Frage: Im Zusammenhang mit der Einführung brennbarer Kältemittel in unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb fragte unsere externe Sicherheitsfachkraft an, ob unseren Mitarbeitern Betriebsanweisungen für Kältemittel vorliegen. Wir geben unseren Monteuren immer eine Kopie der Sicherheitsdatenblätter aller verwendeten Kältemittel mit. Das sollte doch ausreichen.
Antwort: Die Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung fordern explizit, dass Beschäftigte eine schriftliche Betriebsanweisung erhalten müssen.
Eine Betriebsanweisung ist im Arbeitsschutz definiert als arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindlich Anordnung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Die am Arbeitsplatz aushängenden Betriebsanweisungen sind damit keine Empfehlungen, sondern verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers. Für das Erstellen und Aushändigen der Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Sicherheitsdatenblätter beschreiben meist auf 10 bis 20 Seiten ganz allgemein die Gefahren, die von dem Stoff ausgehen, informieren über die Minimierung von Risiken, Umweltgefahren, Lagerung, Transport und Sofortmaßnahmen bei Unfällen. Damit sind die Sicherheitsdatenblätter die Datenquelle für diejenigen, die die Gefahrstoff-Betriebsanweisung ausarbeiten müssen. In der Regel bekommen Sie das Sicherheitsdatenblatt von Ihrem Gefahrstoff-Lieferanten.
Den Monteuren die Sicherheitsdatenblätter mitzugeben ist sicher besser als gar nichts zu tun. Den Arbeitnehmern sollte jedenfalls der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern ermöglicht werden. Als Arbeitgeber sind Sie aber verpflichtet, Ihren Mitarbeitern schriftliche Verhaltensregeln in Form einer Betriebsanweisung zu überreichen.
Auch Betriebsanweisungen beschreiben die Risiken, die von einem Gefahrstoff für Mensch und Umwelt ausgehen, führen Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Erste-Hilfe-Maßnahmen an. Dies aber kompakt zusammengefasst auf ein bis maximal zwei Seiten, wobei gezielt auf die Tätigkeit der Beschäftigten eingegangen wird. Gegebenenfalls werden diese Informationen noch durch betriebliche Belange ergänzt.
In der Betriebsanweisung werden also nur Teile des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt. Die für die Beschäftigten wichtigen Informationen sind kompakt zusammengefasst und als konkrete Handlungsanweisung formuliert.
Es sollte noch erwähnt werden, dass der Arbeitgeber außerdem die Pflicht hat, seine Beschäftigten regelmäßig zu den Gefahren mündlich zu unterweisen, was auch dokumentiert werden muss.