Praxis
Dämmung von Kältemittelleitungen
Frage Können Sie mir Tipps zur Dämmung von Kältemittelleitungen geben? In welchen Bereichen ist die Dämmung sinnvoll oder kann sie sogar kontraproduktiv sein? Gibt es Vorschriften für die Dämmung?
Antwort Dämmen von Kältemittelleitungen ist grundsätzlich immer sinnvoll. Zum einen reduzieren Sie damit den Wärmeeintrag und damit verbundene Mehrkosten, zum anderen ist das Rohrleitungsmaterial (bei richtiger Ausführung der Dämmung) gegen Witterungseinflüsse und äußere Einwirkung geschützt.
Prinzipiell ist die Rohrleitungsdämmung in der Kältetechnik mindestens so auszulegen, dass eine Unterschreitung der Taupunkttemperatur an der Oberfläche der Dämmung verhindert wird. Für Plattenmaterial kann man die Mindestdämmschichtstärke mit- hilfe der Gleichung für den Wärmedurchgang berechnen. Dazu muss diese nur nach der Schichtdicke der gewählten Dämmung umgestellt und mit den Umgebungsparametern (Temperaturen, Feuchte, resultierender Taupunkt usw.) versehen werden.
Die Hersteller des Dämmmaterials bieten häufig eine eigene Software an, mit deren Hilfe man die Mindestdämmschichtstärke berechnen kann. Bei zylindrischen, Dämmmaterialien ist der mathematische Aufwand etwas größer, da an dieser Stelle die Iterationsrechnung nach Newton benötigt wird. Auch diese Berechnung ist in den meisten Herstellerprogrammen hinterlegt.
Man kann die Dämmung auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verstärken. Für Kühlräume hat sich beispielsweise ein maximaler Wärmeeintrag von q. = 10 W/m2 als Rechengröße durchgesetzt. Für Rohrleitung gibt es dahingehend keine einschlägigen Maximalwerte, da ein fester Wert, geometrisch bedingt, keinen Sinn macht. Vereinfacht kann man sagen, dass bei Rohrleitungen mit kleinem Durchmesser aus wirtschaftlicher Sicht die Auslegung zur Tauwasserverhinderung ausreichend ist, während man es sich bei größeren Leitungen gut überlegen sollte, ob eine Vergrößerung der Schichtdicke nicht sinnvoll wäre. Im Zweifel sollte man an dieser Stelle eine Betrachtung der Amortisierungszeit und des Einsparpotenzials vornehmen.
Bekannte Normen zur Dämmung in der Kältetechnik sind die VDI 2055 und die DIN 4140. Außerdem gibt es noch eine Praxishilfe mit dem AGI-Arbeitsblatt Q 03.
Sicherheit
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Frage
In unserem Unternehmen stellt sich zurzeit die Frage nach der elektrischen Qualifikation eines Kälteanlagebauers. Ist ein Kälteanlagenbauer eine „Elektrofachkraft mit eingeschränkten Tätigkeiten nach BGV A3“? Wenn ja, ist er auf Grund dieser Qualifikation alle 3 Jahre zu einen Auffrischungskurs verpflichtet? Den Sachverhalt habe ich bis jetzt so verstanden, dass ein Kälteanlagenbauer eine „Elektrofachkraft mit eingeschränkten Tätigkeiten“ im Bereich Kältetechnik ist, da er mit seiner Gesellenprüfung eine theoretische und praktische Prüfung in diesem Bereich abgelegt hat. Ein Auffrischungskurs ist damit nicht nötig, da der Gesellenbrief eine unbeschränkte Gültigkeit hat. Ist diese Sichtweise korrekt?
Antwort
Die Entscheidung über den Einsatz einer Person als Elektrofachkraft liegt beim Unternehmer.
Um diese Entscheidung für Unternehmen der Kälte-Klima-Branche zu erleichtern, hat die Landesinnung Hessen-Thüringen Kälte-Klima-Technik Ende 2010 zu einem Gespräch mit Vertretern des ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke) und anderen beteiligten Verbänden eingeladen.
Als Ergebnis zeigte sich, dass die Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik insgesamt 1680 Stunden an elektrotechnischen Inhalten umfasst, die auch in der praktischen und theoretischen Gesellenprüfung abgeprüft werden.
In der daraufhin geänderten Verbändevereinbarung wird anerkannt, dass die Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Elektrofachkraft vermittelt. Dies beschränkt sich auf die Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten der Kälte- und Klimatechnik. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Errichtung und Instandhaltung des Anschlusspunktes an das Niederspannungsnetz.
Der Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer kann also als Elektrofachkraft bestimmte Teiltätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks in dem Umfang ausüben, für den der Betrieb eine Ausübungsberechtigung besitzt. Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass der benannte Beschäftigte tatsächlich über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügt und dass die Kenntnisse auch auf dem aktuellen Stand sind. Dies zu beurteilen ist die Aufgabe der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) des Betriebes oder Betriebsteiles.
Um Prüfungen an der elektrischen Ausrüstung einer Anlage durchführen zu dürfen, muss der Mitarbeiter die Anforderungen an eine „befähigte Person“ (siehe TRBS 1203) erfüllen. Diese muss aufgrund ihrer Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit über ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange verfügen, um damit Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz etc. so vertraut sein, sodass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Da sich berufsgenossenschaftliche Regeln, VDE-Vorschriften etc. häufig ändern, hat die Verantwortliche Elektrofachkraft dafür zu sorgen, dass sie selbst ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand hält und diesen an die Mitarbeiter weiter gibt. Hierzu empfehlen wir den regelmäßigen Besuch eines Auffrischungskurses. Eine Verpflichtung hierfür gibt es nicht - der Arbeitgeber muss dann auf anderem Weg sicherstellen, dass die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.
Verordnungen
Energetische Inspektion
Frage Wir haben eine Frage zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen im Verkaufsraum eines Supermarktes, welche dort nur zum Abführen der Abwärme steckerfertiger Kühlmöbel eingebaut wurden. Natürlich hat dieser Verkaufsraum auch eine Lüftungsanlage. Ich habe bei der Teilnahme an Ihrem Seminar erfahren, dass die energetische Inspektion für alle RLT-Anlagen innerhalb des Verkaufsraumes durchzuführen ist, also nicht nur für die verbauten Split-Klimageräte, sondern auch für die Lüftungsanlage. Unser Kunde fragt, wo genau dies nachzulesen ist. Wie verhalten wir uns, wenn der Betreiber nur einen entsprechenden Auftrag zur energetischen Inspektion der Split-Klimageräte und nicht für die Lüftungsanlage erteilt?
Antwort Der Anwendungsbereich der EnEV ist wie folgt definiert:
„(2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.“
Damit gehören die von Ihnen beschriebenen Splitklimageräte, losgelöst von der Peripherie, nicht in den Anwendungsbereich der energetischen Inspektion nach EnEV, da sie der Lagerung von Gütern bei einem definierten Raumklima dienen. Außerdem gibt es produktionsbedingte Vorgaben für die einzustellenden Raumparameter.
Nun erwähnen Sie aber auch eine Lüftungsanlage. Da die Splitklimageräte auch die Konditionierung der eingebrachten Frischluft beeinflussen, müssen in dem von Ihnen beschriebenen Fall letztlich sowohl die Splitklimageräte als auch die Lüftungsanlage nach EnEV inspiziert werden, sofern deren Luftvolumenstrom mindestens 4 000 m³/h beträgt (siehe Anwendungsbereich § 12 EnEV).
Nachfolgend noch eine Tabelle zum Anwendungsbereich der EnEV: