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F-Gase-Verordnung

Recycling von Kältemittel

Frage: Ein Kunde, für den wir in mehreren Filialen diverse Kälteanlagen betreuen, ist mit folgender Idee an uns herangetreten: Werden Kälteanlagen gegen neue ausgetauscht oder das Kältemittel umgestellt, sollen F-Gase wie z. B. R-404 A oder R-134 a von uns abgesaugt und nur für diesen Kunden aufbewahrt werden. Das so zurückgewonnene Kältemittel soll dann - ohne Wiederaufarbeitung – für den Service an Bestandsanlagen Verwendung finden.
Entspricht das Absaugen des Kältemittels aus der Kälteanlage und das Abfüllen über einen Filtertrockner in Druckgasflaschen bereits dem in der F-Gase-Verordnung genannten „Recycling“? Würde die Umsetzung des Kundenwunsches gegen die F-Gas-Verordnung verstoßen?

Dass in dem zurückgewonnenen Kältemittel Öl und nicht kondensierbare Gase enthalten sein könnten und die Zusammensetzung von Kältemittelgemischen abweichen könnte, ist dabei allen Beteiligten bewusst.

Antwort: Zur Beantwortung Ihrer Frage müssen ein paar Begriffserklärungen aus Artikel 3 der F-Gase-Verordnung [1] herangezogen werden.

Rückgewinnung“ bezeichnet die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen. Also umgangssprachlich: Kältemittel aus der Anlage absaugen und in eine geeignete Druckgasflasche abfüllen.

Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung;

Damit wird die von Ihnen beschriebene Methode in der F-Gase-Verordnung als „Recycling“ bezeichnet.

Weiterhin heißt es in Artikel 8 (6): „In Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte rückgewonnene fluorierte Treibhausgase werden nicht zum Befüllen oder Wiederauffüllen von Einrichtungen verwendet, außer wenn das Gas recycelt oder aufgearbeitet wurde.“

Ein wichtiger Punkt ist noch in Artikel 13 „Kontrolle der Verwendung“ geregelt. Dort heißt es, dass fluorierte Kältemittel mit GWP ≥ 2500 als Frischware für die Verwendung bei der Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen, bereits seit 2020 verboten sind. Aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase dürfen dagegen bis Ende 2029 eingesetzt werden, sofern folgende Punkte eingehalten werden:

  • Das Gas muss aus einer Kälteanlage zurückgewonnen worden sein.
  • Das Kältemittel muss aufbereitet oder recycelt worden sein.
  • Recyceltes Kältemittel darf im Gegensatz zu wiederaufbereitetem nicht frei gehandelt werden. Es muss entweder beim Betreiber oder beim Fachbetrieb bleiben (siehe Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b).
  • Außerdem muss bei beiden beteiligten Anlagen dokumentiert werden, woher das Kältemittel kommt bzw. wo das Kältemittel geblieben ist.
  • Die Aufbewahrungsflaschen müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der angegeben ist, dass es sich um recyceltes Kältemittel handelt.
  • Im Fall von R-134 a (GWP von 1430) haben wir eine andere Situation, da für Kälteanlagen das Nachfüllen mit Frischware noch bis Ende 2031 erlaubt ist. Danach können ebenfalls noch recycelte oder aufbereitete Kältemittel eingesetzt werden.

    Gemäß F-Gase-Verordnung spricht eigentlich nichts dagegen, das Kältemittel zurückzugewinnen, einem Reinigungsverfahren zu unterziehen und für den Servicebedarf aufzubewahren, solange die beschriebenen Randbedingungen eingehalten werden.

    Da Sie mit Ihrem Kunden bereits das Thema Gewährleistung und Reinheit des Kältemittels erörtert haben, wären damit aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte geklärt.

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