Frage: Wir verwenden für die Rückgewinnung von Kältemittel aus einer Kälteanlage die üblichen Kältemittelabsauggeräte. Nun wurde uns von einem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt, dass wir diese Geräte vor der ersten Verwendung bei einer Behörde vorzeigen müssen. Ist das richtig?
Antwort: Ich denke die Forderung des Sicherheitsbeauftragten bezieht sich auf die Betriebssicherheitsverordnung [1], insbesondere auf den § 18 „Erlaubnispflicht“, der folgende Aussage enthält:
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
Für den beschriebenen Fall spielt der Absatz 2 eine größere Rolle, da dieser speziell die Entsorgung von Kältemittel behandelt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Solange ihr Kältemittelabsauggerät zum Entsorgen von Kältemittel verwendet wird, bedarf es keiner Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Wenn Sie aber in ihrem Betrieb auch Kältemittelflaschen umfüllen (beispielsweise von großen in kleinere Gebinde), sieht diese Sache schon wieder anders aus. Anbei ein Auszug aus den Leitlinien [2] zur Betriebssicherheitsverordnung:
Erlaubnisbedürftig sind aber Anlagen für die Befüllung von ortsbeweglichen Druckgeräten (z. B. Flaschen, Druckfässer) mit Gasen der Klasse 2, die im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR Anl. A Kap. 3.2 Tab. A aufgeführt sind. Das sind z. B. R-Kältemittel, Stickstoff, Argon.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Betrieb einer Absaugstation nicht erlaubnispflichtig ist. Wird die Anlage dagegen zum Umfüllen benutzt, fällt sie unter die Erlaubnispflicht.