Josef F. betreibt neben seinem ursprünglichen Geschäftsbetrieb auch eine Internetplattform. Mit den dort bereitgestellten Informationen will er, so stehts dort geschrieben, vor Schuldenfallen und Pleiten bewahren. Dazu sammelt er nicht nur die Adressen von Interessenten ein, er sucht auch auf fremden Internetseiten nach Nachrichten, Berichten und Tipps. Diese Infos bietet er registrierten Usern über seine Plattform mit entsprechenden Beratungsangeboten an und kassiert neben den Einnahmen aus Bannerwerbung auch noch für die Vermittlung von Interessenten.
Der Verfasser eines Fachbeitrages fand zufällig seinen eigenen Text auf dieser Internetseite wieder. Auf Rückfragen des Autors, warum sein Text, ohne ihn zu fragen, veröffentlicht wurde, reagierte Josef F. überhaupt nicht und war auch telefonisch nicht erreichbar. Erst der vom Urheber beauftragte Anwalt hatte mehr Glück und es kam zum Gerichtstermin. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den uneinsichtigen Schutzrechtsverletzer zur Schadenersatzzahlung sowie zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten und ordnete an, den Text von der Website der Beklagen entfernen zu lassen. Für den Fall der Wiederholung kündigte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro an, ersatzweise Ordnungshaft.
Weil die unberechtigte Nutzung von geistigem Eigentum zugenommen hat, hatten sich einige Berufsverbände gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften und Urheberorganisationen beim Gesetzgeber für ein neues Urheberrecht stark gemacht. Mit Erfolg. Um die Rechte von Verlagen, Medien, Autoren, Fotografen und Künstlern besser vor einer unberechtigten Nutzung durch Dritte zu schützen, hat der Gesetzgeber das Urheberrecht seit Jahresbeginn 2008 verschärft.
Hinweis auf die Quelle ist kein Freibrief
Dessen ungeachtet mehren sich die Fälle, in denen Texte oder Abbildungen aus fremden Quellen heraus rechtswidrig übernommen und gewerblich genutzt werden. Allein der deutliche Hinweis auf die Quelle der Entnahme oder auf den Verfasser oder den Verwertungsberechtigten genügt nicht. Auch ist es einerlei, ob ganze Werke oder nur Teile daraus kopiert werden. Diebstahl von geistigem Eigentum ist kein Kavaliersdelikt und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Selbst Juristen beweisen gelegentlich beim Thema Urheberrecht keine glückliche Hand. Ein Hamburger Rechtsanwalt wurde von einem Kollegen ertappt, nachdem er von dessen Website Textpassagen einer Pressemitteilung für eigene Zwecke übernahm. Die Richter des Landgerichts Hamburg entschieden mit Urteil vom 31.1.2007 (Az.: 308 O 793/06), dass die ungefragte Übernahme wesentlicher Teile der Pressemitteilung eines Anderen ebenso eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Das neue Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass das Kopieren von geschützten Werken zu kommerziellen Zwecken verschärft bestraft wird. Die Kopie zum privaten Gebrauch bleibt weiterhin erlaubt, sofern zuvor kein Kopierschutz geknackt werden musste. Wenn der Rechtsinhaber (Urheber oder Verwertungsberechtigte) ausdrücklich eine honorarfreie (kostenlose) Verwertung gestattet, ist man auch auf der sicheren Seite. Die Rechtsinhaber müssen künftig ihr geistiges Eigentum, wollen sie Raubkopien verhindern, durch Kopierschutzmaßnahmen selbst schützen. Wer dann den Schutz umgeht und trotzdem für private Zwecke kopiert, wird in Zukunft ebenso eine kriminelle Handlung begehen, wie derjenige, der beispielsweise mit Raubkopien Geld verdient. Damit ist durch die Hintertür das Recht auf eine private Kopie deutlich eingeschränkt.
Vergütungspflicht soll künftig für alle Geräte und Speichermedien gelten, die für erlaubnisfreie Vervielfältigungen benutzt werden (können). Welche Geräte dazu zählen, wird noch überprüft. Die Gebühren werden dann im Kaufpreis der Geräte enthalten sein. Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 6.12.2007 (Az: I ZR 94/05) entschieden, dass es auch weiterhin keine pauschale Urheberrechtsabgabe auf Drucker geben wird. Demnächst wird sich der BGH mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten, sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen und PCs befassen. Scanner hingegen sind vergütungspflichtig, so das BGH-Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246), weil diese innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt sind, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.
Auch wer die Werke eines Autoren oder Künstlers legal erworben hat, kann diese in der Regel nicht ungefragt uneingeschränkt gewerblich nutzen. Seit dem 1.1.2008 muss ein Verwerter den Urheber künftig über eine geplante weitere Nutzung seines Werks informieren, beispielsweise für eine zusätzliche Veröffentlichung über andere, als über das vereinbarte Medium.
Deutsches Urheberrecht
Die Entwicklung des deutschen Urheberrechts hat eine lange Geschichte hinter sich. Das gegenwärtige Urheberrechtsgesetz (UrhG) stammt aus dem Jahr 1965. Es wurde seitdem mehrfach novelliert. In Fällen der Rechtsverletzung begründet es insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadenersatzansprüche. Dem Verletzen stehen damit unterschiedliche Möglichkeiten zur Seite, entstandene Schäden zu beziffern. Im Einzelnen beinhaltet das UrhG eine Vielzahl von Bestimmungen über geschützte Werke, über Urheber und deren Rechte, über Vergütungsansprüche für Urheber- und Leistungsschutzberechtigte, Nutzungsrechte, Schranken des Urheberrechts so auch zugunsten der Presseberichterstattung und zugunsten der Nutzung zu privaten Zwecken. Hinzu kommen Spezialvorschriften für Computersoftware, Bestimmungen zugunsten ausübender Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Filmhersteller und anderer Leistungsschutzberechtigter. Ferner finden sich dort Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen und Bestimmungen über die Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen.
Beim Urheberecht gilt kein einheitliches, weltweit gültiges Recht, sondern vielmehr ein Bündel von nationalen Urheberrechten, die sich nach den Gesetzen der jeweiligen Länder richten. Dies kann dazu führen, dass sich die einzelnen Urheberrechte in den einzelnen Ländern unterscheiden oder auch Lücken aufweisen. Allerdings gibt es eine Reihe internationaler Abkommen über den Urheberrechtsschutz, so auch das Welturheberabkommen von 1952. Auch ist das Urheberrecht in der EU in Teilen harmonisiert. Dies führt jedoch nicht zu einem international oder gar weltweit einheitlichen Urheberrecht, sondern zu einer Angleichung der jeweiligen nationalen Regelungen.
Wenn Sie jemanden erwischen
Wer unverhofft im Internet oder sonst wo seine Texte, Bilder oder Musikstücke findet, die dort nicht hingehören, sollte diese Seiten kopieren und die Schutzrechtverletzung genau dokumentieren. Wer rechtssicher ist, kann den Verletzer selbst auffordern, diese Dinge sofort zu entfernen und für die bisherige Nutzung Schadenersatzzahlungen zu leisten (evtl. auch als Spende an eine gemeinnützige Einrichtung). Wer unsicher ist, welche Rechte er hat, sollte in jedem Falle juristischen Rat einholen.
Wer beim Klauen geistigen Eigentums erwischt wird, dem helfen auch keine Ausflüchte. Ausreden lassen den Urheber wie auch die Richter meist kalt. Abmahnung, Schadenersatzforderung und strafbewehrte Unterlassungserklärung (häufig im Rahmen von Schadenersatz- und Unterlassungsklagen) sind meist die Folge. So summieren sich zu den eigentlichen Nutzungsgebühren zusätzliche Kosten für Anwälte, Gutachter und Gerichtsverfahren. Im Wiederholungsfall wirds dann richtig teuer. Wer dann nicht zahlen kann, sitzt die Strafe ab.
Unnötige Kosten vermeiden
Wer eine fremde Veröffentlichung künftig für sich selbst gewerblich nutzen möchte, sollte die schriftliche Zustimmung bei dem jeweiligen Inhaber der Urheber- und Verwertungsrechte einholen. Dass dafür Gebühren oder Lizenzen zu entrichten sind, liegt in der Natur der Sache.
- Wurde der Urheber ausfindig gemacht, nennen Sie ihm Zweck und Umfang ihres Vorhabens und dann lassen Sie sich das Recht zur Zweitverwertung schriftlich geben
- Wer bereits unerlaubt verwertet, sollte dies möglichst umgehend dem Urheber anzeigen und mitteilen, was er seit wann und wo benutzt. Gleichzeitig kann er um das Recht zur künftigen Verwertung bitten. Wer allerdings meint, dass mit dem Löschen von Dateien auf der eigenen Website das Problem gelöst sei, der irrt. Im Internet bleiben stets verräterische Spuren zurück
- Wer bei einer unerlaubten Verwertung ertappt wurde, sollte nicht erst versuchen, die geforderte Auskunfts-, Zahlungs- oder Unterlassungserklärung aus dem Bauchgefühl heraus zurückzuweisen. Dann beginnt der Ärger erst richtig.
- Fängt man sich eine Abmahnung ein, ist es wichtig rechtlichen Rat einzuholen. Manchmal werden auch Unterlassungserklärungen, Abmahngebühren oder Schadenersatz gefordert, die unberechtigt oder überzogen sind.-
Das ist geschützt
- Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme)
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)
Ralf E. Geiling
ist Wirtschaftsjournalist, Mitglied der Landespressekonferenz NRW und akkreditiert beim Bundespresseamt