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Verordnungen

Import fluorierter Treibhausgase

Frage: Ein Mitarbeiter unserer Firma hat sich aus seinem Urlaub im außereuropäischen Ausland eine Kältemittelflasche (8 kg R410A) mitgebracht, die er zum Füllen der Klimaanlage in seiner Privatwohnung benutzen möchte. Fallen Einfuhren zum privaten Gebrauch auch unter die Definition des „Inverkehrbringens“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014?

Antwort: Da es sich im beschriebenen Fall um die Einfuhr aus einem Land außerhalb der Europäischen Union handelt, wurde die Flasche dadurch in Verkehr gebracht.

Die FAQ des Umweltbundesamtes2 beantworten diese Frage wie folgt: Gemäß Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind „Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, […] in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.“ Da „zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr in der Union“ in der Definition von „Inverkehrbringen“ der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthalten ist, stellen auch Einfuhren zur privaten Nutzung oder zum privaten Verbrauch ein „Inverkehrbringen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dar. Es gelten somit auch für Einfuhren zur privaten Nutzung oder zum privaten Verbrauch die Regelungen in Artikel 11 (s. Abschnitt 9), Artikel 14 (s. Frage 5.8) und Artikel 15 (s. Frage 5.2). Ausnahmen für Privateinfuhren gewährt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht.

Strafbar gemacht hat sich Ihr Mitarbeiter in diesem speziellen Fall aber wahrscheinlich nicht, da in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt ist, dass die Pflicht eine Quote einzuhalten nicht für Hersteller oder Importeure von weniger als 100 t CO2-Äquivalent jährlich gilt. Diese Menge entspricht etwa 25 kg R404A oder 47 kg R410A. Sofern man diese Grenze innerhalb eines Jahres nicht überschreitet, kann man demzufolge auch ohne Quote Kältemittel importieren ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

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