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Verordnungen

Reparatur einer R 404 A-Anlage

Frage: Wir betreuen bei einem Kunden eine Kälteanlage, die ca. 60 kg des Kältemittel R 404 A enthält. Die Anlage muss nun aufgrund eines Defekts repariert werden. Für uns steht die Frage im Raum ob das noch möglich ist, da die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert ab 2500 seit Anfang 2020 verboten ist.

Antwort: Zur Beantwortung Ihrer Frage soll Artikel 13 der Verordnung (EU) 517 / 2014 (F-Gase-Verordnung), in dem das Verwendungsverbot geregelt ist, zitiert werden:

„Artikel13: Beschränkung der Verwendung

(3) Ab dem 1.Januar2020 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr untersagt.

Dieser Absatz gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind.

Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

  • a) aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei ihnen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 6 vorgenommen wurde;
  • b) recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden. Solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde.“
  • Die Reparatur der R 404 A-Anlage einschließlich des Nachfüllens von Kältemittel fällt unter den Begriff der „Verwendung fluorierter Treibhausgase“.

    Laut derzeitigem Verordnungsstand dürfen Sie bis Ende 2029 aufgearbeitetes Kältemittel von Ihrem Großhändler beziehen und für die Reparatur verwenden. Ab 2030 gilt ein generelles Verwendungsverbot von Kältemitteln mit GWP-Wert ab 2500 für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr.

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