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Verordnungen

Dichtheitskontrollen an Anlagen mit ozonabbauenden Stoffen

Frage: Wir betreuen noch ein paar Kälteanlagen, die mit dem Kältemittel R 22 betrieben werden. Da die Anlagen ohne Störungen und ohne Kältemittelverluste ihren Dienst tun, dürfen sie nach unserer Information auch noch weiterlaufen. Früher gab es die Vorschrift, dass R 22-Anlagen ab einer Füllmenge von 3 kg jährlich auf Dichtheit geprüft werden müssen. Ist diese Regelung in der neuen F-Gase-Verordnung weggefallen?

Antwort: Diese Regelung gibt es weiterhin, allerdings nicht in der F-Gase-Verordnung. Das Kältemittel R22 gehört nicht zu den sogenannten F-Gasen, sondern zu den Stoffen, die die Ozonschicht abbauen (da es chlorhaltig ist). Für diese Stoffgruppe gibt es seit jeher eine eigene EU-Verordnung, die übrigens gleichzeitig mit der F-Gase-Verordnung novelliert und am 7.Februar2024 als „Verordnung(EU)2024/590 [1] über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009“ verabschiedet wurde.

Die für den Einsatz als Kältemittel relevanten Punkte haben sich aber nicht verändert. Hier gilt nach wie vor:

Ozonabbauende Kältemittel sind verboten, das heißt es dürfen weder Neuanlagen mit diesen Stoffen auf den Markt gebracht, noch dürfen diese Kältemittel für bestehende Anlagen verwendet werden. Eingriffe in den Kältemittelkreislauf sind somit nicht mehr erlaubt.

Betreiber von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass die Einrichtungen in folgenden Abständen durch sachkundiges Personal auf Dichtheit geprüft werden:

Die Betreiber führen Aufzeichnungen über die Kältemittelmengen, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung zurückgewonnen wurden. Sie bewahren ferner Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen und Angaben zum Unternehmen, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, auf. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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