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Anlagenkennzeichnung

Vorgehensweise bei brennbaren Kältemitteln

Frage: Unsere werksgefertigten Anlagen fallen gemäß F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU)2024/573) unter die Kategorie der „in sich geschlossenen Kälteanlagen“ und somit muss das Treibhauspotential des Kältemittels für Neuanlagen ab nächstem Jahr unter 150 liegen. Wir haben entschieden, für unsere Kälteanlagen künftig das KältemittelR455A zu verwenden, das in die SicherheitsklasseA2L eingestuft ist. Nun sind wir dabei, die Anlagenkennzeichnung zu entwickeln und benötigen dazu Informationen, welche Hinweise zum Kältemittel zusätzlich auf dem Aufkleber stehen müssen.

Antwort: Natürlich benötigt die Maschinen das Typenschild mit den notwendigen Angaben. Hier gibt es keinen Unterschied zu den herkömmlichen Angaben.

Da das Kältemittel R 455 A fluorierte Treibhausgase enthält, muss auch eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 der F-Gase-Verordnung erfolgen. Folgende Inhalte werden dort gefordert:

(3) Die gemäß Absatz1 erforderliche Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

a) den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;

b) die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;

c) die Menge der in dem Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent, sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase.

Die Kennzeichnung muss gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:

a) den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind;

Da das KältemittelR455A in die SicherheitsklasseA2L eingestuft wurde, ist zusätzlich zu beachten, dass gemäß DINEN378 Teil2 ein Warnsymbol für feuergefährliche Stoffe ergänzt werden muss. Sofern brennbare Kältemittel eingesetzt werden, ist das Flammensymbol nach ENISO7010W021 mit einer Mindesthöhe von 30mm anzubringen. Da es sich in Ihrem Fall um eine kompakte Anlage handelt, ist die Rohrleitungskennzeichnung gemäß DIN2405 nicht erforderlich.

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