Ökodesign-Verordnung für Kälte- und Gefrieranlagen
Richtlinien
Frage Ich wurde von einem Kunden auf den Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Ökodesign-Verordnung angesprochen. Was bedeutet denn das?
Antwort Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG dient der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Die Richtlinie umfasst den gesamten Lebenszyklus eines Elektrogerätes von der Produktion bis zur Entsorgung.
Nachdem für einige Produktgruppen bereits entsprechende Regelungen erlassen wurden, stehen jetzt die gewerblichen Kühl- und Gefrieranlagen im Blickpunkt. Weitgehend unbeachtet von der Branche wurde nun ein Verordnungsentwurf Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung und den nachhaltigen Betrieb von gewerblichen Kühl- und Gefrieranlagen zur Verabschiedung vorgelegt. Die Abstimmung im Bundestag soll noch im März 2014 erfolgen. Die Verordnung könnte dann zum 1. April 2014 in Kraft treten.
Bisher wurden vor allem die Umweltfreundlichkeit der Betriebsstoffe sowie der Energieverbrauch von gewerblichen Kühl- und Gefrieranlagen beachtet. Laut der neuen Verordnung müssen zusätzlich auch die eingesetzten Werkstoffe auf Umweltverträglichkeit geprüft werden. Bezüglich der Werksstoffe steht an erster Stelle die Nachhaltigkeit. Für Kälte- und Klimaanlagen bedeutet das, es müssen bevorzugt nachwachsende Rohstoffe für die Konstruktion eingesetzt werden. Erst an zweiter Stelle werden wiederverwertbare Stoffe akzeptiert.
Praktisch wird die Umsetzung der Verordnung für den Kälteanlagenbauer darauf hinauslaufen, dass zur Dokumentation jeder Kälte- oder Gefrieranlage ein Nachhaltigkeitsnachweis beigelegt werden muss, in dem begründet wird, warum statt der Kupferrohre kein nachwachsender Rohstoff eingesetzt werden kann. Über die Wiederverwertbarkeit von Kupfer stellt das Deutsche Kupferinstitut entsprechende Nachweise zur Verfügung. Für andere Bestandteile, wie Gehäuse aus Kunststoff oder Isolationsmaterialien, dürften entsprechende Nachweise schon schwieriger zu führen sein. Allerdings wurde vor Kurzem ein sogenannterbionischer Bio-Ventilator vorgestellt, der auf Basis von Rizinusöl hergestellt wird (siehe Die Kälte + Klimatechnik, Ausgabe 11/2013). Das Vorhaben, Kältemittelleitungen aus hochfestem Bambusrohr einzusetzen, befindet sich zurzeit noch im Versuchsstadium. Probleme treten hier vor allem bei der Verbindungstechnik und der Dichtheit der Rohre auf. Sicher werden weitere Fortschritte in diese Richtung zu erwarten sein.
Eine Formularvorlage für den Nachhaltigkeitsnachweis finden Sie unter:
Lösung im Kältemittelstreit der Fahrzeugindustrie
Kältemittel
Frage Wie in der Tagespresse zu lesen war, haben deutsche Automobilhersteller Ärger mit der EU-Kommission, da sie ihre Fahrzeugklimaanlagen noch mit dem Kältemittel R 134 a befüllen, was für neue Modelle nicht mehr erlaubt ist.
Antwort Nach langen Verhandlungen wurde nun endlich eine für alle Seiten praktikable Lösung für die Kältemittelproblematik in der Fahrzeugindustrie gefunden.
Durch die Verordnung zur Aufforstung und Bewirtschaftung von Tetrafluorethan-Wäldern, welche am 1. April 2014 in Kraft tritt, sollen künftig die Treibhausgasemissionen aus Fahrzeugklimaanlagen durch die Anpflanzung von Bäumen ausgeglichen werden. Hersteller von Fahrzeugen, die als Kältemittel R 134 a einsetzen, sind in Zukunft verpflichtet, dem Fahrzeug ein Bewaldungs- und Aufforstungshandbuch beizulegen. Darin wird dokumentiert, dass eine ausreichende Anzahl von Bäumen gepflanzt wurde, um eine dem Treibhauspotenzial des Kältemittels äquivalente Menge an CO2 aufzunehmen. Beim Inverkehrbringen eines Neufahrzeuges muss der Hersteller direkt 104 Buchen je eingefülltes Kilogramm R 134 a pflanzen. Im Nachfüllfall ist der Besitzer des Fahrzeuges verpflichtet, die gleiche Anzahl Bäume je nachgefülltes Kilogramm Kältemittel zu pflanzen. Das Holz, welches in diesen Wäldern wächst, unterliegt hohen Überwachungsvorgaben. Um eine langfristige Bindung des CO2 zu gewährleisten, wurde festgelegt, dass das Holz primär als Baumaterial zu verwenden oder sonstigen Verwendungszwecken, welche nicht der Energiegewinnung (thermische Nutzung) dienen, zuzuführen ist. Ausnahmen gelten, wenn der Besitzer sein Fahrzeug dem Recycling zuführt und eine vollständige Rückgewinnung und Zerstörung des Kältemittels nachgewiesen wird. Im Falle eines lückenlos geführten Bewaldungs- und Aufforstungshandbuchs stehen dem Besitzer des Fahrzeuges dann 50 Prozent der Holzmasse zu, welche die zurückgeführte Menge Kältemittel als CO2-Äquivalent ergeben würde. Die restlichen 50 Prozent dienen der Kostendeckung, zum Beispiel für Unwetter- und Waldbrandversicherung.
Es ist geplant, diese Regelung beispielsweise auch auf die sogenannten Kältesprays, welche oft Tetrafluorethan enthalten, auszuweiten. Auch hier müssten dann 104 Buchen pro verkauftes Kilogramm Kältespray gepflanzt werden. Die vollständige Verordnung sowie Umrechnungstabellen für abweichende Holzarten und Holzmassenanspruch für zurückgegebenes Kältemittel können bei der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik angefragt werden.
Neue Förderrichtlinie für Kälteanlagen 2014
Richtlinien
Frage Welche Änderungen bringt die neue Förderrichtlinie für Kälteanlagen?
Antwort Seit Herbst 2008 fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Auftrag des Bundesumweltministeriums (BMU) Effizienzmaßnahmen an Klima- und Kälteanlagen. Die bislang geltende Richtlinie wurde grundlegend überarbeitet. Das Förderverfahren wurde zum 1. Januar 2014 stark vereinfacht und der Bereich der förderfähigen Anlagen ausgeweitet. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie sind:
- Folgende Anlagen können gefördert werden:
Kompressionskälteanlagen mit 5 bis 150 kW elektrischer Leistungsaufnahme
Kompressionsklimaanlagen mit 10 bis 150 kW elektrischer Leistungsaufnahme
Sorptionsanlagen mit 5 bis 500 kW Kälteleistung
- Die Förderung von Sorptionskälteanlagen ist nunmehr ein eigenständiges Fördermerkmal. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wärme aus KWKK-Anlagen stammt oder Abwärme genutzt wird.
- Die maximale Förderung beträgt nun bis zu 100000 Euro in der Basisförderung und bis zu 50000 Euro in der Bonusförderung (maximal 100000 Euro gesamt).
Neu ist, dass die Energieeffizienz der Gesamtanlage anhand der verwendeten Komponenten bestimmt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die geförderten Kälteanlagen nach dem derzeitigen Stand der Technik errichtet werden und das Energieeinsparpotenzial weitestgehend ausgeschöpft wird.
Förderfähig sind alle Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufes sowie Kühlmittelleitungen für Wasser und Sole. Es bestehen unterschiedliche Fördersätze für Neuanlagen und sanierte Anlagen in Abhängigkeit des verwendeten Kältemittels. Nicht förderfähig sind gebrauchte Komponenten oder Versuchsanlagen. Beratungsleistungen sind weiterhin eigenständig förderbar.
Quelle: BAFA http://www.bafa.de
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