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Änderungen im GmbH-Recht

Kennen Sie die Mini-GmbH?

    Bei der Unternehmergesellschaft (UG) handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Die Mini-GmbH kommt mit einem Euro Gründungskapital aus, jedoch darf der Gewinn nicht voll ausgeschüttet werden. Somit ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eine einfachere Variante der bestehenden GmbH und dient vor allem dazu, dass die Gründungs- und Startphase von Existenzgründern vereinfacht und erleichtert wird.

    Das Gesetz sieht ferner zwingend vor, dass Rücklagen gebildet werden müssen. So-mit muss ein Viertel (25%) des erwirtschafteten Gewinns (Jahresüberschuss) in eine Rücklage einfließen. Die gesetzliche Rücklagenbildung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern der Höhe nach. Dies bedeutet für die Praxis: hat eine Unternehmergesellschaft durch gesetzliche Rücklagen das Mindestkapital der GmbH von 25000 Euro erreicht, so können die Gesellschafter die Rücklage als Stammkapital einbringen und kraft Gesetz wird aus der Unternehmergesellschaft eine GmbH. Dieser Vorgang ist kein Muss, d.h. das Einbringen der Rücklage als Stammkapital in die GmbH geschieht freiwillig. Wenn dieser Weg nicht beschritten wird, bleibt die Unternehmergesellschaft weiterhin bestehen wie auch die Pflicht zur Rücklagenbildung. Allerdings könnte ein Manko dieser Rücklagenbildung z.B. sein, dass eventuelle Investitionen aufgrund des Sparzwangs nicht vollzogen werden können.

    Standardgründungen durch Musterprotokolle

    Durch die Einführung von Musterprotokollen sollen unkomplizierte Standardgründungen vereinfacht werden. Dies geschieht bei der GmbH vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten: Gesellschaftervertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital soll die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls sogar zu einer Kosteneinsparung führen. Dies ist vor allem darin begründet, dass keine eigene, notariell beurkundete Gesellschaftssatzung mehr verlangt wird. Ein Komplettverzicht auf den Notar ist jedoch nicht gegeben. Die Unterschriften der Gesellschafter müssen weiterhin notariell beglaubigt werden. Allerdings kann die Mustersatzung nur bei Gründungen verwendet werden, die nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben. Für alle anderen bleibt die komplette notarielle Beurkundung Pflicht. Dies gilt auch, wenn an der Mustersatzung Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen werden.

    Vorteile der Reform

    Auf den ersten Blick bringt das MoMiG nur Vorteile wie z.B.

    • einfache Standardgründungen von UG und GmbH durch Musterprotokolle,
    • die Übertragung von Geschäftsanteilen wird erleichtert,
    • die Wartezeiten beim Eintrag in das Handelsregister werden verkürzt,
    • mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen GmbH-Gesellschafter ist künftig nur noch der, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist.

    Nachteile der Reform

    Betrachtet man die GmbH-Reform genauer, so kann man auch Stolpersteine mit erheblichen Auswirkungen erkennen wie z.B.:

    • Fehlt der Zusatz haftungsbeschränkt bei der Unternehmensgesellschaft, führt dies dazu, dass die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
    • Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, der Gesellschafter hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
    • Durch die Mustersatzung könnte eine rechtliche Gründungsberatung sehr oft zu kurz kommen, sodass im Gesellschaftsvertrag individuelle Absicherungen fehlen. Die Mustersatzung verzichtet z.B. auf Regelungen zur Erbfolge, Güterstandsklauseln oder Kündigungs- und Einziehungsklauseln.

    Weitere Neuerungen

    Auch bei der Standard-GmbH wird es Neuerungen geben. Zwar wurde das Stammkapital nicht, wie im Entwurf vorgesehen auf 10000 Euro gesenkt, es bleibt insoweit bei den 25000 Euro Stammkapital, aber nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden künftig alle Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig berücksichtigt. Die Befreiung von der Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz (§ 19 Abs. 2 InsO) wird nun von dem zusätzlichen Erfordernis abhängig gemacht, dass der Gesellschafter-Kreditgeber eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung abgibt, nach der seine Forderung im Rang hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 15 InsO genannten Forderungen berichtigt werden soll.

    Hinsichtlich der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (§ 135 Abs. 3 InsO) hat der Bundestag beschlossen, dass ein Gesellschafter, der der Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlassen hat, seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens und höchstens für ein Jahr nicht geltend machen kann, wenn die Nutzung für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.

    Weiter ist auszuführen, dass der Bundestag sich hinsichtlich der verdeckten Sacheinlage für die sogenannte Anrechnungslösung entschieden hat, nach der künftig der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet wird. Die Regelung zum sogenannten Hin- und Herzahlen wurde in § 19 Abs. 5 GmbHG-E eingefügt, um die systematische Nähe zur verdeckten Sacheinlage besser zu verdeutlichen.

    Fazit

    Die Praxis wird zeigen, inwieweit die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft Anerkennung in der Wirtschaft finden wird. Viele Kritiker bezeichnen sie bereits als die GmbH für Arme. Das niedrige Stammkapital könnte dazu führen, dass z.B. viele Wareneinkäufe nur gegen Vorauskasse erfolgen oder durch die Stellung von Sicherheiten.

    Ferner ist abzuwarten, wie die Banken auf die Mini-GmbH reagieren werden. Viele Banken haben die Zusammenarbeit bzw. schon die Kontoeröffnung einer Limited abgelehnt, jedoch unterliegt die Mini-GmbH dem deutschen Recht. Wahrscheinlich müssen die Existenzgründer, die die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft auswählen, viel Überzeugungsarbeit leisten und vielleicht auch höhere Sicherheiten erbringen. Jedoch hängt eine Firmengründung nicht nur von der Rechtsform ab, sondern auch von den erstellten Unterlagen wie z.B. einem schlüssigen Firmenkonzept (Business-Plan).-

    Links

    http://www.bmj.bund.de

    Han Christian Jung,

    Rechtsanwalt und praktizierender Insolvenzverwalter, Mitgesellschafter der Anwaltskanzlei Putsche & Jung, Asbach-Bäumenheim

    Herbert Reithmeir,

    Betriebswirt, Bonitäts- und Ratinganalyst sowie Inhaber der DLS Unternehmens­beratung, Augsburg

    Kurzdarstellung der Unternehmergesellschaft

    • Offizieller Titel: (haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft
    • Spitzname: Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH
    • Stammkapital: mindestens 1 Euro, nur Bareinlagen und keine Sachgründung
    • Rücklagen: 25% aus dem Gewinn müssen jährlich als Rücklage gebildet werden bis zum Erreichen des Stammkapitals einer GmbH. Danach ist eine Umwandlung in die GmbH möglich.
    • Gesellschafter: auf maximal drei beschränkt
    • Sonstiges: gleicher rechtlicher Rahmen wie die GmbH
    • Einführung: voraussichtlich am 1.11.2008
    Han Christian Jung, Asbach-Bäumenheim, und Herbert Reithmeir, Augsburg

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