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Die EG-Verordnung zu fluorierten Treibhausgasen

Mindestanforderungen zur Implementierung der F-Gase-Verordnung

Die EG-Verordnung 842/2006 [1] ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Für folgende Artikel der Verordnung ist jedoch die Festlegung von Mindestanforderungen bzw. von Form und Inhalt durch die EU-Kommission vorgesehen:

  • Kontrolle auf Dichtheit (Art. 3)
  • Ausbildung und Zertifizierung (Art. 5)
  • Berichterstattung (Art. 6)
  • Kennzeichnung (Art. 7)

Diese Festlegungen waren bis zum 4.7.2007 durch die EU-Kommission zu treffen.

Die Mindestanforderungen hinsichtlich Ausbildung und Zertifizierung bilden die Grundlage für die nationale Ausgestaltung dieser Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten, die eigene Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme bis 4.7.2008 festzulegen oder bereits bestehende Programme anzupassen haben.

Parallel zur Verordnung EG Nr. 842/2006 ist am 4.7.2006 auch die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates [2] in Kraft getreten. Art. 7 dieser Richtlinie verpflichtet die EU-Kommission, bis 4.7.2007 Maßnahmen zur Durchführung der festgelegten Pflichten der Mitgliedstaaten (Art.4) und der EG-Typ­genehmigung (Art. 5) zu erlassen. Gemäß Art. 10 (Umsetzung) haben die EU-Mitgliedstaaten die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis 4. Januar 2008 zu erlassen, zu veröffentlichen und ab 5. Januar 2008 anzuwenden.

Derzeitiger Status

Die in der Verordnung EG 842/2006 geforderte Festlegung der Mindestanforderungen an Dichtheitskontrolle sowie Ausbildung und Zertifizierung, Festlegung der Form der Berichterstattung und des Inhalts der Kennzeichnung ist nicht fristgerecht zum 4. Juli 2007 erfolgt. Erst am 12. Oktober wurden 3 der 4 erforderlichen Implementierungsmaßnahmen vom F-Gase-Verordnungskomitee verabschiedet. Es handelt sich dabei um die Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle, um die Form der Berichterstattung durch Hersteller, Exporteure und Importeure von fluorierten Treibhausgasen und um Form und Inhalt der geforderten Kennzeichnung.

Die Implementierungsmaßnahme hinsichtlich Mindestanforderungen an Ausbildung und Zertifizierung wurde bei der Sitzung des Verordnungskomitees am 17.12.2007 behandelt. Die Implementierungsmaßnahmen für die Pkw-Klimaanlagen-Richtlinie 2006/40/EG wurden am 21. Juni 2007 mit der Verordnung EG 706/2007 verabschiedet [3].

Dichtheitskontrolle [4]

Regelmäßige Dichtheitskontrollen sind in der Verordnung EG 842/2006 für Anlagen mit Füllmengen von >3kg bzw. >6kg bei hermetisch geschlossenen Anlagen durch entsprechend zertifiziertes Personal vorgeschrieben. Die Implementierungsmaßnahme der EU sieht hierfür folgende Detailmaßnahmen vor:

  • Vor Beginn der Dichtheitskontrolle ist das Anlagen-Logbuch auf vollständige Eintragungen, insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Betreiber und der Füllmenge der Anlage zu überprüfen. Hinweise zu wiederholt auftretenden Ereignissen und möglichen Problembereichen erlauben eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der anstehenden Lecksuche.
  • Die folgenden Bauteile von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sind systematischen Dichtheitskontrollen zu unterziehen:
  • Verbindungen
  • Ventile
  • Dichtungen
  • Vibrationen ausgesetzte Anlagenteile
  • Verbindungselemente zu Sicherheits- und Betriebseinrichtungen

Wahl des Prüfverfahrens

Direkte Prüfverfahren: Zur direkten Leck­ortung kommen folgende direkte Verfahren in Betracht:

  • Gaslecksuchgeräte mit entsprechender Empfindlichkeit für HFKW-Kältemittel (mindestens 5 g/a entsprechend Herstellerangabe). Dies ist durch eine jährliche Überprüfung mittels Eichleck sicherzu- stellen
  • Zusatz eines Fluoreszenzfarbstoffes zum Kältemittelkreislauf und Leckortung mithilfe einer UV-Lampe (nur nach Bestätigung der technischen Machbarkeit durch den Anlagenhersteller)
  • Lecksuche durch Bestreichen mit Seifenlösung

Wenn dadurch kein Leck an den oben bezeichneten Anlagenteilen zu ermitteln ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit z.B. durch festgestellten Kältemittelverlust von Undichtigkeiten an der Anlage ausgegangen werden muss, sind weitere Teile der Anlage zu prüfen.

Indirekte Prüfverfahren: Zur Feststellung von Undichtigkeiten sind geeignete Parameter wie z.B. Druck, Temperatur, Stromaufnahme des Verdichterantriebsmotors und Flüssigkeitsstände zu prüfen sowie die Anlage auf verölte Stellen, Korrosionsstellen und Beschädigungen zu untersuchen.

Sind nach Anwendung indirekter Prüfverfahren Undichtigkeiten zu vermuten, ist zur Lokalisierung der Leckstelle eine gezielte Lecksuche mit direkten Nachweismethoden vorzunehmen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn ein automatisches Lecknachweissystem angesprochen hat.

Festgestellte Leckstellen sind so rasch wie möglich zu beseitigen. Dabei sollte auch die mögliche Ursache ermittelt werden als Voraussetzung, um ein erneutes Auftreten zuverlässig verhindern zu können. Die innerhalb eines Monats nach Beseitigung einer Leckstelle vorgeschriebene Kontrollprüfung hat sich auf die Teile der Anlage mit den beseitigten Leckstellen und auf benachbarte Bereiche zu konzentrieren.

Neu installierte Anlagen sind unmittelbar nach Inbetriebnahme auf Leckstellen zu untersuchen.

Kennzeichnung [5]

Artikel 7(3) der Verordnung EG 842/2006 schreibt ab 1.4.2008 die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse vor, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Hierzu zählen auch Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit HFKW-Kältemitteln.

Diese Kennzeichnung muss folgende Informationen enthalten:

  • Den Text Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase
  • Die abgekürzte chemische Bezeichnung des enthaltenen fluorierten Treibhaus­-gases, wobei die für das betreffende Erzeugnis übliche Industrienomenklatur benutzt werden kann (z.B. R134a für das Kältemittel 1,1,1,2-Tetrafluorethan)
  • Die Menge des fluorierten Treibhausgases in kg
  • Die Bezeichnung hermetisch geschlossen bei entsprechenden Anlagen

Auch Form und Anbringungsstelle der Kennzeichnung sind geregelt. Der Text soll sich klar vom Hintergrund der Kennzeichnung abheben und gut lesbar sein. Die Schriftgröße darf nicht kleiner als diejenige zusätzlicher Informationen auf dem Label sein.

Die Kennzeichnung muss so beschaffen sein, dass sie während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer an der Anlage verbleibt. Sie ist in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für die Kältemittelbefüllung bzw. -rückgewinnung anzubringen. Weitere Kennzeichnungen können an anderen Stellen der Anlage, z.B. neben Typenschildern, zusätzlich angebracht werden.

Weitere Informationen zum verwendeten Kältemittel, einschließlich seines Treibhauspotenzials, müssen nicht in der Kennzeichnung enthalten sein, sondern können in das zur Anlage gehörende Bedienungs- und Wartungshandbuch aufgenommen werden. Die EU-Mitgliedstaaten können für die Inbetriebnahme entsprechender Erzeugnisse auf ihrem Territorium fordern, dass die Kennzeichnung in der jeweiligen Landessprache vorgenommen wird.

Berichtspflichten [6]

Artikel 6(2) der Verordnung EG 842/2006 sieht umfangreiche Berichtspflichten für Hersteller, Importeure und Exporteure von fluorierten Treibhausgasen vor. Auf diese Berichtspflichten soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da Anlagenhersteller, die fluorierte Kältemittel verwenden, hiervon in der Regel nicht betroffen sind. Berichtspflichtig wird ein Anlagenhersteller allerdings dann, wenn er eine zum Export bestimmte Anlage nicht mit Kältemittel gefüllt an den Kunden ausliefert, sondern die zur Füllung erforderliche Kältemittelmenge separat zusammen mit der Anlage zum Versand bringt. Dann gilt er im Sinne der Verordnung als Exporteur eines fluorierten Treibhausgases und ist als solcher berichtspflichtig, sofern die insgesamt auf diese Weise exportierte Menge 1 t pro Jahr überschreitet.

In diesem Fall ist die separat exportierte Menge an fluoriertem Kältemittel mit der in Teil 7 der Implementierungsmaßnahme dargestellten Exporter Form (All fluorinated greenhouse gas types) an die Kommission und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zu melden. Die Meldung hat für das abgelaufene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

Kältemittelmengen, die in einer vorgefüllten Anlage exportiert werden, sind von der Berichtspflicht nicht betroffen.

Diese von der EU-Kommission getroffene Festlegung wirft einige Fragen auf, da in Anlagen exportiertes Kältemittel und zusammen mit leeren Anlagen separat exportiertes Kältemittel hinsichtlich der Berichtspflicht unterschiedlich behandelt wird. Gleiches gilt im Übrigen auch für Anlagenimporte, bei denen die Füllmenge separat mitgeliefert wird. Nur diese sind berichtspflichtig, nicht die in vorgefüllten Anlagen importierten fluorierten Kältemittel. Diese Vorgehensweise ist umso verwunderlicher, als die durch die Berichtspflichten erhaltenen Daten laut EU-Kommission auch dazu verwendet werden sollen, Emissionsdaten für die jeweiligen Anwendungsbereiche zu generieren. Emissionsdaten werden jedoch in der Regel auf der Basis der im Anlagenbestand der EU vorhandenen fluorierten Treibhausgase ermittelt. Wenn diese Menge aufgrund der beschriebenen Berichtsproblematik nur unzureichend erfasst wird, sind auch die daraus berechneten Emissionsdaten stark fehlerbehaftet!

Mindestanforderungen an Ausbildung und Zertifizierung [7]

Diese Implementierungsmaßnahme der EU-Kommission beschreibt die Mindestanforderungen an Ausbildung und Zertifizierung von Personen, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen installieren, warten und reparieren, sowie von Unternehmen, die solche Arbeiten von entsprechend ausgebildetem und zertifiziertem Personal durchführen lassen. Im Gegensatz zu den anderen drei beschriebenen Implementierungsmaßnahmen wurde der Entwurf für diese Maßnahme nicht ebenfalls am 12. Oktober verabschiedet, sondern kam erst am 17. Dezember 2007 zur Abstimmung.

Kernforderungen: Art. 5 der Verordnung EG 842/2006 verpflichtet die Kommission, Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildung und Zertifizierung in den EU-Mitgliedstaaten für Personal und Unternehmen festzulegen, die die in dieser Verordnung näher bezeichneten Tätigkeiten ausüben.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Tätigkeiten:

  • Installation, Wartung und Reparatur von stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
  • vorgeschriebene Dichtheitskontrollen an diesen Anlagen
  • Kältemittelentnahme aus diesen Anlagen zum Zweck der Wiederverwendung oder Zerstörung

Die festgelegten Mindestanforderungen bilden die Grundlage für Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der EU-Mitgliedstaaten, die bis 4. Juli 2008 zu erlassen bzw. anzupassen sind.

Für andere als die oben bezeichneten Systeme mit HFKW-Kältemitteln, wie z.B. mobile Kälte- und Klimaanlagen, können die beschriebenen Tätigkeiten von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeführt werden; eine zusätzliche Zertifizierung ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen für eine Zertifizierung: Voraussetzung für die Zertifizierung ist die erfolgreiche Absolvierung eines theoretischen und praktischen Tests, der die festgelegten Mindestanforderungen für die jeweiligen Tätigkeiten abdeckt und von unabhängigen Bewertungsstellen durchgeführt wird. Hierzu schlägt die Kommission 4 Zertifizierungskategorien für folgende Tätigkeitsfelder vor:

  • Dichtheitskontrolle ohne Systemeingriff
  • Kältemittelentnahme und Umfüllung in Transport- bzw. Lagerbehälter
  • Kälteanlagen-Installation, -Instandhaltung und -Wartung von Systemen mit einer Füllmenge von <3kg
  • Kälteanlagen-Installation, -Instandhaltung und -Wartung von Systemen mit einer Füllmenge von >3kg (bzw. >6kg bei hermetisch geschlossenen Systemen)

Die Verantwortung für die Etablierung eines Prüfungssystems liegt bei den EU-Mitgliedstaaten, die dabei über die vorgegebenen Mindestanforderungen der EU hinausgehende Anforderungen beibehalten oder zusätzlich festlegen können, wie z.B. eine Mindestzahl von Ausbildungsstunden als Voraussetzung für die Zulassung zum Test.

Bedingungen für gegenseitige Anerkennung: Jeder EU-Mitgliedstaat hat bei der EU-Kommission sein Mitarbeiter-Zertifizierungsprogramm zu notifizieren. Diese Dokumente werden von der Kommission allen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

In einem Mitgliedstaat ausgestellte Zertifizierungen müssen in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; auch von Mitgliedstaaten, in denen die Zertifizierungsvoraussetzungen anspruchsvoller sind! Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifizierungen in die Amtssprache des Landes übersetzt werden, in dem der zertifizierte Mitarbeiter tätig werden will.

Zertifizierungsstellen für Mitarbeiter: Die Mitgliedstaaten können direkt oder über Dritte im Rahmen der jeweiligen nationalen Festlegungen Zertifizierungsstellen benennen, die entsprechend den national geltenden Voraussetzungen zum Ausstellen von Zertifikaten berechtigt sind.

Zertifizierung von Unternehmen: Firmen, die in den Tätigkeitsfeldern Installation, Instandhaltung, Wartung, Dichtheitskontrolle und Kältemittelentnahme aktiv sind, müssen sich ebenfalls zertifizieren lassen. Um eine Zertifizierung zu erhalten, muss das Unternehmen einen Antrag mit folgendem Inhalt stellen:

  • Anzahl der zertifizierten Mitarbeiter pro Tätigkeitskategorie
  • Hinweise zum erwarteten Tätigkeitsumfang pro Kategorie
  • Informationen zum Nachweis der Verfügbarkeit von erforderlichen Materialien und Werkzeugen

Wie bei der Mitarbeiter-Zertifizierung steht es den Mitgliedstaaten frei, auch für die Unternehmenszertifizierung zusätzliche Fest­legungen zu treffen, wie z.B. eine befristete Gültigkeit und Verlängerung nur nach erneutem Antrag! Ebenso wie Mitarbeiter-Zertifizierungen müssen in einem Mitgliedstaat ausgestellte Zertifizierungen in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Übergangszeiträume: Für bereits seit Längerem mit den entsprechenden Tätigkeiten betraute Mitarbeiter und für Mitarbeiter, die nach abgeschlossener Berufsausbildung Tätigkeiten in den entsprechenden Bereichen aufnehmen wollen, werden Übergangszeiträume von 3 Jahren (für in diesen Tätigkeiten erfahrene Mitarbeiter) bzw. von 1 Jahr (für Berufsanfänger) vorgesehen. Für diese Übergangszeiten ist die Ausstellung einer vorläufigen Zertifizierung beabsichtigt. Innerhalb dieser Übergangsfrist hat sich der Mitarbeiter einem Test zur Erlangung der endgültigen Zertifizierung zu unterziehen.

Die gleichen Übergangsregelungen sind entsprechend für die Unternehmenszertifizierung vorgesehen.

Fazit

Mit den am 12. Oktober und am 17. Dezember 2007 verabschiedeten Implementierungsmaßnahmen liegen 4 der durch die EG 842/2006 geforderten Durchführungsbestimmungen fest.

Die Verordnung EG 842/2006, die sogenannte F-Gase-Verordnung, setzt ihre Schwerpunkte bei emissionsreduzierenden Maßnahmen. Mit der jetzt erfolgten Ausgestaltung der einschlägigen Artikel zu Dichtheitskontrolle und den Maßnahmen zu Ausbildung und Zertifizierung sind die Grundlagen für eine nachhaltige Emissionsverringerung bei Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Anlagen vorbereitet.

Mithilfe der in der F-Gase-Verordnung vorgesehenen Monitoring-Verpflichtungen, zu denen auch die Logbuchführung für jede einzelne Kälteanlage mit mehr als 3 bzw. 6kg Füllmenge gehört, sollte es möglich sein, innerhalb weniger Jahre den Erfolg dieser Maßnahmen in Form deutlich reduzierter direkter Emissionen nachzuweisen.

Als Vortrag gehalten bei der DKV-Jahrestagung 2007 in Hannover.

Literatur

[1] Verordnung EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt der Europäischen Union, Brüssel, 14. Juni 2006

[2] Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union, Brüssel, 14. Juni 2006

[3] Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union, L 161/33, Brüssel, 22. Juni 2007

[4] Commission Regulation (EC), Establishing pursuant to Regulation (EC) No 842/2006 of the European Parliament and of the Council, standard leakage checking requirements for stationary refrigeration, air conditioning and heat pump equipment containing certain fluorinated greenhouse gases

[5] Commission Regulation (EC), Establishing pursuant to Regulation (EC) No 842/2006 of the European Parliament and of the Council, the form of labels and additional labeling requirements as regards products and equipment containing certain fluorinated greenhouse gases

[6] Commission Regulation (EC), Establishing pursuant to Regulation (EC) No 842/2006 of the European Parliament and of the Council, the format for the report to be submitted by producers, importers and exporters of certain fluorinated greenhouse gases

[7] Commission Regulation (EC), establishing, pursuant to Regulation (EC) No 842/2006 of the European Parliament and of the Council, minimum requirements and the conditions for mutual recognition for the certification of companies and personnel as regards stationary refrigeration, air conditioning and heat pump equipment containing certain fluorinated greenhouse gases

Dipl.-Ing. Ewald Preisegger,

Environmental and Public Affairs Fluorochemicals, Solvay Fluor GmbH, Hannover

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