Frage Wir beraten Obstbauern aus einer deutschen Obstanbauregion. Da jeder Obstbaubetrieb in der Regel ein eigenes Lager betreibt, sind wir direkt von den Kältemittelverboten betroffen. Derzeit werden Anlagen mit den Kältemitteln R 134 a bzw. neuerdings mit R 513 A gebaut. R 404 A-Anlagen wurden vereinzelt schon auf R 449 A umgestellt. Das Verbot von R 404 A ab dem Jahr 2030 scheint damit kein Problem für die Obstbau-Praxis zu sein. Die Frage, die uns beschäftigt ist, ob die ab dem Jahr 2022 geforderte GWP-Höchstgrenze von < 150 für Kältemittel in Neuanlagen nur für Gewerbebetriebe gilt und ob Obstbauern als landwirtschaftliche Betriebe nur GWP < 2 500 in Neuanlagen einhalten müssen.
Antwort Ihre Frage bezieht sich auf Artikel 11 „Beschränkung des Inverkehrbringens“ der F-Gase-Verordnung in Verbindung mit Anhang III „Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1“.
Dort ist in Punkt 13 nachzulesen, dass ab 1. Januar 2022 mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr nur noch mit einem GWP unter 150 erlaubt sind.
Eine Antwort auf Ihre Frage „Was fällt unter die gewerbliche Verwendung?“ gibt Artikel 2 der F-Gase-Verordnung, in dem die Begriffe erklärt werden. Die „gewerbliche Verwendung“ ist dort definiert als die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, in Einzelhandel oder in der Gastronomie.
Das Verbot bezieht sich also auf Anlagen, die im Verkauf an den Endverbraucher eingesetzt werden. Insbesondere sind hier Supermarkt-Verbundkälteanlagen gemeint, die inzwischen häufig mit CO2 betrieben werden. Da es sich im von Ihnen beschriebenen Fall um Kühllager handelt, in denen Produzenten ihr Obst lagern, fällt diese Anwendung aus meiner Sicht nicht unter die gewerbliche Verwendung.
Eine ähnliche Antwort gibt das UBA ein seinen „Häufig gestellten Fragen zur F-Gase-Verordnung:
Frage 54: Sind ab 1. Januar 2022 HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr in allen im Gewerbe eingesetzten Kühl- und Gefriergeräten verboten?
Nein. Unter „gewerblicher Verwendung“ versteht die Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 „die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie“. Damit sind Geräte, die nicht unter diese Definition fallen, nicht vom Verbot nach Art. 11 (1) in Verbindung mit Anhang III Nr. 11 erfasst. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass z. B. in der Gastronomie eingesetzte Haushaltskühlschränke nicht unter die Definition Haushaltskühlschrank fallen.