Ein namhafter Hersteller und Lieferant von Klimageräten publiziert wie folgt in seinen Katalogen:
„Garantie-Bedingungen für Klimageräte
1. Geltung der Bedingung
Die nachstehenden Bedingungen ergänzen unsere ‚Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen‘. Sie regeln die Garantieleistung zwischen uns und den Bestellern, soweit sie Wiederverkäufer sind.
Abweichungen sind möglich, sie bedürfen jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Umfang der Garantie
Unsere Leistung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz defekter Teile ab Lager Frankfurt. Alle weiteren mit einer Reparatur verbundenen Kosten sind mit dem Rabattsatz abgegolten.
Defekte Teile sind uns auf Verlangen auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzusenden.
Bei Serienfehlern vergüten wir alle entstehenden Aufwendungen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung. Wir erstatten nur vorher von uns genehmigte Selbstkosten. Ein Serienfehler liegt dann vor, wenn mehr als 5 % eines Gerätemodells aus gleicher Produktion den gleichen Fehler aufweisen.
Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen.
3. Dauer der Garantie
Die Garantiedauer beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch einen Monat nach Rechnungsdatum.
Reparaturen während der Garantiezeit verlängern nicht ihre Dauer.
4. Einschränkung des Garantieanspruchs
Nicht in der Garantie enthalten sind Luftfilter und Kunststoffteile.
Der Garantieanspruch erlischt bei
- Nichtbeachtung der Planungs-, Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung.
- Allen Zentralklimageräten bei Nichtanfertigung von Inbetriebnahme- und Wartungsprotokollen (Luftmengen, Temperaturen, Drücke, Stromaufnahmen usw.) durch einen Sachkundigen. Auf Verlangen sind die Protokolle einzusenden.
- Arbeiten am Klimagerät durch eine nicht dafür bestimmte Person.
- Verwendung von Teilen, die nicht auf unsere Klimageräte abgestimmt sind.“
Zum Vorgang
Mit Auftragsbestätigung vom 22.12.2005 wurde eine Warenlieferung für den 3.1.2006 angezeigt. Die Montage des Außengeräts erfolgte schließlich am 11.1.2006. Eine Fertigstellung der Montage und Inbetriebnahmeleistungen konnten aber erst am 9.3.2006 erfolgen.
Folgende Störungen bzw. Mängel sind an diesem Gerät aufgetreten:
10.8.2006 bis 5.9.2006 Austausch einer Platine; nach Rücksprache mit dem Hersteller wurde diese Platine kostenfrei geliefert. Wir als Kälteanlagenbauer mussten die Arbeitskosten, Anfahrtskosten etc. selbst tragen. Unser Kunde hatte aufgrund der Nichteinhaltung, ein funktionsfähiges Gerät zu liefern und einzubauen, keine Vergütungspflicht.
13.11.2006 bis 27.11.2006 Austausch einer Platine; weiterer Vortrag wie oben.
12.1.2007 Die Anlage wurde undicht an der Kapillarleitung der Nacheinspritzung. Auf Bitten des Herstellers haben wir die Undichte nachgelötet. Arbeitskosten, Anfahrtskosten etc. mussten wir selbst tragen. Hersteller berief sich auf seine AGB.
18.5.2007 und 29.5.2007 Die Anlage wurde erneut an einer anderen Lötnaht undicht. Auch hier gab es eine Freigabe zum Nachlöten. Die jetzt in Rechnung gestellten Kosten werden jedoch nicht ausgeglichen.
Am 6.6.2007 wurde die Anlage erneut an der Rohrleitung undicht. An dieser Stelle jedoch ist ein Nachlöten nicht ohne Weiteres möglich.
Es wurde ein Ersatzgerät bestellt und der Geräteaustausch, d.h. defektes Gerät vom Dach, neues Gerät auf das Dach, vorgenommen.
Im erforderlichen Klärungsprozess wird der Sachverhalt vom Vertriebsleiter Deutschland verdreht. Der gesamte Schriftverkehr an den Geschäftsführer des Lieferanten blieb bis heute unbeantwortet.
Die Buchhaltung des Unternehmens schickt in regelmäßigen Abständen Mahnungen über das gelieferte Ersatzgerät, welches wir auch noch bezahlen sollen. Meine Aufforderung, das defekte Gerät in unserer Firma zu begutachten, wird nicht angenommen.
Wir als Anlagenbauer im Handwerk können mitnichten mit unserem Auftraggeber vereinbaren, dass alle weiteren mit einer Reparatur verbundenen Kosten mit dem Rabatt, den wir geben, abgegolten sind.
Obwohl alle Garantiefehler mit dem Lieferer vor Leistungsausführung mit der Verkaufsniederlassung des Lieferers abgesprochen wurden, argumentiert der Anwalt wie folgt:
„Bislang ist in keiner Weise geklärt, ob diese Ansprüche zu Recht bestehen, denn Sachmängel im Sinne des § 434 BGB sind bislang in keiner Weise nachgewiesen.
Da es sich darüber hinaus um ein vollkaufmännisches Handelsgeschäft handelt, welches Sie mit meiner Mandantin abgeschlossen haben, wäre die Rügepflicht des § 377 HGB zu beachten gewesen, die mit Sicherheit ebenfalls verletzt wurde.“
Der offene Rechnungsbetrag des Lieferanten, für die von uns ausgeführten Garantieleistungen beträgt 4618,43 Euro brutto. Der Lieferer lässt über seinen Anwalt mitteilen, dass er bereit ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Aufwandsersatz von brutto 1700, Euro zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche zu zahlen.
Hier sind jetzt die Verbände und der ZDH gefordert, uns als Handwerker bei den Herstellern mit gleichlautenden Garantiebedingungen, wie sie der Gesetzgeber im BGB vorgibt, zu unterstützen..
Dipl.-Ing. Wolfgang Förster,
Geschäftsführer W. Förster GmbH, Erfurt-Büßleben