Fahrzeuge
Tachografenpflicht
Frage Wir wollen für unseren Betrieb einen Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t anschaffen. Wird für dieses Fahrzeug ein Fahrtenschreiber benötigt?
Antwort Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 t sind Fahrzeughalter und Fahrer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Nutzung zu führen. Das hat das Europäische Parlament in einer überarbeiteten Verordnung zur Tachografenpflicht1 festgelegt. Damit wurde allerdings keine direkte Verschärfung der Tachografenpflicht beschlossen, denn auch nach der alten Verordnung mussten Fahrzeuge ab 3,5 t mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Die neue EU-Verordnung findet ab 2. März 2016 Anwendung.
Ausgenommen von der Pflicht zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers sind Handwerkerfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t, sofern diese sich in einem Radius von 100 km um den Unternehmenssitz bewegen. Somit muss Ihr Fahrzeug mit einem sogenannten Tachografen ausgestattet sein, wenn Ihre Kunden weiter als 100 km von Ihrem Betrieb entfernt sind. Ein fehlendes Aufzeichnungsgerät würde somit die Nutzungsmöglichkeiten für das Fahrzeug stark einschränken.
Die Forderung des deutschen Handwerks nach einer generellen Befreiung von der Tachografenpflicht konnte sich leider nicht durchsetzen.
Berücksichtigt werden sollte in diesem Zusammenhang, dass neuere Pkw-Führerscheine nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gelten.
Verordnungen
Sachkunde nach der neuen F-Gase-Verordnung
Frage Wir beschäftigen in unserem Betrieb einen Quereinsteiger als Monteur, der lediglich über die Sachkundezertifizierung nach Kategorie II verfügt. Da die Kältemittel in der neuen F-Gase-Verordnung GWP-gewichtet betrachtet werden, stellt sich für uns nun die Frage, ob das auch Einfluss auf die Kategorien für die Zertifizierung hat.
Antwort Eigentlich gibt es in diesem Punkt keine durchgreifenden Änderungen. Die neue Verordnung2 verweist in Artikel 10 „Ausbildung und Zertifizierung“ darauf, dass die Mindestanforderungen an Zertifizierungsprogramme und die nachzuweisenden praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse in der EG-Verordnung 303 / 2008 festgelegt wurden. Somit bleibt hier vorerst alles beim Alten.
In Absatz 7 heißt es ausdrücklich, dass bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 ausgestellt wurden, unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig bleiben. Mit der Zertifizierung nach Kategorie II darf Ihr Mitarbeiter demzufolge weiterhin an Anlagen mit Füllmengen bis 3 kg arbeiten, auch wenn es sich um ein Kältemittel mit sehr hohem GWP-Wert handelt.
Neu aufgenommen wurde die Pflicht, dass jedes Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Ausführung einer Aufgabe, wie Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur Stilllegung, Dichtheitskontrolle oder Rückgewinnung, beauftragt, angemessene Schritte unternehmen muss, um sicherzugehen, dass dieses im Besitz der für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate ist.
Verordnungen
Energetische Inspektion gemäß § 12 der Energieeinspar-
verordnung (EnEV)
Frage Wie bereits an dieser Stelle berichtet, haben laut § 12 der Energieeinsparverordnung3 (EnEV) Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW die Pflicht, innerhalb bestimmter Zeiträume (in Abhängigkeit vom Alter der Anlage) energetische Inspektionen durchführen zu lassen (siehe KK Dezember 2013). Welche Sachkunde benötige ich, um diese Prüfung durchführen zu können? In der EnEV ist die Rede von Hochschulabschlüssen. Bin ich als Kälteanlagenbauermeister ebenfalls qualifiziert, solche Inspektionen durchzuführen?
Antwort In § 12, Absatz 5 der EnEV wird der Kreis der fachkundigen Personen für die energetische Inspektion wie folgt beschrieben:
„Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere
2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.“
Mit der Formulierung „insbesondere“ wird deutlich gemacht, dass nicht ausschließlich Personen mit Hochschulabschluss als fachkundig einzustufen sind. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass gleichwertige Bildungsabschlüsse als Basis für die Berechtigung anerkannt werden können.
Die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse wird durch den „Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“4 (DQR) geregelt. Laut DQR werden folgende Abschlüsse dem Niveau 6 zugeordnet:
Bachelor
Fachkaufmann (Geprüfter)
Fachschule (z. B. Staatlich geprüfter Techniker)
Fachwirt (Geprüfter)
Meister (Geprüfter)
…
Zur Erläuterung soll darauf verwiesen werden, dass in Deutschland der klassische technische Hochschulabschluss Diplom-Ingenieur durch den Abschluss Bachelor of Science ersetzt worden ist.
Auch verschiedene Fachpublikationen vertreten die Ansicht, dass der Abschluss als Kälteanlagenbauermeister oder Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik als Grundqualifikation für die Fachkunde anerkannt werden kann.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der energetischen Inspektion und zur korrekten Dokumentation der gefundenen Ergebnisse ist die Teilnahme an einem Qualifizierungsseminar notwendig. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Fachkundigen ein Zertifikat, in dem bestätigt wird, dass die energetische Inspektion nach § 12 EnEV durchgeführt werden darf. Verschiedene Bildungseinrichtungen der Branche bieten Weiterbildungsmaßnahmen an, in denen das notwendige Zusatzwissen erworben werden kann.
Laut der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen EnEV 2013 besteht die Pflicht, dass die Inspekteure von Klimaanlagen bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer für jeden auszustellenden Inspektionsbericht beantragen. Dies dient dazu, effektivere Kontrollen durchführen zu können.
Für Deutschland ist das Deutsche In-stitut für Bautechnik (DIBt) zur Registrierstelle ernannt worden. Die Vergabe der Registriernummer erfolgt elektronisch über eine Webseite des DIBt (https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/GF-EnEV-Registrierstelle.html). Der Ausstellungsberichtigte muss zunächst ein Benutzerkonto (Account) anlegen, um Registriernummern beziehen zu können. Es wird für jede Registriernummer eine Gebühr von 5,50 Euro erhoben.
1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014) über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.
2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
3 Energieeinsparverordnung Nichtamtliche Lesefassung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)
4 Der „Gemeinsame Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)“ trat zum 1. Mai 2013 in Kraft.
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