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Große Änderungen im Umgang mit HFKW Kältemitteln geplant

Überprüfung der EU-Vorschriften (2015-20)

Die F-Gas-Verordnung soll verschärft werden, deshalb enthält der Vorschlag umfassende Änderungen. Da die F-Gas-Verordnung jetzt schon die Branche maßgeblich beeinflusst, fragt sich mancher warum überhaupt eine Verschärfung notwendig ist. Laut EU-Kommission ist eine Überprüfung und Aktualisierung notwendig, um:

  • dem europäische Grünen Deal und dem Klimarecht
  • den jüngsten internationalen Verpflichtungen in Bezug auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe/HFKW (Montrealer Protokoll) und
  • den erzielten Fortschritten und gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen [1].
  • Der Vorschlag enthält zahlreiche größere und kleinere Änderungen, welche, sollten diese umgesetzt werden, starken Druck auf die Branche ausüben.

    Beschleunigung beim Phase Down

    Der Phase Down wird stark beschleunigt und erhält ab 2024 neue, noch weiter reduzierte Quoten. So soll bis 2030 die Quote auf 5,7 Prozent reduziert werden, statt der bisher geplanten 21 Prozent aus der aktuell gültigen Verordnung. Geplant ist der verschärfte Phase Down ab 2024 mit einer Quote von 23,6 Prozent (vorher 31 Prozent). In der ­Praxis wäre das eine Reduzierung um 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

    Damit sind klassische HFKW Kältemittel wie R 134a, R 410A oder R 407C immer weniger bis gar nicht mit der Quote vereinbar. Die Notwendigkeit von Low GWP Kältemittel Lösungen steigt immer weiter. Der Vorschlag nimmt aber auch Ausnahmen zurück, die in der aktuellen Verordnung vorgesehen sind. DosieR Aerosole für pharmazeutische Zwecke sind in der Version aus 2014 von der Quotenregelung befreit. Laut Europäischer Kommission ist der Verbrauch von F-Gasen bei Aerosolen von 2015 – 2019 um 45 Prozent gestiegen. Die Europäische Kommission möchte die Ausnahmeregelung streichen, da zwei klimafreundliche Alternativen für diese Produkte zur Verfügung stehen. Ohne politisches Signal würde eine Etablierung der dieser Alternativen zu lange dauern [1].

    Eine Anpassung des Basiswertes gibt es auf Grund dessen nicht. Bis zur Zulassung der Alternativen und der Etablierung im Markt, würden die F-Gase der Dosier Aerosole also zusätzlich die Quote belasten, was sich für die Kälte-Klima-Branche wie eine weitere Verschärfung des Phase Down auswirken wird.

    Bepreisung der Quote

    Eine der geplanten Auswirkungen des Phase Down ist die durch Verknappung hervorgerufenen höheren Preise bei Hoch-GWP-Kältemitteln. Unterstützt werden soll das durch die Bepreisung der Quote. So soll jede Tonne CO2 Äquivalent mit 3 Euro bepreist werden. Das würde Hoch-GWP-Kältemittel mehr belasten als ein Low GWP Kältemittel. Ein Kilogramm R 134a würde damit im Preis um 4,29 Euro steigen, während die Belastung für z.B. R 1234ze(E) gerade einmal bei 1,8 Cent liegen würde.

    Verbote für Neuanlage – Unklare Begriffe

    Auch für das Inverkehrbringen neuer Anlagen gibt weitere Verbote beim Einsatz bestimmter Kältemittel. Neu ist das Verbot für „In sich geschlossene Kälteanlagen“ mit Kältemitteln ab 150 GWP Punkten und mehr ab dem 01. Januar 2025. Die Definition „In sich geschlossen“ ist jedoch unklar, die Begriffsbestimmungen der DIN EN 378 Teil 1 geben hier auch keinen Aufschluss. Ein Blick in die englische Version des Vorschlags spricht an dieser Stelle von „self-contained refrigeration equipment“. Im Übersetzungsverzeichnis der DIN EN 378-1 finden wir den Begriff „self-contained system“, welches mit „Kältesatz“ übersetzt wird.

    Der Kältesatz ist in der DIN EN 378-1 genau definiert. Dabei handelt es sich um die fabrikmäßig komplett zusammengebaute Kälteanlage. Das würde Fertiganlagen für Kühlhäuser (Stopferaggregate), Kaltwassersätze und weiter fertige Kälteanlagen betreffen. Vor Ort montierte Kälteanlagen wären nicht betroffen.

    Aber auch die Klima / Wärmepumpenbranche erwartet weitere Verbote. Der Vorschlag spricht von ortsfesten Split-Klimaanlagen und Split- Wärmepumpen ab dem 01.01.2027. Das Verbot ist aufgeteilt in Anlagen bis 12 kW und Anlagen über 12 kW. Bis 12 kW gilt dann eine GWP Grenze von 150 Punkten und über 12 kW eine Grenze von 750 GWP Punkten. Damit gibt es ein klares Aus für R 410A in Neuanlagen ab 2027. Und auch R 32 darf dann nur noch in kleineren Anlagen bis 12kW eingesetzt werden. Leider ist die Begriffsbestimmung nicht eindeutig, denn auch hier spricht man nur von 12kW. Ob es sich um die Kälteleistung, Heizleistung oder Antriebsleistung handelt, ist nicht richtig klar.

    Ergänzung bei Dichtheitskontrollen

    Dichtheitskontrollen soll es in Zukunft nicht nur für HFC Kältemittel, sondern auch für HFO geben. Basis für den Prüfintervall wird aber nicht, wie bei HFC Kältemittel, das CO2 Äquivalent sein, sondern die Füllmenge. Die Prüfpflicht soll ab 2kg mit einer jährlichen Prüfung starten, und zwei weitere Abstufungen mit kürzeren Intervallen von 10 bis 100 kg und über 100 kg haben. Die Prüfintervalle würden dann bei 6 und 3 Monate liegen. Auch hier können die Prüfintervalle verdoppelt werden, wenn ein Leckageerkennungssystem installiert wird.

    Fazit

    Noch ist es ein Vorschlag, es wird sicherlich noch Anpassungen geben. Insbesondere die Beseitigung der Unklarheiten ist wichtig. Deswegen bezieht die Westfalen AG durch die Initiative Coolektiv Stellung und hat an der am 29. Juni geendeten Feedbackphase teilgenommen. Aber die Richtung ist klar. Langfristig kommt die Branche an Kältemittel unter 150 GWP Punkte nicht vorbei. In den meisten Fällen greift bei Kältemitteln mit mehr als 150 GWP-Punkten eines der Inverkehrbringungsverbote. Wenn nicht, wird der Phase Down den Einsatz langfristig unattraktiv bis unmöglich machen. Und damit steigt auch die Notwendigkeit von brennbaren Kältemitteln. Denn unter 150 GWP Punkte gibt es neben R 744 kein relevantes Kältemittel, welches nicht brennbar ist.

    Dennis Frieske
    Technischer Berater Kältemittel bei Westfalen AG

    Westfalen AG

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