Frage: Unsere Firma wurde vor kurzem gegründet und hat inzwischen auch das Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 der ChemKlimaschutzV erhalten. Nun sind wir dabei, Aufkleber für die Wartungen und Dichtheitsprüfungen zu entwerfen, mit denen die durchgeführten Dichtheitsprüfungen an Kälte- / Klimaanlagen dokumentiert bzw. an den nächsten Termin erinnert werden soll. Gibt es Vorschriften bzw. Richtlinien, die es dabei zu beachten gilt? Aktuell wird auf jeder Anlage ein großer Aufkleber mit unserem Logo und Kontaktdaten angebracht. Darauf soll eine runde Plakette mit der Aufschrift „Dichtheitskontrolle durchgeführt“ geklebt werden, auf der wie bei der TÜV-Plakette Monat und Jahr angekreuzt werden. Kann diese Form für die Dichtheitsprüfung eingesetzt werden oder müssen weitere Informationen enthalten sein?
Antwort: Es gibt zwar eine Kennzeichnungspflicht für Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, dabei geht es aber nur um die Beschreibung der Anlage.
Die Kennzeichnung muss unter anderem enthalten:
Es gibt dagegen keine Pflicht, die Anlage mit dem Termin der Dichtheitskontrolle zu beschriften. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Kennzeichnung, die dabei hilft, den Betreiber an den nächsten fälligen Termin zu erinnern. Da es keine Pflicht für einen derartigen Aufkleber gibt, müssen auch keine Formvorschriften beachtet werden. Es sollte daher kein Problem sein, einen Aufkleber gemäß Ihres Entwurfes zu verwenden. Dabei muss natürlich klar erkennbar sein, ob es sich bei dem angekreuzten Datum um den Termin der letzten oder der nächsten Prüfung handelt.
Die Dichtheitskontrolle muss aber in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden. Für alle Anlagen, die unter die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle fallen, sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die unter anderem folgende Mindestangaben enthalten müssen:
Für diese Aufzeichnungen gibt es weiterhin eine Aufbewahrungspflicht von mindestens fünf Jahren, die für den Betreiber und das ausführende Unternehmen gilt.