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Das neue GEG

Möglichkeiten für die Industrie

Es gilt grundsätzlich, dass 65 Prozent der Heizenergie ab dem Jahr 2024 regenerativ eingebracht werden muss. Als regenerative Energien zählen Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Für Nichtwohngebäude wie Hallen mit über vier Metern Raumhöhe hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen formuliert. Die Vorgaben werden schrittweise, abhängig davon, ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt, sowie von der Größe einer Stadt oder Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung, in Kraft treten.

Das neue GEG kommt, aber schrittweise

Das GEG soll für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Werden ab 01. Januar 2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus grünem, beziehungsweise blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugen können. Zudem gibt es vor dem Einbau der neuen fossilen Heizungen eine Beratungspflicht. Beraten können beispielsweise Energieberater, Installateure, Schornsteinfeger oder die Hersteller selbst.

Übergangsfristen für Gas- und Ölheizungen in Hallen

Für Hallen mit über vier Metern Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Erfüllungspflicht der 65 Prozent erneuerbarer Heizenergie zu befreien. So dürfen fossil befeuerte Heizungen laut dem neuen GEG noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahren eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas- oder Ölheizung). Für dezentrale Heizungen bzw. Hallen mit mehr als vier Metern Höhe gibt es Ausnahmeregelungen:

  • Der Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann über 10 Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens 11 Jahren die 65-Prozent-Regel erfüllt werden. Dabei sollten die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch zehn Jahre Zeit, das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des elften Jahres hat der Betreiber ein Jahr Zeit, um auf 65 Prozent erneuerbare Wärme umzurüsten.
  • Wenn beim Tausch der alten Heizanlage gegen eine neue 40 Prozent Energie eingespart werden können, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann, zum Beispiel bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch eine neue und effiziente Dunkelstrahler-Anlage.
  • Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, zum Beispiel weil bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von immerhin noch über 25 Prozent erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Pflicht eingehalten werden. Jegliche Effizienzgewinne durch Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie und ähnliches gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.
  • Optionen für den 65-prozentigen regenerativen Anteil

    Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche der Gesetzgeber ohne weiteren Nachweis anerkennt. Doch darüber hinaus können auch individuelle Lösungen umgesetzt werden, für die dann jedoch ein Nachweis nach der DIN 18599 den Einsatz von 65 Prozent regenerativer Wärme darlegt.

    Elektrische Wärmepumpen

    Wärmepumpen sind eine einfache Art, das neue GEG zu erfüllen. Sie sind flexibel einsetzbar, energieeffizient, förderfähig und erfüllen ohne weiteres den vorgeschriebenen 65-Prozent-Anteil an regenerativer Energie. Der Nachteil: Die Investitions- und auch die Installationskosten liegen circa viermal über dem Niveau einer indirekten Strahlungsheizung. Abhängig von der Architektur und dem Nutzungsprofil der Halle können auch die Energiekosten die einer Strahlungsheizung übersteigen.

    Hybridlösung

    Unter Hybridlösung wird die Kombination aus zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern verstanden. Zum Beispiel Elektrische Wärmepumpen in Verbund mit einer Strahlungsheizung. Dabei wird die Grundlast von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen nachlässt, von der Strahlungsheizung abgedeckt.

    Gas-Strahlungsheizung

    Jede Strahlungsheizung muss ab Januar 2024 zu 65 Prozent regenerativ betrieben werden. Das kann mit Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas geschehen. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann eine wasserstofftaugliche Strahlungsheizung einbauen, die zuerst mit Erdgas betrieben und später auf 100 Prozent Wasserstoffbetrieb umgerüstet wird. Das geht deshalb, weil bis zum 31. Dezember 2034 fossiles Gas genutzt werden darf, wenn die Heizung sowohl fossiles Gas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann und der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegt, der ab dem 01. Januar 2035 eine 100prozentige Wasserstofflieferung vorsieht. Zudem muss die Heizung schrittweise ab 01. Januar 2030 insgesamt 50 Prozent bzw. ab 01. Januar 2035 insgesamt 65 Prozent Biogas, grünen oder blauen Wasserstoff oder daraus hergestellte Derivate verbrennen können.

    Elektrische Strahlungsheizung

    Die elektrische Strahlungsheizung wird zu 100 Prozent regenerativ bewertet und ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung, etwa 70 Prozent niedriger als bei der Wärmpumpe. Aber Achtung: Die Verbrauchskosten können abhängig vom Strompreis relativ hoch werden. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektrische Strahlungsheizung nur etwa ein Drittel so effizient. Dafür ist die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme, zum Beispiel als Arbeitsplatz oder temporäre Beheizung, sehr gut geeignet. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektrische Infrarotstrahler mit Gas-Infrarotstrahlern kombinieren. Das ist auch dann besonders sinnvoll, wenn selbst produzierter PV-Strom zur Verfügung steht.

    Weitere Optionen, um das neue GEG zu erfüllen
    Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jedoch immer nachweispflichtig sind, zum Beispiel:

  • Elektrostrahler- und Dunkelstrahler-Hybrid ähnlich zur Wärmepumpenhybridlösung mit 30 Prozent Anteil der Elektrostrahlerleistung an der Heizlast, Spitzenlast wird dann durch die Gas-Dunkelstrahler abgedeckt
  • Eine Kombination aus Wärmepumpen, Elektrostrahler, H₂- oder Gas-Dunkelstrahlern
  • Konsequenzen für die Hersteller von Hallenheizungen

    Das GEG stuft eine fossil befeuerte, aber effiziente Hallenheizung zu Recht noch als saubere Lösung ein, die bis zum generellen Ausstieg aus den fossilen Energieträgern 2044 weiter betrieben werden kann. Trotzdem schläft die Branche keineswegs. Der Hersteller Schwank beobachtet im Markt zweierlei Richtungen: Zum einen setzt man gezielt auf Strom, um den 65prozentigen regenerativen Anteil zu erfüllen. Gerade neue, leistungsfähige Großwärmepumpen und elektrische Infrarotstrahler sind gefragt. Andererseits arbeiten die Hersteller aber auch an Produkten, die speziell auf die schrittweise Erhöhung von Wasserstoff- oder Biogasanteil im Netz abgestimmt sind. In Summe wird ein Kunde in den nächsten Jahren aus deutlich mehr klimafreundlichen Produkten auswählen können als heute. Das Unternehmen Schwank ist einer der Hersteller, die bereits vor einigen Jahren das eigene Produktportfolio auf klimaneutrale Produkte ausgerichtet hat. Allen voran orientierte sich Schwank an industrie­taugliche Wärmepumpen und Wasserstofflösungen, die im neuen GEG ebenfalls Berücksichtigung finden.■

    Fazit: das neue GEG ist zu bewältigen

    Die öffentlich geführte Diskussion sowie die mitunter komplett gegensätzlichen Sichtweisen auf die Anforderungen und Realisierbarkeit des Heizungsgesetzes haben das final verabschiedete GEG deutlich technologieoffener gestaltet als die ersten Entwürfe. Es gibt verschiedene Lösungswege, wie das neue GEG in Hallenbauten erfüllt werden kann. Einige sind mit wenig Planungsaufwand zu realisieren, andere erfordern bei der Auslegung einen genauen Blick auf die Nutzung der Hallenbauten. Darum ist Bauherren, Planern und Betreibern von Industriehallen zu raten, einen GEG-Experten hinzuzuziehen, der die verschiedenen Erfüllungsoptionen sowohl systemneutral, zukunftsorientiert als auch mit einem ganzheitlichen Blick auf Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit bewertet. Denn klar ist: Unternehmen müssen sich die neue Heizung auch morgen noch leisten können