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Verordnungen

Reparatur von Leckagen

Frage: Bei einer dichtheitsprüfpflichtigen Kälteanlage wird eine Undichtigkeit an einem Bauteil geortet. Das Ersatzteil wird zeitnah bestellt und es gilt nun die Lieferzeit verordnungsgerecht zu überbrücken. Muss die Anlage bzw. der absperrbare Anlagenteil bis zur möglichen Reparatur stillgelegt und das restliche Kältemittel abgesaugt werden oder darf die Anlage provisorisch zur Überbrückung bis zur möglichen Reparatur gefüllt werden? Wie weit geht auch hier unsere Verpflichtung als Fachfirma, müssten wir den Kunden gegen seinen Willen zur Durchführung von Maßnahmen zwingen?

Antwort: Sofern es sich nicht um eine große Undichtigkeit handelt, aus der erhebliche Kältemittelmengen austreten, darf die Anlage nach unserem Erachten bis zur Lieferung des Ersatzteiles weiter betrieben werden. Artikel 3 der EU-F-Gase-Verordnung wurde bereits oben zitiert. Es müssen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergriffen werden um Leckagen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und entdeckte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren.

Eine Anlage abzusaugen und stillzulegen ist sicherlich in den meisten Fällen mit großen wirtschaftlichen Schäden verbunden. Hier gilt es abzuwägen.

Laut der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung muss zusätzlich der spezifische Kältemittelverlust eingehalten werden. Dieser liegt je nach Alter der Anlage zwischen 1 und 8 Prozent jährlich.

Auch bei der Reparatur von Leckagen können Sie den Kunden natürlich zu nichts zwingen und Sie dürfen auch nicht gegen seinen Willen die Anlage stilllegen. Allerdings sollte die Anlage erst nach der Beseitigung der Leckage aufgefüllt werden.

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