Undichte Lötstellen durch schwefelhaltige Dämpfe
Verbindungstechnik
Frage An einer Kälteanlage, in deren Nähe bekannterweise schwefelhaltige Dämpfe in der Luft auftreten, ist es wiederholt zu Undichtigkeiten an den Lötstellen gekommen. Die Hartlötverbindungen weisen offensichtlich Korrosionsschäden auf. Kann das mit den Schwefelverbindungen in Zusammenhang stehen?
Antwort In der Kältetechnik werden üblicherweise Hartlote auf Basis von Kupfer und Phosphor eingesetzt. Diese Lote haben den großen Vorteil, dass keine Flussmittel erforderlich sind. In der Regel ist die Korrosionsbeständigkeit dieser Lotgruppe gut. Dies zeigt die zuverlässige Anwendung dieser Lote für das Hartlöten von wasser- und kältemittelführenden Kupferrohrleitungen sowie für Kupferlötungen aller Art.
Problematisch wird es dagegen, wenn die Lote einem oxidierenden und schwefelabspaltenden Medium ausgesetzt werden. Unter diesen Bedingungen werden die Kupfermischkristalle des phosphorhaltigen Lotes korrosiv angegriffen. Es kommt zur selektiven Korrosion des Kupferbestandteiles im Gefüge, der Kupferanteil wandelt sich teilweise in Kupfersulfid und Kupferoxid um. Dadurch wird das Lot fortschreitend geschädigt, und die Lötstelle wird undicht und bricht. Ein solcher kritischer Korrosionsvorgang kann in wässriger, dampfförmiger oder ölartiger Umgebung stattfinden.
Werden Hartlötverbindungen, die schwefelhaltigen Medien ausgesetzt sind, anstelle von phosphorhaltigen Loten mit den phosphorfreien, niedrigschmelzenden Silberhartloten gelötet, kann die beschriebene gefährliche Korrosion nicht eintreten.
Absicherung von Verdichtern in Kälteanlagen
Sicherheitstechnik
Frage Wie muss eigentlich ein Verdrängungsverdichter mit einem Fördervolumen von mehr als 25 l/s (90 m³/h) abgesichert werden?
Antwort Eine Aussage zu Ihrer Frage findet man in der DIN EN 378 Teil 2 (Ausgabe 2012-08).
Unter dem Punkt 6.2.6.2 Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck muss man sich anhand der Flussdiagramme durcharbeiten. Dabei kommt man in Bild 1 Teil B zu einem Verzweigungsfeld, in dem die Frage, ob die Bedingung Gesamt-Volumendurchfluss < 25 l/s erfüllt ist, mit Ja oder Nein beantwortet werden muss.
In Ihrem Falle lautet die Antwort Nein. Dies führt Sie zu zwei Lösungsmöglichkeiten, um die Anlage vor überhöhtem Druck zu schützen:
- Möglichkeit 1: Eine Druckentlastungseinrichtung, die in Kombination mit einem baumustergeprüften Druckbegrenzer bei überhöhtem Druck der Kälteanlage abbläst.
- Möglichkeit 2: Eine Druckentlastungseinrichtung für den Verdichter in Kombination mit einem Sicherheitsdruckbegrenzer und ein zweiter paralleler, elektrisch in Reihe geschalteter baumustergeprüfter Druckbegrenzer.
Bei der Möglichkeit 2 ist die Fußnote zu dem Wort Verdichter zu beachten. Diese lautet: Die Einstellung einer Druckentlastungseinrichtung für den Verdichter erfolgt üblicherweise oberhalb des maximal zulässigen Druckes der Anlage und sollte daher nicht für den Schutz der Anlage oder andere Bauteile dienen, es sei denn, sie ist auf deren maximal zulässigen Druck eingestellt.
Dies bedeutet, dass Sie bei der Möglichkeit 1 folgende Sicherheitseinrichtungen benötigen: Eine externe (von außen angebrachte) Druckentlastungseinrichtung (zum Beispiel Überströmventil ÜSV, Sicherheitsventil KSV oder Berstscheibeneinrichtung), die in Kombination mit einem baumustergeprüften Druckbegrenzer (PZH) bei überhöhtem Druck reagiert.
Werden Druckentlastungseinrichtungen verwendet, um während des Betriebs einen überhöhten Druck auf der Hochdruckseite von ein- und zweistufig arbeitenden Anlagen zu vermeiden, dann muss, wo durchführbar, eine Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung verwendet werden, die den Druckerzeuger abschaltet, bevor irgendeine Druckentlastungseinrichtung anspricht.
Bei der Möglichkeit 2 ist die Druckentlastungseinrichtung im Verdichter selbst durch den Hersteller verbaut. Diese darf in der Regel nicht als Anlagenschutz verwendet werden. Also besteht diese Kombination nur aus zwei Sicherheitsschalteinrichtungen, und zwar einem Druckbegrenzer (PZH) und einem Sicherheitsdruckbegrenzer (PZHH), jeweils baumustergeprüft. Ob nun eine zusätzliche externe Druckentlastungseinrichtung benötigt wird, geht aus der Norm nicht eindeutig hervor und bedarf der Klärung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
Lagern oder Bereitstellen von Druckgasflaschen
Technische Regeln
Frage Als Kälte-Klima-Fachbetrieb kaufen wir Kältemittelflaschen (HFKW, Sicherheitsgruppe A1) ein und bewahren diese bis zur Verwendung in einem dafür vorgesehenen Raum auf. Vom Gewerbeaufsichtsamt wurde jetzt angefragt, ob wir Druckgasflaschen lagern. Handelt es sich in unserem Fall um eine Lagerung oder eine Bereitstellung von Kältemittel? Schließlich wollen wir die Kältemittel ja nicht langfristig lagern. Welche Vorschriften sind im Falle einer Überprüfung zu beachten?
Antwort Zu Ihrer Fragestellung gibt es zwei aktuelle Technische Regeln, die TRBS 3145 Ortsbewegliche Druckbehälter und die TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Die früher geltenden Technischen Regeln TRG 280 und TRG 402 wurden, wie bereits im Januar 2013 an dieser Stelle mitgeteilt, zurückgezogen.
Die TRGS 510 grenzt das Lagern und Bereitstellen von Gefahrstoffen zeitlich sehr klar voneinander ab. Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werkstag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Im Allgemeinen dürfte es sich in Ihrem Fall um eine Lagerung von Druckgasflaschen handeln, da man nicht immer davon ausgehen kann, dass die Kältmittel innerhalb eines Tages verwendet werden. Also ist hier die TRGS 510 heranzuziehen. Für die Benutzung und Verwendung von Druckgasflaschen im Service oder auf der Baustelle gilt dagegen die TRBS 3145.
Bei einer Lagerung von Gasen unter Druck (Gefahrenhinweis H280) gilt, dass diese ab einer Menge von 2,5 l in einem Lager gelagert werden müssen. Die Informationen über mögliche Gefahren, die von einem Gas ausgehen, finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 2 Mögliche Gefahren. Für das Lagern von Druckgasflaschen gilt natürlich immer der Grundsatz, dass die Gefährdung von Personen oder der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren ist.
So muss ein Lager für Druckgasflaschen eine ausreichende Be- und Entlüftung haben. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraums vorhanden sind. Zur Vermeidung von gefährlichen Ansammlungen dürfen sich keine Gruben, Kanäle, Abflüsse oder Kellerzugänge im Lager befinden. Für Lagerräume unter der Erdgleiche werden besondere Anforderungen an die Lüftung gestellt.
Die Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen und Herabfallen gesichert werden. Die Lagerräume müssen durch feuerhemmende Bauteile von angrenzenden Räumen getrennt sein. Im Lager selbst dürfen Gase nicht umgefüllt werden. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen. Falls Sie zusätzlich brennbare oder giftige Gase lagern, sind weitere Vorschriften einzuhalten.
Weitere Informationen zu den Technischen Regeln können Sie von der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz (BAUA) unter http://www.baua.de herunterladen.
Online-Archiv
Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/ alle Themen der letzten Jahre gesammelt.
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