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Das sollten Sie wissen

    Europäischer Zahlungsverkehr wird weiter vereinheitlicht

    Finanzen

    Frage Wir müssen für unsere Firma ein neues Geschäftspapier drucken lassen. Häufig sieht man bei der Angabe der Bankverbindung die langen BIC- und IBAN-Nummern. Ist die Angabe dieser Nummern wirklich erforderlich, oder reicht es aus, diese bei Auslandsgeschäften zu ergänzen?

    Antwort Zum 1. Februar 2014 tritt eine weitere Stufe zur Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs (SEPA) in Kraft. Falls dies noch nicht erfolgt ist, sollten Sie Ihre Hausbank kontaktieren und sich auf die Änderungen vorbereiten.

    Die wichtigste Änderung: Die seit 2008 mögliche, aber bisher nur im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gebräuchliche SEPA-Überweisung mit den internationalen Kennziffern IBAN und BIC wird für Unternehmen Pflicht. Das heißt, Betriebe müssen diese Daten bei ihren Geschäftspartnern abfragen und auch die eigenen IBAN und BIC in die Geschäftspapiere/Briefbögen aufnehmen. Die Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl ist dann nicht mehr ausreichend.

    Ebenso entfällt die Einzugsermächtigung. Sie wird durch die SEPA-Lastschrift ersetzt, die es wahlweise als Basislastschrift oder als Firmenlastschrift für Zahlungen zwischen Unternehmen gibt. Die SEPA-Lastschrift muss gewissen Formvorschriften genügen. So muss die Ermächtigung zum Einzug immer schriftlich mit Datum und Unterschrift des Zahlers vorliegen. Zudem benötigen die Betriebe, die die SEPA-Lastschrift nutzen wollen, eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der Deutschen Bundesbank kostenlos beantragt werden kann. Betriebe müssen auf jeden Fall prüfen, ob alte Einzugsermächtigungen ihrer Kunden weiterverwendet werden können.

    https://www.sepadeutschland.de

    Notfallduschen für Ammoniak-Anlagen

    Personensicherheit

    Frage Wir sind Betreiber einer größeren NH3-Kälteanlage und wollen aus Sicherheitsgründen eine Notfalldusche einrichten. Gibt es hierzu erläuternde Vorschriften?

    Antwort Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 22 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention hat der Arbeitgeber unter anderem folgende Verpflichtungen:

    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

    (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

    Konkrete Anforderungen für Ammoniakkälteanlagen findet man in der DIN EN 378 Teil 3 in Abschnitt A 3.4 Notfall-Duschen.

    Bei Kälteanlagen, die das Kältemittel R 717 oder andere hautätzende oder augenreizende Kältemittel enthalten, müssen Einrichtungen für eine Augenspülung (z. B. Augendusche) vorgesehen werden, bei einer Füllmenge über 1 000 kg muss zusätzlich eine Notfall-Dusche eingebaut werden.

    Das Wasser für diese Duschen muss thermostatisch geregelt sein (gemischtes warmes/kaltes Wasser), um einen Kälteschock zu vermeiden.

    Auf die sofortige Behandlung mit viel Wasser bei Haut- und Augenkontakt mit Ammoniak wird auch in den EG-Sicherheitsdatenblättern der Gaselieferanten hingewiesen.Umfangreiche Informationen über Notduschen selbst findet man im Internet.

    Für die Augenspülung sollte, sofern Leitungswasser zur Verfügung steht, in jedem Fall eine Augendusche vorgesehen werden. Augenspülflaschen sind eher als Notlösung für den mobilen Einsatz anzusehen.

    Arbeitseinsatz an gesetzlichen Feiertagen

    Entgeltzahlung

    Frage Wir sind ein Kälte-Klima-Fachbetrieb. Einer unserer Monteure musste am 1. Mai, einem gesetzlichen Feiertag, zu einem Kunden fahren, um eine Störung zu beheben. Wie ist dieser Feiertagseinsatz zu vergüten?

    Antwort Für gesetzliche Feiertage besteht nach Entgeltfortzahlungsgesetz eine Lohnfortzahlungspflicht. Ist an solchen Tagen ein Arbeitseinsatz erforderlich, so ist für die Arbeitszeit ein Ersatzruhetag vorzusehen (Arbeitszeitgesetz, § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung).

    (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

    Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag existiert nicht.

    Der Ersatzruhetag kann entfallen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. In der Regel ist das mit einer Zahlung von Feiertagszuschlägen verbunden. Feiertagszuschläge sind nicht im Arbeitszeitgesetz festgelegt, daher ist ein Arbeitgeber nicht notwendigerweise dazu verpflichtet. Wenn im jeweiligen Gebiet keine tarifvertragliche Regelung existiert, kann eine Betriebsvereinbarung angewendet werden. Übliche Zuschläge bewegen sich zwischen 25 und 150 Prozent.Sinnvoll ist es natürlich, schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages entsprechende Vereinbarungen mit den Mitarbeitern zu treffen.

    Leckageerkennungssysteme an Anlagen mit dem Kältemittel CO2

    Dichtheitsprüfung

    Frage Wir planen für einen Kunden eine neue Kälteanlage mit dem Kältemittel Kohlenstoffdioxid und einer Füllmenge in der Größenordnung von 30 kg. Müssen bei einer solchen Anlage, so wie auch in der Gastronomie üblich, alle Räume, durch die eine CO2-Leitung geht, mit einem Gaswarngerät ausgestattet werden?

    Antwort Grundsätzlich gibt es keine derartige Regelung. Beim Kältemittel Kohlenstoffdioxid ist im Prinzip genauso zu verfahren, wie bei anderen Kältemitteln, die der Sicherheitsgruppe A1 angehören.

    In Personenaufenthaltsbereichen gilt, dass im Falle eines Kältemittelaustrittes der praktische Grenzwert des Kältemittels nicht überschritten werden darf. Kann der praktische Grenzwert überschritten werden, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass bei Konzentrationsüberschreitung ein Warnhinweis (z.B. durch einen Gassensor) gegeben wird. Das alternative Verfahren muss in jedem Fall die Sicherheit der Personen gewährleisten.

    Der praktische Grenzwert für das Kältemittel R 744 liegt bei 0,1 kg/m³, was bedeutet, dass pro Kubikmeter Rauminhalt maximal 100 g Kältemittel in den Raum entweichen dürfen. Bei einem Raumvolumen von über 300 m³ geht von den 30 kg CO2 keine unmittelbare Gefahr aus. In diesem Fall ist das Gaswarngerät nicht erforderlich.

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