Frage: Wir betreuen bei einem Kunden eine Kälteanlage, die ca. 60 kg des Kältemittel R 404 A enthält. Die Anlage muss nun aufgrund eines Defekts repariert werden. Für uns steht die Frage im Raum ob das noch möglich ist, da die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert ab 2500 seit Anfang 2020 verboten ist.
Antwort: Zur Beantwortung Ihrer Frage soll Artikel 13 der Verordnung (EU) 517 / 2014 (F-Gase-Verordnung), in dem das Verwendungsverbot geregelt ist, zitiert werden:
„Artikel 13: Beschränkung der Verwendung
(3) Ab dem 1. Januar 2020 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr untersagt.
Dieser Absatz gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
Die Reparatur der R 404 A-Anlage einschließlich des Nachfüllens von Kältemittel fällt unter den Begriff der „Verwendung fluorierter Treibhausgase“.
Laut derzeitigem Verordnungsstand dürfen Sie bis Ende 2029 aufgearbeitetes Kältemittel von Ihrem Großhändler beziehen und für die Reparatur verwenden. Ab 2030 gilt ein generelles Verwendungsverbot von Kältemitteln mit GWP-Wert ab 2500 für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr.