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Sondereinsatzfälle

Welche Regelungen ­gelten für ­Kühleinrichtungen auf Schiffen?

Frage: Bei uns wurden für die Ausstattung einer Schiffsküche ein Gewerbekühlschrank und ein Kühlraum angefragt. Das Schiff fährt unter deutscher Flagge und der Einsatzbereich der Geräte fällt unter die „gewerbliche Verwendung“ im Sinne der F-Gase-Verordnung. Der Betreiber möchte aus Sicherheitsgründen keine brennbaren Kältemittel auf dem Schiff einsetzen. Welche Regelungen der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemKlimaschutzV gelten auf Schiffen?

Antwort: Die FAQ des Umweltbundesamtes geben zu Ihrer Frage folgende Antwort:

„Die Verbote des Inverkehrbringens nach Art.11 Abs.1 i.V.m. AnhangIII Verordnung (EU)Nr.517/2014 gelten grundsätzlich auch für Schiffe, in denen entsprechende Erzeugnisse oder Einrichtungen installiert sind, bzw. solche, die für die Installation auf Schiffen bestimmt sind, soweit sich das Verbot nicht ausdrücklich auf ortsfeste Einrichtungen beschränkt. Die Ausnahmen des §1 ChemKlimaschutzV sind auf die Inverkehrbringensverbote des Artikel11 Verordnung (EU)Nr.517/2014 nicht anwendbar.

Kälteanlagen, die explizit zur Installation auf einem Schiff konzipiert sind, fallen daher nicht unter das Verbot in Anhang III Nr. 12 (Verbot ortsfester Kälteanlagen mit GWP ≥ 2500 ab 1.01.20), denn Schiffe einschließlich der festinstallierten Anlagen sind als mobile Einrichtungen anzusehen. Zu beachten ist, dass Einrichtungen, die zwar auf einem Schiff verwendet werden, die jedoch (auch) für die ortsfeste Anwendung gebaut wurden, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung unter das Verbot in AnhangIII Nr.12 fallen. Nur die Tatsache der Nutzung auf einem Schiff macht solche Einrichtungen nicht zu einer mobilen Anlage.

Demgegenüber fallen gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte unter Anhang III Nr. 11 (Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit GWP ≥ 150 enthalten ab 1.01.22), auch wenn sie für die Verwendung auf einem Schiff bestimmt sind, da dieses Verbot keine Ausnahme für mobile Einrichtungen ­vorsieht.

Das Verbot für zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen in Anhang III Nr. 13 gilt für alle Anlagen, die die Definition gewerbliche Anwendung (Art.2 Nr. 32) erfüllen, unabhängig davon, ob sie mobil oder ortsfest verwendet werden. Das Inverkehrbringen einer solchen Anlage ist daher auch verboten, wenn diese für ein Schiff bestimmt ist.“

Grundsätzlich gelten Kühleinrichtungen auf Schiffen als mobile Einrichtungen. Alle Verbote, die sich nur auf ortsfeste Anlagen beziehen, treffen daher im Allgemeinen nicht zu.

In Ihrem konkreten Fall ging es um einen Gewerbekühlschrank (für die gewerbliche Verwendung). An dieser Stelle wird nicht zwischen ortsfest und mobil unterschieden und damit darf dieser ab 1.01.22 nur noch mit ­Kältemittel mit GWP < 150 in Verkehr gebracht werden. Bei diesem Gerät muss der Betreiber wohl den Einsatz eines brennbaren Kältemittels in Kauf nehmen.

Bei dem Kühlraum handelt es sich dagegen um eine individuell maßgefertigte Kühleinrichtung auf einem Schiff und demzufolge um eine mobile Anlage. Laut den vorangegangenen Ausführungen ist es im beschriebenen Fall weiterhin möglich, ­Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 einzusetzen.

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