Frage: Wir liefern an die Bundeswehr Klimaanlagen für die Klimatisierung von Unterkünften bei Auslandseinsätzen. Da die Anlagen im Flugzeug zum Einsatzort transportiert werden, soll weiterhin das nicht brennbare Kältemittel R 410 A eingesetzt werden. Kann es bei solchen Klimaanlagen nach den anstehenden Inverkehrbringensverboten gemäß F-Gase-Verordnung Probleme geben oder handelt es sich in diesem speziellen Fall um eine Militärausrüstung?
Antwort: Die von Ihnen beschriebenen Mono-Splitgeräte fallen nach der heute gültigen F-Gase-Verordnung ab 1.01.2025 unter das Inverkehrbringensverbot nach Artikel 11 und Anhang III, da das Kältemittel R 410 A einen GWP-Wert von 2088 hat:
Verbote des Inverkehrbringens:
Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen ab 1. Januar 2025…
Von diesem Verbot sind Militärausrüstungen ausgenommen.
Mono-Splitklimaanlagen mit R410A können somit noch bis 2024 in den Verkehr gebracht werden. Auch nach der Novellierung der F-Gase-Verordnung wird es wohl bei diesem Termin bleiben. Auch wenn es momentan keine Rolle spielt, ob die Anlagen unter den Begriff der Militärausrüstung fallen, macht es möglicherweise langfristig doch einen Unterschied. Die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 35 lautet:
„Militärausrüstung“: Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt und für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Da sich daraus für uns nicht ableiten lässt, dass die Klimaanlage unter diesen Begriff fällt, baten wir das Umweltbundesamt zu dieser Frage um eine Stellungnahme. Die Antwort lautete:
In der geltenden F-Gas-Verordnung lautet die Formulierung von Art. 11 Abs. 1 „The placing on the market of products and equipment listed in Annex III, with an exemption for military equipment, shall be prohibited from the date specified in that Annex […]“ und die Def. von ‘military equipment’ (Art. 2 Nr. 35) „mean arms, munitions and war material intended specifically for military purposes which are necessary for the protection of the essential interests of the security of Member States;“.
In den aktuellen Dokumenten zur Novelle gibt es diesbezüglich unter Art. 11 Abs. 1 keine Änderung. In der Definition wurde „war“ vor „material“ gestrichen, woraus man eine Ausweitung ableiten könnte. Informationen dazu enthält jedoch weder der Verordnungstext noch das Impact Assessment. Wir können Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässliche Antwort zu dieser Frage geben, dies aber vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verbote zur Klärung mitnehmen.
Der Begriff der militärischen Ausrüstung ist somit nicht klar abgegrenzt. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, für die diese Frage von Bedeutung ist, sollten Sie Ihre zuständige Behörde um Klärung bitten.