtshof verklagen. Die Klage wurde gar nicht angenommen.
Da sich viele Hersteller dieser Problematik bewusst sind, aber trotzdem ein Gerät legal an den Endkunden verkaufen wollen, werden auch mobile Splitklimageräte mit verbundenem Innen- und Außenteil ausgeliefert. Dagegen wäre zunächst nichts einzuwenden, da bei einer solchen Klimaanlage auf den ersten Blick tatsächlich keine Installation im Sinne der Verordnung notwendig ist und es sich um ein steckerfertiges Gerät handelt.
Beim näheren Hinsehen stellt sich aber die Frage, wie sich in der Praxis ein solches Gerät ohne Auftrennung des Kältemittelkreislaufs vernünftig aufstellen lässt: Hinstellen und Gebäude außenherum mauern? Riesenloch in die Mauer stemmen und Außenteil durchschieben? Der Betreiber ist wohl kaum bereit, ein Fenster dauerhaft offen zu lassen, um die Kältemittelleitung durchzuführen. Auch die angebotenen Verlängerungsleitungen lassen sich sicher nicht ohne Öffnen des Kältemittelkreislaufes einbauen.
Daher können mobile Splitklimaanlagen eigentlich nur dann glaubhaft als geschlossen gelten, wenn sie keine Schnellkupplung haben, sondern die Leitungen wirklich fest montiert bzw. als hermetisch geschlossene Einrichtung ausgeführt sind.
Artikel 11 Absatz 5 der F-Gase-Verordnung bietet auch gleich die notwendige Gesetzesgrundlage, um den Verkauf derartiger Geräte zum Aufbau durch den Endkunden zu verbieten: Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.“
Dokumentation
Busklimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
Frage Wir haben bei einem Busunternehmen die Klimaanlage eines Reisebusses repariert und festgestellt, dass Kältemittel fehlt. Eine Lecksuche wurde durchgeführt und die Leckage abgedichtet, das restliche Kältemittel haben wir abgesaugt und entsorgt. Was uns sehr gewundert hat, war, dass der Kunde eine eigene Kältemittelflasche besitzt, welche schließlich zum Nachfüllen verwendet wurde. Wie kommt ein Busunternehmen an Kältemittel? Ich muss bei meinen Kältemittellieferanten ein Zertifikat vorlegen, um Kältemittel einzukaufen. Wenn man kein Fachbetrieb ist, braucht man das anscheinend nicht. Wie muss ich das Nachfüllen des Kältemittels dokumentieren?
Antwort Es handelt sich um das bekannte Problem mit den mobilen Klimaanlagen. Unter dem Begriff mobil“ versteht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang, dass die Anlage während des Betriebs im Normalfall in Bewegung ist. Nach der alten F-Gase-Verordnung waren mobile Anlagen praktisch gar nicht geregelt, mit Ausnahme einer Sonderregelung für Deutschland gemäß ChemKlimaschutzV für Kühl-Lkw.
Die neue F-Gase-Verordnung stellt an Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und -anhängern (mit Füllmenge ab 5 t CO2-Äquivalent) bezüglich Dichtheitskontrollen und Dokumentation die gleichen Anforderungen wie an stationäre Anlagen, wobei die Sachkunde noch nicht geregelt ist. Da der Bus aber vermutlich klimatisiert ist, gibt es keine Pflicht zur Dokumentation und zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle.
Gleiches gilt für die Sachkunde, auch die ist bisher nicht geregelt. Für Busse kann man daher nur die Sachkunde für Pkw-Klimaanlagen (EG-Verordnung 307 / 2008) erwerben. Für die Wartung an mobilen Klimaanlagen reicht dies bisher aus, um Kältemittel einzukaufen. Wie das Busunternehmen an das Kältemittel kommt, kann ich allerdings auch nicht nachvollziehen.
Aus meiner Sicht haben Sie alles richtig gemacht. Im Arbeitsbericht des Mitarbeiters sollte das Nachfüllen und die Herkunft des Kältemittels dokumentiert und dieses Dokument aufbewahrt werden.
Natürlich sind die Ausnahmen für mobile Klimaanlagen für das Kälteanlagenbauerhandwerk sehr ärgerlich. Die Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sachkundeverordnung 303 / 2008. Es bleibt zu hoffen, dass die bestehenden Lücken damit geschlossen werden.
Online-archiv
Fußnoten
1ortsfest“ – während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung, was auch bewegliche Raumklimageräte einschließt [Verordnung (EU) Nr. 517/2014]