Frage: Wir planen eine Anlage, die auch einen Wasserbehälter umfasst. In welche Kategorie ist ein Druckbehälter mit einem Fassungsvermögen von 6000 l Wasser und einem Druck von 2,5 bar Überdruck einstufen? Muss dieser Druckbehälter nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden?
Antwort: Der von ihnen beschriebene Druckbehälter fällt unter die Richtlinie 2014 / 68/EU [1] über Druckgeräte (DGRL). Um die entsprechende Kategorie des Behälters bestimmen zu können, benötigt man folgende Informationen:
In Artikel 4 der Druckgeräterichtlinie wird das entsprechende Diagramm für die Bestimmung der Kategorie aus den neun Konformitätsbewertungsdiagrammen [2] ausgewählt. Es wird mit folgenden Randbedingungen ermittelt:
Im beschriebenen Fall wäre hier Diagramm 4 zu berücksichtigen. Dieses gilt für:
Bei den angegebenen Werten von PS = 2,5 bar und einem Volumen von 6000 l wird aus dem Diagramm ermittelt, dass Artikel 4 Absatz 3 der Druckgeräterichtlinie zutrifft:
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte […] erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis [4] ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.
Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die […] genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.
Somit unterliegt der Behälter keiner Kategorie nach Druckgeräterichtlinie und ist nur nach der „guten Ingenieurspraxis“ [4] herzustellen. Für diesen Druckbehälter gibt es keine Konformitätserklärung.
Wie sieht nun die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus? Laut dieser Verordnung müssen Arbeitsmittel bzw. überwachungsbedürftige Anlagen vor der Inbetriebnahme entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person (bP) geprüft werden.
In der BetrSichV wird im Anhang 2 Abschnitt 4 „Druckanlagen“ der Anwendungsbereich wie folgt beschrieben:
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen[…].
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
……
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen
…….
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie
2014 / 68 / EU […], mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
……..
Da der von ihnen angegebene Druckbehälter in Art. 4 Abs. 3 der Druckgerätericht-
linie fällt, ist dieser nach Vorgabe der Betriebs-
sicherheitsverordnung weder vor der Inbetriebnahme noch wiederkehrend prüfpflichtig.