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Das Ziel nicht aus den Augen verlieren

Chemikalien-Klimaschutz­verordnung dient dem Klimaschutz

    In der VO (EG) Nr. 303/2008 werden die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate festgelegt. Beide Verordnungen unterliegen gleichermaßen der Klimaschutz-Zielsetzung, wie diese detailliert in der Verordnung (EG) 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 17. Mai 2006 vorgeschrieben sind.

    National strittig in Deutschland ist gegenwärtig die Klärung der Frage wer darf was tun, um den Anforderungen des Klimaschutzes im Umgang mit Kältemitteln in stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Anlagen zu entsprechen. Hier prallen verstärkt vor allem die Meinungen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) und des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) aufeinander, die bis hin zur Ankündigung rechtlicher Maßnahmen reichen. Was ist rot, was ist schwarz, einen kompetenten Schiedsrichter gibt es aber nicht.

    Die KK ist mit dem Inhalt dieses Beitrags bemüht, durch eine Gegenüberstellung von Fakten dem Leser eine eigene Beurteilungshilfe zu geben. Grundlage hierfür sind Inhalte der ChemKlimaschutzV vom 2. Juli 2008, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 sowie der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin für Kältetechnik vom 20. Juli 2008. Schließlich sollen Auszüge aus der vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Studie des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (HPI) von Februar 2009 als Beurteilungshilfe dienen.

    Ziel der HPI-Studie war es, die durch die ChemKlimaschutzV betroffenen Berufe zu eruieren und die Aus- und Weiterbildungsverordnungen dieser Berufe zu überprüfen, inwieweit sie die Anforderungen der ChemKlimaschutzV bereits abdecken. Neben dem bereits genannten Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk sowie dem Kälteanlagenbauerhandwerk (letztgenannte Vollhandwerksbezeichnung gilt seit 1978) waren von der HPI-Untersuchung weitere elf Vollhandwerke betroffen; darunter auch Bereiche des Elektroinstallateurhandwerks sowie der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik. Diese sollen hier aber hinsichtlich der Kältemittel-Sachkundebeurteilung zur Montage, Reparatur und Außerbetriebnahme von stationären Kälteanlagen außer Acht gelassen werden, zumal es seit Mitte der 90er Jahre eine handwerkliche Abgrenzungsvereinbarung zwischen den Zentralverbänden Kälteanlagenbauer und Elektroinstallateur gibt. Eine derartige Kooperationsvereinbarung besteht jedoch nicht zwischen dem ZVSHK und dem BIV bzw. wurde bisher einseitig abgelehnt.

    Sachkundezertifizierung nach ChemKlimaschutzV

    Die persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten sind in § 5 der VO ausführlich beschrieben; danach dürfen diese nur von Personen durchgeführt werden, die eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung oder ein erworbenes Zertifikat der EU auf Grundlage der Verordnung (EG) 842/2006 vorweisen können, über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausrüstung verfügen [] und im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen [] nachweisen, dass sie in einem für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind.

    Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit (mit Rückbezug auf die EU-Verordnung (EG) 303/2008, in der die infrage kommenden Tätigkeiten leistungs- und umfangorientiert in vier aufsteigende Kategorien gegliedert sind) wird z.B. Personen ausgestellt, die im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zur jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben []. Nähere Hinweiskriterien hierzu enthält der hier veröffentlichte Kasten.

    Die zuständige Behörde (Frage: wer ist das?) kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zur Abnahme von Prüfungen [] anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den EU-Verordnungen [] entsprechen und die Einrichtung in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen. Ähnlich anspruchsvoll verhält sich die ChemikalienKlimaschutzV im Wortlaut des § 6 zur Zertifizierung von Betrieben, ein rechtlich verbindlicher Vorgang, auf den aber hier nicht näher eingegangen werden soll.

    Wer also heute noch vom kleinen Kälteschein oder vom 5 kg Schein spricht, der im Zusammenhang mit der Umsetzung der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung von 1991 für das SHK-Handwerk eine gewisse Bedeutung erlangt hatte, dürfte im Zusammenhang mit den europäischen und nationalen Klimaschutz-Verordnungen fahrlässig, mindestens aber leichtfertig handeln. Zur näheren Beurteilung der jetzt geltenden Anforderungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Dauer von kältemittelbezogenen Sachkunde-Seminaren zu sehen sind, sollten z.B. die bei den jeweiligen handwerklichen Ausbildungen erworbenen Vorkenntnisse einschließlich der Gesellenprüfung (Ausbildungsdauer jeweils dreieinhalb Jahre) Berücksichtigung finden. Ein Vergleich zwischen den Ausbildungsverordnungen ist hierfür eigentlich hilfreich.

    Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

    In § 4 ist das Ausbildungsberufsbild be-schrieben. Gegenstand der Berufsausbildung sind Fertigkeiten und Kenntnisse, die in mindestens 22 Kenntnisbereichen ver­mittelt werden. Hierbei könnten als eventuelle Grundlagen zur Sachkundezertifizierung nach ChemikalienKlimaschutzV auf den ersten Blick missverstanden werden die Fertigkeiten- und Kenntnisfelder 4. Umweltschutz, 8. Prüfen und Messen, 13. Instandhaltung versorgungstechnischer Anlagen, 14. Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme, 15. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Sys­temen, 16. Montieren von Mess-, Steuerungs-,­ Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen versorgungstechnischer Anlagen und Systeme und 19. Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen.

    Wer aber einen genaueren Blick auf den Ausbildungsrahmenplan mit insgesamt 32 Abschnittsbeschreibungen richtet, der wird schnell feststellen können, dass dort keinerlei Kenntnisse- und Fertigkeitenmerkmale aufzufinden sind, die irgendeinen Lernbezug zu thermodynamischer Kenntnisvermittlung zulassen, was als Grundlage für den Kaltdampfprozess einer Kälteanlage unabhängig von der Leistungsabstufung nach Kategorien zu werten wäre. Auch ist die Wärmepumpe, die ja als Heizsystem immer stärker den Markt durchdringt, aber letztlich eine Kälteanlage ist (man nutzt eben das warme Ende), an keiner Stelle des Ausbildungsrahmenplans erwähnt. Die sachkundige Entsorgung von kleineren Gewerbekälteanlagen mit bis zu 3 kg Kältemittelfüllvolumen (Kategorie II) mit dem Lernfeld 19. Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen abdecken zu wollen, entspricht sicherlich nicht den Anforderungen aus § 4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe der ChemikalienKlimaschutzV.

    Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

    Hier handelt es sich um das wohl modernste und aktuellste Ausbildungsberufsbild innerhalb der handwerklichen Metallbranche, das am 20. Juli 2007 vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen wurde. Es deckt praktisch alle Ausbildungsanforderungen bei der Installation, Reparatur und Außerbetriebnahme von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab, die im Zusammenhang mit dem kältetechnischen Kaltdampfprozess stehen. Vorbeugende Maßnahmen für den Umweltschutz sind von essentieller Bedeutung vor allem beim Umgang mit Kältemitteln, deren fachgerechte Entsorgung bei der Reparatur oder Außerbetriebnahme hierin eingeschlossen.

    Die Dauer der Berufsausbildung beträgt dreieinhalb Jahre und schließt mit einer Gesellenprüfung ab. Der Ausbildungsrahmenplan und das Ausbildungsberufsbild gliedern sich in 17 Lernfelder mit weiteren dezidierten Untergruppierungen, die in zwei Hauptabschnitte zur Kenntnisse- sowie praktischer Fertigkeiten- und Fähigkeitenvermittlung zusammengefasst sind. Auszugsweise verdienen der besonderen Erwähnung:

    Abschnitt A

    • (2) Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, ­ Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung,
    • (3) Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,
    • (6) Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,
    • (7) Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,
    • (8) Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;

    Abschnitt B

    • (1) betriebliche, technische und kunden­orientierte Kommunikation,
    • (2) Planen und Steuern von Arbeits­abläufen,
    • (3) Prüfen und Messen,
    • (4) Qualitätsmanagement,
    • (8) Umweltschutz.

    Was sagt nun das Gutachten des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (HPI)?

    Aus der Zusammenfassung des vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen HPI-Gutachtens ist hier zu zitieren:

    In diesem Vorhaben wurden die Ansprüche aus der Chemikalien-Klimaschutzverordnung hinsichtlich der notwendigen Sachkundebescheinigungen, die jede Person benötigt, die Tätigkeiten zur Reduzierung von Emissionen zur Rücknahme, Rückgewinnung und Entsorgung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen durchführt, mit den zu den jeweiligen Tätigkeiten befähigenden handwerklichen Ausbildungen abgeglichen. Nach Feststellung der von der Verordnung betroffenen 41 Handwerksberufe mit den entsprechenden Fachrichtungen wurden die Ausbildungsverordnungen auf die geforderten Mindestkenntnisse und -fertigkeiten hin geprüft und die Ergebnisse in einer Matrix je Durchführungsverordnung dokumentiert. Erwartungsgemäß erfüllen der Beruf des Mechatronikers/der Mechatronikerin für Kältetechnik und des Vorläuferberufes Kälteanlagenbauer alle Anforderungen der Durchführungsverordnung für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Die übrigen betroffenen Berufe müssten ihre Sachkunde in einer entsprechenden Prüfung nachweisen, wenn sie verantwortlich die Tätigkeiten ausführen wollen.

    Die Auswertung der Ausbildungsverordnungen führt sodann für den SHK-Handwerksbereich zu folgendem Ergebnis:

    Bei den Anlagenmechanikern/innen für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie den Vorläuferberufen Gas- und Wassersinstallateur/in und Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/in (Ausbildungsberufe des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks) werden einige Mindestkenntnisse und -fertigkeiten durch die Ausbildungsverordnungen und Rahmenlehrpläne abgedeckt, bei einigen handelt es sich nur um gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Zusammenhang mit anderen Systemen wie versorgungstechnische Anlagen, Druckluftanlagen, Propan-Anlagen, Verdichter- oder CO2-Anlagen erworben werden. Einige Mindestkenntnisse und Fertigkeiten, wie sie im Bereich 5 (Umgang mit System und Kältemittel während der Montage, Wartung, Instandhaltung oder Rückgewinnung) gefordert werden, sind durch die Ausbildungsverordnungen nicht abgedeckt. In den Berufsordnungsmitteln (einschließlich der Installateur- und Heizungsbauerverordnungen) lässt sich ein ausgewiesener Schwerpunkt in der Klimatechnik nicht erkennen. Der Begriff Kältemittel, auf den die Chemikalienklimaschutzverordnung insbesondere abhebt, wird an keiner Stelle explizit erwähnt. Nur Mitarbeiter in Betrieben, die sich auf Klimaanlagen und Wärmepumpen spezialisiert haben, können über entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

    Fazit

    Nur dem Kälteanlagenbauerhandwerk wurde durch das Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI), ein Institut des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks an der Leibniz Universität Hannover, bescheinigt, dass im gesamtem Fachkenntnis- und Fertigungsbereich keine Prüfung notwendig sei, um ein Sachkunde-Zertifikat zu erhalten. Auf alle anderen Handwerke des Metallbereichs trifft dies gleich gewertet nicht zu. Das HPI ist allerdings nicht autorisiert, Empfehlungen zu Inhalten und Zeitdauer der Sachkundeschulung im Sinne von EU-Verordnung (EG) Nr. 3003/2008 und ChemikalienKlimaschutzV auszusprechen. Somit bleibt weiterhin die Frage offen, wer ist im handwerklichen Umgang mit Kälte-, Klima und Wärmepumpenanlagen als sachkundig zu bezeichnen und hat Anspruch auf die Aushändigung eines entsprechenden Zertifikats. Hierfür zuständig wäre der Staat, denn dieser fühlt sich ja in erster Linie dazu berufen, unser Klima auf dem Verordnungswege zu schützen. P.W. -

    Erforderliche Fertigkeiten und Kenntnisse nach EU-­Verordnung (EG) 303/2008

    Die nationale ChemikalienKlimaschutzverordnung stützt sich auf Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal, wie sie in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 3003/2008 in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase in ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen festgelegt sind. Die Zertifikate werden in folgenden Kategorien vergeben:

    Kategorie 1

    Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installa­tion oder Wartung an allen Anlagen.

    Kategorie II

    Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf. Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung an Anlagen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossenen Systemen mit weniger als 6 kg).

    Kategorie III

    Rückgewinnung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossene Systeme mit weniger als 6 kg) betreffen.

    Kategorie IV

    Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

    Voraussetzung für die Vergabe der Zertifikate aller Kategorien ist immer eine erfolgreich abgelegte praktische und theoretische Prüfung. Die Mindestanforderungen der von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gliedern sich in 10 Bereiche mit mehreren Fachkenntnis- und Fertigkeitsfeldern, die je nach Kategorie unterschiedlich prüfungsrelevant sind:

    1. Grundlagen der Thermodynamik (Kat. I, II, IV)

    2. Umweltauswirkungen von Kältemitteln und diesbezügliche Umweltvorschriften (Kat. I-IV)

    3. Kontrollen vor der Inbetriebnahme, nach einer langen Ausfallzeit, nach Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten oder während des Betriebes (Kat. I, II)

    4. Dichtheitskontrolle (Kat. I, II, IV)

    5. Umweltverträglicher Umgang mit System und Kältemittel während der Montage

    6. Montage, Inbetriebnahme und Wartung von ein- und zweistufigen Hubkolbenverdichtern, Schraubenverdichtern und Scroll-Verdichtern (Kat. I, II nur Theorie)

    7. Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verflüssigern (Kat. I, II nur Theorie)

    8. Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verdampfern (Kat. I, II nur Theorie)

    9. Montage, Inbetriebnahme und Wartung von thermostatischen Expansionsventilen (TEV) und anderen Komponenten (Kat. I, II nur Theorie)

    10. Bau eines leckdichten Rohrleitungssystems in einer Kälteanlage (Kat. I, II)

    Peter Weissenborn,

    Öffentlichkeitsarbeit für das Klimaschutz-Förderprojekt Gewerbekälte und ehemaliger Herausgeber der KK

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