Frage: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 (Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 13) ist es ab 1.01.2022 verboten, mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit Nennleistung von 40 kW oder mehr in Verkehr zu bringen, wenn diese fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten (Ausnahmen gelten für bestimmte Kaskadensysteme). Wir betreuen einige Supermarkt-Verbundanlagen, die in den letzten Jahren von R 404 A auf die Kältemittel R 449 A bzw. R 448 A umgestellt worden sind. Wie sieht es aus, wenn an diesen Anlagen Umbauten erfolgen sollen, wie zum Beispiel die Installation neuer Kühltheken. Fallen solche Änderungen auch unter die Verbote?
Antwort: Eine Antwort auf Ihre Frage ist in den FAQ des Umweltbundesamtes zu finden
„Frage 9.16: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 13 festgelegte Verbot auch Umbauten in bestehenden Supermärkten?
Antwort: Ja. Erfolgen in einem bestehenden Supermarkt (hierunter sind alle Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels zu verstehen) Umbauten an der Kälteanlage (Einbau neuer Teile) oder die Installation einer neuen Anlage, so fallen auch diese unter das Verbot in Anhang III Nr. 13, wenn die Nennleistung die Grenze von 40 kW überschreitet.“
Wenn ein Umbau, eine Umrüstung oder Erweiterung der bestehenden Klimaanlage in Planung ist, muss dieser also noch bis Ende des Jahres erfolgen.
Das Verbot betrifft, wie oben beschrieben, mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung. In einem Bericht [2] der EU-Kommission kann ergänzend folgende Definition nachgelesen werden:
„Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ sind Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind.
Unter die „gewerbliche Verwendung“ fallen laut Definition der F-Gase-Verordnung „die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie“.
Andere Anwendungen, wie zum Beispiel eine Lagerung von Lebensmittel ohne Verkauf an den Endverbraucher, sind entsprechend nicht von diesem Verbot betroffen.