Erst zu Beginn 2015 sind durch neue Ökodesign-Verordnungen verschärfte Anforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren in Kraft getreten bzw. verschärft worden (Verordnung 327 für Ventilatoren, 640 für Elektromotoren). Welche Wege die einzelnen Hersteller zur Erfüllung der Kriterien gegangen sind, hat bereits Einfluss auf die Planung und Ausführung genommen: Ein höherer Materialeinsatz bei Asynchronmotoren beispielsweise verbessert zwar die Effizienz des Stromverbrauchs, aber Planer müssen für die dann größeren Elektromotoren mehr Platz berücksichtigen und die Befestigungsstatik anpassen. EC-Motoren hingegen sparen Energie über intelligente Regeltechnik ein und eröffnen hierüber sogar mehr Möglichkeiten für die Gebäudeautomation. Die neuen Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie für Lüftungsgeräte, die Anfang 2016 in Kraft traten und sich 2018 weiter verschärfen, betreffen TGA-Fachplaner jedoch viel unmittelbarer. Deshalb sollten die Verordnungen 1253/2014 und 1254/2014 berücksichtigt werden, um aufwendige Änderungen im Bauverlauf zu vermeiden. Ein kurzer Überblick der Inhalte macht deutlich, warum.
Ökodesign-Verordnungen 1253/1254 im Überblick
Anders als bei den verschärften Min-destanforderungen von Elektromotoren und Ventilatoren Anfang 2015 umfassen die Vorgaben der Ökodesign-Verordnungen 1253/2014 und 1254/2014 die Effizienz des gesamten Geräts. Dazu gehört also nicht allein die Stromaufnahme des Motors, sondern darüber hinaus unter anderem der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung.
Unter Aspekten des Ökodesigns teilen die neuen Verordnungen Lüftungsgeräte in zwei Kategorien ein:
Geräte für Wohnungslüftungsanlagen (WLA),
Geräte für Nichtwohnungslüftungsanlagen (NWLA).
Darüber hinaus werden in den beiden Kategorien jeweils zwei Bauarten unterschieden:
Ein-Richtung-Lüftungsanlagen (ELA), also Geräte für die reine Fortführung von Abluft bzw. Zuführung von Außenluft,
Zwei-Richtung-Lüftungsanlage (ZLA), d. h. Geräte, die sowohl ein Zuluft- als auch ein Fortluftgebläse eingebaut haben.
Die Kombination von Einsatzzweck und Bauart bestimmen letztlich die technischen Anforderungen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie (siehe Tabellen 1 und 2).
Zu Überschneidungen kommt es allerdings bei den Luftleistungen zwischen 250 und 1 000 m3/h. Welche Verordnung ein Gerät in diesem Leistungsbereich erfüllt – ob die Anforderungen für die Wohnungslüftung oder die für die Nichtwohnungslüftung – ist der Herstellererklärung zu entnehmen. Für Nichtwohnungslüftungsgeräte gilt beispielsweise die Verordnung 1253/2014. Sie stellt Anforderungen an die spezifische Leistungsaufnahme des Geräts und bei der Bauart Zwei-Richtung-Lüftung auch an die Leistung der Wärmerückgewinnung. Denn die ist bei dieser Einsatzzweck-/Bauart-Kombination generell vorgeschrieben.
Die Anforderungen für Geräte der Wohnungslüftung sind in der Verordnung 1254/2014 festgelegt und weisen einige methodische Unterschiede gegenüber der Nichtwohnungslüftung auf. Der Energieverbrauch ist bei diesen Geräten beispielsweise auf Basis des SEV-Wertes zu errechnen (SEV = spezifischer Energieverbrauch; engl. SEC = specific energy consumption). Dieser SEV-Wert zeigt dem Verbraucher das Energieeinsparpotenzial des jeweiligen Gerätes auf. Zusätzlich sind Wohnungslüftungsgeräte mit einem Energielabel zu etikettieren, da bei diesen Geräten auch Endkunden Kaufentscheider sein können.
Neuerungen und Fallgruben für den Planer
Für die Planung von Lüftungsanlagen ergeben sich durch die neuen Verordnungen Aspekte, die auf den ersten Blick leicht zu übersehen sind – im Nachhinein aber selbst bei genehmigten Bauprojekten schnell zu Komplikationen und Kostenerhöhungen führen können:
Verschiebt sich die Bauausführung in das Jahr 2016, sind unter Umständen größere Aufstellflächen für das Lüftungsgerät oder Wegeflächen für die Rohrleitungsführung erforderlich. Denn ab diesem Zeitpunkt dürfen Geräte für die Zwei-Richtung-Lüftung ab einer Luftleistung von 1 000 m3/h nur noch mit Wärmerückgewinnung in Verkehr gebracht werden.
Bei Veränderungen an bestehenden Geräten für die Nichtwohnungslüftung kann die bestehende CE-Konformität verloren gehen, sodass die neuen Ökodesign-Verordnungen greifen.
Wärmerückgewinnung: wann erforderlich?
Für Planer irritierend könnte nun einbekannter Wert der Energieeinsparverordnung (EnEV) sein: Ist für die Einhaltung des Primärenergiebedarfs eines Wohnhauses eine Zwei-Richtung-Lüftung erforderlich, schreibt die EnEV eine Wärmerückgewinnung erst für Anlagen ab einem Volumenstrom von 4 000 m3/h vor. Doch nach Definition der Ökodesign-Verordnung 1254/2014 gelten Geräte nur bis zu einer Förderleistung von 999 m3/h als Wohnungslüftungsgeräte. Ab der Leistung von 1 000 m3/h muss auf Lüftungsgeräte die Verordnung der Nichtwohnungslüftungsanlagen 1253/2014 angewandt werden. Und die schreibt für eine Zwei-Richtung-Lüftung eine Wärmerückgewinnung vor. Kurz gesagt: Sehen Planer in Wohngebäuden eine Zwei-Richtung-Lüftung mit einer Luftleistung ab 1 000 m3/h vor, sind ab 2016 dafür nur noch Ge-räte mit Wärmerückgewinnung erhältlich.
Genehmigte Planung 2016 noch ausführbar?
Ein genehmigter Bauantrag ist für die TGA-Planung in der Regel ein Freibrief“ zur Ausführung. Mit dem Stichtag für das Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnungen kann das aber in puncto Lüftungsanlagen möglicherweise anders aussehen. Dazu ein einfaches Beispiel: Anfang 2015 hat der TGA-Planer EnEV-konform eine Zwei-Richtung-Lüftung ohne Wärmerückgewinnung mit einem Luftvolumen von 2 000 m3/h vorgesehen. Eine entsprechende Anlage wurde auch von einem Hersteller angeboten. Verschiebt sich die Bauausführung in das Jahr 2016, darf der Hersteller dieses Produkt aber nicht mehr in den Verkehr bringen.
Wurde ein solches Gerät mit Zu- und Abluftgebläse vor Jahresfrist geliefert, kann allerdings auch die Inbetriebnahme 2016 in bestimmten Fällen unzulässig sein, beispielsweise wenn beim Einbau andere Komponenten oder Funktionen ergänzt oder mit dem Altgerät“ kombiniert werden. Der Anlagenbauer muss dann auf ein Ökodesign-konformes Produkt ausweichen, und die Planung ist mindestens beim Raumbedarf anzupassen. Ein Streit über die schuldhafte Verursachung von Mehrkosten bei der Beschaffung des Geräts und der Änderungsplanung dürften in so einem Fall vorprogrammiert sein.
Kurzum: Der Planer sollte alle Projekte, die nicht bis Ende 2015 abgeschlossen wurden, im Hinblick auf die Ökodesign-Konformität der Lüftungsgeräte überprüfen. Das Gleiche betrifft Planungen, deren Realisierung über das Jahr 2018 hinausgeht. Denn dann werden die Verordnungen nochmals verschärft.
Bestandschutz in jedem Fall?
Die Verordnungen des Ökodesigns von Lüftungsgeräten können auch in einem anderen Fall rückwirkend greifen. Wird nämlich im Zuge der Wartung, Reparatur oder Anpassung bei Nutzungsänderungen eine bestehende Lüftungsanlage verändert, müssen auf die Bestandsanlage womöglich die neuen Vorschriften des Öko-designs angewendet werden. Denn der Blue Guide 2014“ der Europäischen Union erklärt: Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden“ [1]. So sieht es auch der deutsche Gesetzgeber, der erhebliche Veränderung“ im Rahmen der Novellierung der Maschinenrichtlinie im Jahr 2000 konkret definierte [2].
Zu einer Erhöhung der ursprünglichen Leistung einer Lüftungsanlage kann es beispielsweise kommen, wenn der Motor oder Ventilator getauscht werden muss. Ein identisches Ersatzteil darf der Anlagenhersteller aber unter Umständen nicht mehr liefern, wenn diese Komponente nicht den neuen Ökodesign-Anforderungen für Motoren entspricht. Erhöht ein anderer Motor oder Ventilator jedoch die Leistung der Lüftungsanlagen, muss eventuell das gesamte System nach den neuen Ökodesign-Vorgaben bewertet werden.
Noch eindeutiger sind Fälle wie der Wechsel von einem riemengetriebenen zu einem direktgetriebenen Ventilator oder die Nachrüstung einer Luftbehandlungsstufe wegen Nutzungs- oder Bedarfsänderung, beispielsweise um eine Kühlfunktion zu ergänzen. Hierbei erfolgt ein Teilumbau des Gerätes, sodass eine neue Konformitätserklärung mit den aktuellen Ökodesign-Verordnungen erforderlich ist.
Fazit
Die ErP- oder Ökodesign-Richtlinien für Produkte der Baubranche machen zwar in erster Linie den Herstellern Vorgaben zu Mindesteffizienzstandards. Doch über diesen Weg wird auch die Arbeit von TGA-Planern und den ausführenden Fachhandwerkern stark beeinflusst. Geläufige Produkte verschwinden vom Markt oder verändern sich stark in puncto Funktionalität. Aufgrund der fortschreitenden, stufenweisen Verschärfungen in den Ökodesign-Richtlinien für die verschiedensten Produkte zu den unterschiedlichsten Zeiten sind Planer wie Ausführende gut beraten, das Spezialwissen führender Hersteller zu nutzen und sich dadurch abzusichern.
Daniel-Martin Rosenblender,
Technischer Vertrieb / Außendienst, Systemair GmbH, Boxberg-Windischbuch
Fußnoten
[1]Blue Guide“ Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU, Version 1.1–15 / 07 / 2015, Abschnitt 2.1
[2]Interpretationspapier zum Thema Wesentliche Veränderung von Maschinen“; Bek. des BMAS vom 9.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183–186