Frage: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/20141 Artikel 11 Absatz 1 in Zusammenhang mit Anhang III Nr. 11 wird das Inverkehrbringen von „Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten“ zum 1. Januar 2022 verboten. Dazu sind zwei Fragen aufgetreten:
1. Nach unserer Betrachtungsweise sind von diesem Verbot kompakte Geräte, also im Prinzip Gewerbekühlschränke und -gefriertruhen betroffen. Es gibt auf dem Markt aber auch hermetisch geschlossene Kühlaggregate, sogenannte Monoblockaggregate oder Stopferaggregate, die ohne Öffnen des Kreislaufes an einer Kühlzelle montiert werden. Teilweise wird in der Branche die Position vertreten, dass diese Aggregate ebenfalls unter das Verbot fallen. Welche Sichtweise ist richtig?
2. Ist das Inverkehrbringen von nicht hermetisch geschlossenen Kühl- und Gefriergeräten ebenfalls ab 2022 verboten?
Antwort zu 1. Die eigentliche Frage ist, ob Monoblockaggregate, die zur Kühlung von Kühlzellen dienen, unter den Begriff „Kälteanlage“ oder „Kühlgerät“ im Sinne der Verordnung eingeordnet werden. Leider sind in Artikel 2 der Verordnung die Begriffe „Gerät“ und „Anlage“ nicht definiert worden.
Um eine Klärung herbeizuführen, hat sich die Europäische Kommission aktuell mit der Frage beschäftigt. Dabei wurde klargestellt, dass nur klassische gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte unter Anhang III Nr. 11 fallen. Kühlaggregate zur Kühlung von Kühlzellen oder -räumen fallen nicht unter die Nr.11 sondern gegebenenfalls unter Anhang III Nr.12 (Verbot ortsfester Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 enthalten, ab 2020).
Damit dürfen die hermetisch geschlossenen Monoblockaggregate auch noch im nächsten Jahr mit Kältemitteln, die einen GWP ab 150 haben, in Verkehr gebracht werden, sofern nicht ein anderes Verbotskriterium zutrifft.
Trotzdem sollte als langfristige Perspektive gerade bei kleinen Füllmengen der Einsatz von natürlichen Kältemitteln in Betracht gezogen werden.
zu 2. Nein. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verbietet das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ab den im Anhang genannten Stichtagen. Einrichtungen, die in Anhang III nicht aufgeführt sind, unterliegen diesem Verbot nicht.
Hersteller solcher Einrichtungen mit HFKW sollten jedoch berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit dieser Stoffe durch den Phase down sinken wird und Kunden ggf. das Nachfüllverbot in Art. 13 Abs. 3 für Anlagen mit Füllmengen ab 40 t CO2-Äquivalent berücksichtigen müssen.