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Arbeitssicherheitstechnische Betreuung von Kälte-/Klimabetrieben

Das Wissen der FaSi nutzen

    In der heutigen Zeit zwingen juristische Vorgaben (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, berufsgenossenschaftliche Vorschriften / Regeln usw.) Betriebe dazu, dass sie mit wachsender Tendenz systematischen Arbeitsschutz ausüben. Das juristische Gerüst der Arbeitssicherheit und der in den Betrieben gelebte Arbeitsschutz in der Bundesrepublik sind hoch entwickelt. Dies ist auch an der Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im internationalen Vergleich messbar. Das Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben im Unternehmen ist allerdings verhältnismäßig zeitintensiv.

    Um für die Unternehmen hier eine Unterstützung im eigenen Betrieb zu schaffen, haben die Berufsgenossenschaften den Beruf der Fachkraft für Arbeitssicherheit generiert (früher Sicherheitsfachkraft). Die Ausbildung bei der Berufsgenossenschaft dauert 1 ½ Jahre, eine Zugangsvoraussetzung ist die Ausbildung zum Meister, Techniker oder Ingenieur. Alle relevanten Themen des Arbeitsschutz-/Arbeitssicherheitsgesetzes und der wichtigsten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften werden unterrichtet. Ebenso sind medizinische und psychologische Grundkenntnisse Bestandteil des Kurses, die bei der Beurteilung der Beanspruchungen von Arbeitnehmern helfen.

    Die fertig ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) versteht sich nicht als Exekutive der Berufsgenossenschaft, sondern handelt im Interesse der Betriebe. Neben kaufmännischen und technischen Aufgaben trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Arbeitssicherheit seiner Angestellten. Für die Zuarbeit zur Erfüllung dieser Verantwortung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert.

    So arbeitet sie eng mit der Unternehmensleitung zusammen. Sinnvoll ist es z. B., dass bereits vor dem Umsetzen von Maßnahmen (Neuanschaffungen, Umbaumaßnahmen) das Wissen der FaSi hinsichtlich der Arbeitsschutzfragen genutzt wird. So können unter Umständen bereits in der Planungsphase Kostenfallen erkannt und vermieden werden. Die FaSi darf nicht mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes oder des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) auf Baustellen verwechselt werden.

    In Deutschland schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (Abschnitt 2 und 3) grundsätzlich jedem Arbeitgeber vor, den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zu bestellen oder zu verpflichten. Grundsätzlich gilt: Jeder Unternehmer (auch mit weniger als zehn Mitarbeitern) muss nach DGUV 2 § 2 eine bedarfsgerechte und qualifizierte Betreuung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen (nach DGUV 2, Anlage 1: Anlassbezogene Betreuung).

    Derzeit steigt die Anzahl der Kunden, die von Lieferanten und Handwerkern Nachweise über den im Betrieb implementierten Arbeitsschutz verlangen. Dies kann einerseits im Sinne einer einfachen“ Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz stattfinden. Andererseits wird bereits heute bei vielen Kunden der Nachweis eines Arbeitsschutzmanagements (AMS) gefordert. Hier erfolgen Beginn, Strukturierung, Prüfung und Zertifizierung ähnlich des Qualitätsmanagements. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Struktur für das AMS zu entwickeln und die Zertifizierung vorzubereiten. Hierbei wird jedoch die Zertifizierung selbst nicht von der FaSi durchgeführt.

    Außerdem kann die FaSi die Unternehmen z. B. bei folgenden notwendigen Arbeiten innerbetrieblich unterstützen (Beispiele):

    Durchführung zwingend notwendiger Mitarbeiterunterweisungen

    Überprüfung wichtiger Betriebsmittel (z. B. Leitern, Gerüste, Elektrogeräte, Messgeräte etc.)

    praxisorientierte Dokumentationen wie z. B. Gefährdungsbeurteilungen

    Beurteilung der innerbetrieblichen Arbeitssicherheits-Situation durch Betriebsbegehungen

    So kann die FaSi bei Betriebsbegehungen auf Missstände aufmerksam machen, die entweder aufgrund nicht täglicher Kontrolle oder Betriebsblindheit“ entstehen.

    Der Beratungsumfang der FaSi richtet sich nach Gefährdungsklasse und Größe des betreffenden Betriebes und nach den Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft. Das sind z. B.: BG  Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), BG Holz und Metall (BGHM), Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) oder BG Handel und Warendistribution (BGHW).

    Damit die Unternehmen der Kältebranche die Aufgaben des Arbeitsschutzes meistern können, bietet die Kälteanlagenbauerinnung Niedersachsen/Sachsen-Anhalt (KNS) seit 2009 die Dienstleistung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit an. Auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit betreut und berät sie speziell Unternehmen der Kälte- und Klimabranche nach den gesetzlichen Vorgaben. Für die Unternehmen ergibt sich u. a. folgender Nutzen:

    fachgerechte Beratung der Kälte-/ Klimabetriebe

    fachbezogene Mitarbeiterunterweisungen

    Betriebsmittelprüfungen (Leitern, ortsveränderliche Betriebsmittel etc.)

    Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen

    Betriebsbegehungen

    Dipl.-Ing. Kay Kuchling,

    Klima- und Trocknungstechnik, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Dozent an der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe

    Jürgen Heile,

    Kälteanlagenbauer-Meister, Fachkraft für Arbeitssicher-heit, Dozent an der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe

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