Zum Jahreswechsel ist wieder eine neue Fassung der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR / RID / ADN [1] in innerstaatliches Recht übernommen. Die Übergangsfristen gestatten eine Anwendung der bisher geltenden Verordnung „ADR 2019“ bis zum 30. Juni 2021.
Die wesentlichen Regelungen für den Transport von Druckgasen (z. B. 1000 Punkte-Regel) wurden nicht verändert. Folgende Bedingungen müssen bei Transporten unterhalb der Zahl 1000 beachtet werden:
Besonderheit: Bei ungereinigten, leeren Gasflaschen, die zur Wiederbefüllung oder zur Prüfung transportiert werden, darf der Gefahrzettel beschädigt, abgenutzt, schlecht lesbar oder vergilbt sein. Laut RSEB [3] gilt: Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Die UN-Nummer und die Benennung müssen aber immer noch erkennbar sein.
Achtung: Bei Servicefahrzeugen ist die Lüftung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich erforderlich.
Neue Regelung: Dieses Hinweisschild ist aber nur noch zulässig, wenn kein Gasaustausch zwischen Fahrerkabine und Laderaum möglich ist.
Bei von vorne nach hinten verlaufende Lüftungsleitungen ist ein Gasaustausch möglich. Der Industriegaseverband (IGV) hat zum Thema „Ausreichende Belüftung beim Gasetransport“ ein entsprechendes Positionspapier dazu veröffentlicht, welches unter diesem QR-Code zu finden ist:
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss nach ADR 8.2.3 entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z. B. für die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, wie Mechatroniker / innen für Kältetechnik, die Druckgasflaschen im Fahrzeug mitführen.
Bei Änderungen im Gefahrgutrecht ist eine Auffrischungsschulung erforderlich. Da die GGVSEB im Zweijahresrhythmus überarbeitet wird, ist auch eine Schulung in diesen Abständen erforderlich.
Die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik bietet eine Unterweisung zur Sicherheit beim Gefahrguttransport als Online-Schulung an. Bei Interesse können Sie sich auf unserer Internetseite unter www.bfs-kaelte-klima.de → Bildung → Seminar → Verordnungen → V-SG oder folgendem QR-Code informieren: