Kennzeichnung von Erzeugnissen und Anforderungen gemäß VO (EG) Nr.1494/2007
Artikel 7 (Kennzeichnung) der F-Gase-VO (EG) Nr. 842/2006 schreibt generell vor, dass die darin im Weiteren aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, „nicht in Verkehr gebracht werden (dürfen), wenn nicht die chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur als Kennzeichnung angebracht sind.“
Diskussionsstoff bot in der mittleren und jüngeren Vergangenheit die Frage, zu welchem Zeitpunkt denn das „Inverkehrbringen“ tatsächlich stattfindet? Nun die Antwort lautet: Erzeugnisse werden erstmals in den Verkehr gebracht, wenn sie ohne anschließende Funktionsveränderung das Herstellerwerk verlassen; unabhängig davon, ob diese Produkte vor Erreichen des Endverbrauchers zunächst in einem Großhandelslager zwischengelagert werden. Bei zu installierenden Kälteanlagen ist unter „Inverkehrbringen“ z.B. der Zeitpunkt des Installations-Übergangs zur Gebrauchsnutzung zu verstehen.
In Artikel 2 der neuen (Durchführungs-) Verordnung sind die Kennzeichnungsanforderungen, in Artikel 3 die Form der Kennzeichnung genauer beschrieben. Kernpunkte sind hierbei die klar lesbare Aufschrift „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“, die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die in den Einrichtungen enthalten sind oder sein werden, wobei die für die Einrichtung oder den Stoff anerkannte Industrienomenklatur verwendet werden muss. Ferner ist die Kältemittelmenge zu deklarieren.
Standardanforderungen an die Leckdichtheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 1516/2007
Diese betreffen (nur) ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Kältemittel enthalten.
Als bedeutsamer Unterschied zur deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) schreibt die Umsetzungs-VO zu Artikel 3 der F-Gase-VO (EG) Nr. 842/2006 zwingend vor:
„Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Kontrolle festgestellt und anschließend repariert werden.“ Hier geht es also um den Zeitpunkt der Leckagebeseitigung: Sofort nach Feststellung!
In Artikel 4 (Systematische Prüfungen) wird ausgeführt, welche Teile der Einrichtungen von Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen regelmäßig überprüft werden müssen:
1. Verbindungen,
2. Ventile einschließlich Leitungen,
3. Versiegelungen, auch auf austauschbaren Trocknern und Filtern,
4. Teile des Systems, die Vibrationen unterliegen,
5. Verbindungen zu Sicherheits- oder Betriebssystemen.
Diese Durchführungs-VO gilt für stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die mehr als 3 kg fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Die Häufigkeit der Leckageprüfung wird abgestuft in festgelegte Füllmengenbegrenzungen (3 kg, 30 kg und 300 kg) in Artikel 3 der europäischen F-Gase-VO (EG) Nr. 842/2006 geregelt.
Die Wahl der Messmethode (Artikel 5) ist dem „zertifizierten Personal“ eigentlich freigestellt, sie kann „direkt“ (Artikel 6) oder „indirekt“ erfolgen. Bei der direkten Messmethode (Artikel 6) wird jedoch spezifiziert:
a) Kontrollen von Kreisläufen und Bestandteilen, bei denen das Risiko eines Lecks besteht, mit Gasmeldegeräten, die an das in dem System verwendete Kältemittel angepasst sind;
b) Anwendung von UV-Detektorflüssigkeit oder einem geeigneten Färbemittel in dem Kreislauf;
c) Spezialschaumlösungen/Seifenlaugen.
Schließlich wird unter 2) bis 5) die Messgenauigkeit der Geräte und das jeweilige Messverfahren genauer erläutert. Ähnlich wird in Artikel 7 (Indirekte Messmethoden) verfahren.
Zu beachten ist auch, dass bei jedem vermuteten Austritt von fluorierten Gasen, auch bei Vorhandensein einer indirekten Messmethodik eine Dichtheitskontrolle mit einer direkten Methode zu erfolgen hat.P. W. -