In der neuen EU-F-Gase-Verordnung 2024 / 573 ist geregelt, dass Personen auch dann zertifiziert werden müssen, wenn sie mit „relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel“ umgehen. Das heißt, dass künftig auch beim Einsatz natürlicher Kältemittel (Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffdioxid und Ammoniak) eine Zertifizierung erforderlich ist.
Wie diese neuen Vorgaben in die Praxis umzusetzen sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2024 / 2215 [1] geregelt, die am 9.09.24 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.
Betroffene Anlagen
Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (Anlagen nach Artikel 1):
Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
Zertifikate für natürliche Personen
In der Durchführungsverordnung sind für natürliche Personen folgende Arten von Zertifikaten genannt:
Zertifikate für juristische Personen
Zudem gilt diese Verordnung für juristische Personen (Firmen), die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen vornehmen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak, Kohlendioxid oder Kohlenwasserstoffe enthalten. Diese Firmen benötigen wie bisher eine Betriebszertifizierung.
Bestehende Zertifikate
Bestehende Zertifikate bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs besuchen - bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (also März 2029) und im Weiteren alle sieben Jahre.
Ausblick
Auch wenn die Verordnung schon im September in Kraft tritt, gibt es noch eine gewisse Übergangszeit, bis die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung weitere Details zur Umsetzung regelt.