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F-Gase-Verordnung

Neue Regelungen für 2025

Frage: Treten zum nächsten Jahr neue Verbote gemäß F-Gase-Verordnung in Kraft?

Antwort: Tatsächlich gibt es in der F-Gase-Verordnung mehrere Regelungen, die zum 1.01.2025 anzuwenden sind. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Phase-Down

Zum 1. Januar 2025 wird die Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe nach der neuen F-Gase-Verordnung [1] geregelt. Damit verringert sich die GWP-gewichtete Menge der H-FKW, die jährlich in den Verkehr gebracht werden darf, um rund 22 Prozent gegenüber 2024. Zusätzlich fallen ab 2025 auch medizinische Dosieraerosole unter die Quote, was den Anteil der Kältemittel verringert.

Inverkehrbringensverbote

Ab dem nächstem Jahr dürfen neue Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen, mit einer Füllmenge unter 3 kg, nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein. Diese Regelung ist zumindest für Klimaanlagen schon seit 10 Jahren bekannt und der Markt hat sich darauf vorbereitet. Betroffene Anlagen werden üblicherweise nur noch mit R-32 (GWP 675) angeboten.

Weiterhin ist es ab 2025 verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen [2]“ (mit Ausnahmen von Kühlern) die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, in den Verkehr zu bringen. Von dieser Regelung können Ausnahmen gemacht werden, sofern Sicherheitsanforderungen, die sich aus dem Unionsrecht, nationalem Recht oder nicht rechtsverbindlichen Rechtsakten (z. B. Normen) ergeben, den Einsatz von Kältemitteln mit niedrigerem GWP verhindern. Weiterhin gibt es befristete Ausnahmen für bestimmte Anlagen aus den Bereichen Labortechnik und Umweltsimulation (siehe DVO (EU) 2024 / 2729).

Serviceverbote

Kältemittel mit GWP ≥ 2500 dürfen seit 2020 als Frischware nicht mehr für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen verwendet werden. Dies galt aber bisher nur für Anlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalent (entspricht ungefähr 10 kg R-404 A). Die Ausnahme für kleine Anlagen entfällt ab 1.01.2025. Kältemittel mit GWP ≥ 2500 dürfen im Fall von Kälteanlagen nur noch in recycelter oder wiederaufbereiteter Form für die Wartung und Reparatur verwendet werden.

Ausfuhrverbote

Ab dem 12. März  2025 ist die Ausfuhr ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die unter ein Inverkehrbringensverbot nach Anhang IV fallen und die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten. Viele gebrauchte Anlagen können dann nicht mehr exportiert werden.

Kennzeichnung

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften nach Durchführungsverordnung (EU) 2024 / 2174 sind ab 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Pflicht wurde auf alle Stoffe und Gemische aus Anhang I, II oder III ausgeweitet. So müssen jetzt beispielsweise auch Anlagen mit dem Kältemittel R-1234 yf die Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für leere Erzeugnisse, für mobile Einrichtungen sowie für aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen, die vor Ort errichtet wurden.

In der alten Fassung war die Pflicht zur Kennzeichnung von Anlagen und Erzeugnisse auf das Inverkehrbringen beschränkt. Jetzt müssen auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die in der Lieferkette weitergegeben werden, die geforderte Aufschrift tragen. Die Kennzeichnung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Den Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem Funktionieren benötigt („Enthält fluorierte Treibhausgase“);
  • Die anerkannte industrielle Bezeichnung des fluorierten Treibhausgases;
  • Die Menge des enthaltenen fluorierten Treibhausgases oder die Menge für das die Anlage ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht (in kg) und in CO2-Äquivalent (in t) sowie das Treibhauspotenzial der Gase;
  • Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge angegeben und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.
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