Die F-Gase-Verordnung [1] und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung regeln die Verwendung fluorierter Treibhausgase. Ziel ist es, die Erderwärmung zu minimieren, indem Emissionen dieser Stoffe verringert und Auflagen für das Inverkehrbringen und Verwenden dieser Stoffe gemacht werden. Die gesetzliche Regelung sieht eine stufenweise Verringerung fluorierter Treib-hausgase vor. Eine Maßnahme ist der Phase-Down, der alle fluorierten Treibhausgase GWP-gewichtet reduziert. So sollen bis 2030 die GWP-gewichteten Mengen an fluorierten Treibhausgasen auf 21 Prozent des Wertes von 2015 reduziert werden.
Parallel dazu sind in der Verordnung aber auch konkrete Verwendungsverbote genannt. Ab 1. Januar 2020 ist das Inverkehrbringen ortsfester Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten. Von diesem Verbot sind Einrichtungen, die für die Anwendung zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind, ausgenommen.
Ebenfalls zum 1. Januar 2020 wird auch das Verwenden dieser Kältemittel in Form von Frischware zur Wartung oder Instandhaltung von ortsfesten Kälteanlagen (also das Nachfüllen) verboten, sofern Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr betroffen sind.
Diese Regelungen betreffen insbesondere folgende Kältemittel:
Von dem Verwendungsverbot ausgenommen sind
der Fertigungsnummer und der Adresse der Aufarbeitungseinrichtung).
Da ab 2020 für die genannten Kältemittel das Nachfüllen von Kälteanlagen mit Frischware verboten ist, sollten Sie Ihre Lagerhaltung entsprechend organisieren. Lediglich für kleine Kälteanlagen mit einer Füllmenge von weniger als 40 t CO2-Äquivalent (das entspricht etwa 10 kg R404 A) darf das frische Kältemittel noch weiterhin eingesetzt werden.
Ein generelles Verwendungsverbot für fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert ab 2 500 für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalent tritt dann ab 2030 in Kraft.
[1] Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 842/2006
[2] „Aufarbeitung“: die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, damit es unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind
[3] „Recycling“: die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein einfaches Reinigungsverfahren