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Gesellenfreisprechung in der Bundesfachschule

Erste Sachkundezertifikate nach ChemKlimaSchutzV

Laut Verordnung (EG) 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (kurz F-Gase-Verordnung) dürfen seit dem 4. Juli 2008 Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit fluorierten Kältemitteln nur noch von zertifiziertem Personal gewartet und installiert werden, d.h. also nur von Personal, das ein Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Welche Voraussetzungen für die Vergabe eines Zertifikats erfüllt sein müssen, ist in der EG-Verordnung 303/2008 festgelegt. In jedem Fall wird eine theoretische und praktische Prüfung gefordert.

In Deutschland regelt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (kurz Chemikalien-Klimaschutzverordnung) die praktische Umsetzung. Sie gilt ergänzend zur F-Gase-Verordnung und wurde am 7. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; danach tritt die Chemikalien-Klimaschutzverordnung am 1. August 2008 in Kraft.

Das Zertifikat gemäß Kategorie I der Verordnung (EG) 303/2008 hat allerdings nicht annäherungsweise etwas mit dem Gesellenbrief als Kälteanlagenbauer bzw. Mechatroniker/in für Kältetechnik zu tun und es hat auch keinerlei handwerksrechtliche Bedeutung. Es ist also weder eine Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung noch ersetzt es die Gesellenprüfung.

Die Qualifikation, die Gesellen nach einer 3 ½-jährigen theoretischen und praktischen Ausbildung erlangen, übersteigt die für die Vergabe des Zertifikats nach Kategorie I geforderten Fähigkeiten bei Weitem. Dennoch ist aus formalen Gründen eine Zertifizierung auch für fertige Kälteanlagenbauer notwendig.

Alle Personen, auch Meister, Staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure, die Arbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen durchführen, müssen sich also unabhängig von ihrer Ausbildung zusätzlich nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifizieren lassen. Personen, die jedoch ein Abschlusszeugnis vorweisen können, das die Anforderungen nach Kategorie I abdeckt, können ein solches Zertifikat ohne weitere Prüfung erhalten.

Allerdings müssen nicht nur die Personen, sondern auch die Unternehmen, die Installation, Instandhaltung und Wartung an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen vornehmen im Besitz eines Zertifikats sein.

Bezüglich der Zertifizierung gibt es Übergangsvorschriften bis zum 4. Juli 2009. Näheres zu den Inhalten finden Sie in dieser Ausgabe der KK in einem Beitrag des Bundesinnungsverbands ab Seite 16 und in den Fragen aus der Praxis ab Seite 22.

Die frischgebackenen Gesellen in Hessen erhalten jedenfalls dieses Zertifikat gleich mit ihrem Gesellenbrief und brauchen sich somit um keine weiteren Formalitäten zu kümmern.M.S. -

Links

https://www.diekaelte.de/ WEBCODE KK636

Verordnung (EG) Nr. 842/2006

https://www.diekaelte.de/ WEBCODE KK645

Verordnung (EG) Nr. 303/2008

https://www.diekaelte.de/ WEBCODE KK657

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

M.S.

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