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Vorschriften

Verwaltungsvorschrift AVV Klima

Bereits seit dem Jahr 2008 sind die Behörden des Bundes gemäß der bisher geltenden „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen“, verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Kriterien zur Energieeffizienz der zu beschaffenden Leistungen vorzugeben.

Nun löst die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen“ (AVV Klima) den alten Stand zum 1. Januar 2022 ab. Damit soll die Bundesregierung ein hohes Niveau der Klimafreundlichkeit und der Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes sichern.

So muss vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens des Bundes beispielsweise die Energieeffizienz über den gesamten Lebenszyklus und die verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus abgeschätzt werden.

Im Zuge dessen fordert der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern und Bietern folgende Informationen:

1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch über den gesamten Lebenszyklus der Leistung, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich bei dem Energieverbrauch nur geringfügig,

2. soweit hierüber Erkenntnisse vorliegen oder auf zumutbare Weise erlangt werden können, konkrete Angaben zur Emission von Treibhausgasen über den gesamten Lebenszyklus der Leistung sowie

3. in geeigneten Fällen der Beschaffung

  • a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
  • b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
  • In Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift sind Leistungen aufgelistet, die nicht beschafft werden dürfen:

    „Sofern eine Beschaffung nicht ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist, dürfen folgende Leistungen nicht beschafft werden:

  • …….
  • Multisplit-/VRF-Klimageräte mit mehr als 10kW Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),
  • Flüssigkeitskühler mit mehr als 10kW Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP150,
  • Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),
  • Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z.B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),
  • …“
  • Es soll nochmals betont werden, dass die Verwaltungsvorschrift nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes gilt.

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