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Sicherheitstechnik

Gaswarngeräte für den Explosionsschutz

Frage: Wir wurden beauftragt, für eine Propananlage Gaswarngeräte für den Explosionsschutz zu installieren.
Was muss bei der Installation berücksichtigt werden? Gibt es Technische Regeln oder Merkblätter die beachtet ­werden müssen?

Antwort: Natürlich gibt es eine Vielzahl an Unterlagen von Herstellern und Behörden, die sich mit dem Thema „Gaswarngeräte“ befassen.

Meine erste Empfehlung wäre, sich zunächst die Bedienungsanleitung des Herstellers anzusehen. Der Hersteller sollte für sein Produkt eigentlich die besten Informationen geben. Weitere wichtige Unterlagen die sich mit Explosionsschutz und Gaswarngeräten befassen sind:

  • DGUV-Regel 113-001 (Explosionsschutz-Regeln)
  • TRGS 720 ff. (Technische Regeln Gefahrstoffe: Gefährliche explosionsfähige Gemische)
  • BG RCI-Merkblatt T023
  • BG RCI-Merkblatt T055
  • Das Merkblatt T023 „Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb“ gibt eine Anleitung für:

  • Auslegung,
  • Erstinbetriebnahme,
  • Einsatz,
  • Wartung und
  • Instandhaltung
  • von elektrisch betriebenen Geräten der Gruppe II [1], die vorgesehen sind für den Einsatz in industriellen und gewerblichen Sicherheitsanwendungen zur Detektion und Messung von brennbaren Gasen und Dämpfen oder Sauerstoff.

    Anbei ein kurzer Auszug zur Erstinbetriebnahme der Gaswarneinrichtung:

    Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person […] auf ihre Funktion geprüft werden. Der Umfang sollte – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – einer Systemkontrolle […] entsprechen. Mindestens müssen aber die Prüfungen der Funktionskontrolle […] in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtung durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll kann im Rahmen einer übergeordneten Prüfung vor Inbetriebnahme der Gesamtanlage durch eine befähigte Person nach TRBS1201 Teil1 (für überwachungsbedürftige Anlagen) genutzt werden.

    Das Merkblatt T055 „Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen“ beantwortet typische Fragestellungen zu Mess- und Warngeräten für den Explosionsschutz. Auch hierzu ein kleiner Auszug aus dem Merkblatt T055:

    Auf welche Werte sind die Alarmschwellen von Gaswarngeräten mit einer Messfunktion für den Explosionsschutz einzustellen?

    Es existiert keine allgemeingültige Regel für die quantitative Festlegung von Grenzwerten oder Alarmschwellen, nachfolgend kurz als Alarmschwelle bezeichnet. Für jeden Einsatzfall ist deshalb das anzuwendende behördliche oder berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten. Wenn das Regelwerk keine verbindlichen Werte vorgibt, ist von fachkundigen Personen eine Alarmschwelle zu ermitteln.

    Üblicherweise liegen die Alarmschwellen bei Überwachung brennbarer Gase zwischen 10 und 40Prozent der UEG. Alarmschwellen oberhalb 40Prozent der UEG sollten nicht eingestellt werden. Die Nutzung des Messsignals in einer Prozessregelung bedarf einer besonderen Bewertung in der Gefährdungsbeurteilung. Für tragbare Gaswarngeräte werden teilweise niedrigere Grenzwerte von 20Prozent der UEG mit einem Voralarm bei 10Prozent der UEG eingestellt. Diese Werte müssen aber je nach Gas bzw. Einsatzfall auf ihre Tauglichkeit überprüft werden.

    Bei der Überwachung von Behältern, die unter Druck stehende oder unter Druck verflüssigte brennbare Gase enthalten und aus denen Gase plötzlich in großen Mengen austreten können, sind besondere Aspekte zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Behälter im Freien stehen. Die Alarmschwelle muss hier besonders niedrig liegen, weil:

  • die austretende Gaswolke in geschlossenen Räumen eine schnelle Anstiegsgeschwindigkeit der Konzentration brennbarer Gase bewirkt. In diesem Fall könnte sonst die Zeit zwischen Auslösung des Alarms und dem Erreichen des Explosionsbereichs so kurz werden, dass die Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig wirksam werden,
  • die Gaswolke sich so schnell ausbreiten kann, dass die Alarmgabe durch das verzögerte Ansprechen des Gerätes zu spät erfolgt. Das Ansprechen des Gerätes kann von verschiedenen Einflussgrößen abhängen, z. B. seiner Einstellzeit und der für die Messgasförderung benötigten Zeit. Das Wirksamwerden von Schutzmaßnahmen ist von weiteren Faktoren abhängig, z. B. der Dauer bis zur vollständigen Öffnung eines angesteuerten Tores,
  • im Freien bereits in kurzer Entfernung von der Gasaustrittsstelle eine weitgehende Verdünnung stattfinden kann.
  • Wenn sich der Messwertaufnehmer aufgrund der Windrichtung nicht im Bereich der höchsten Konzentration befindet, besteht die Gefahr, dass Gaswarngeräte nicht oder zu spät ansprechen.

    Muss eine sehr niedrige Alarmschwelle eingehalten werden, ist ein Gerät zu wählen, bei dem die Alarmschwelle in einem ausreichend großen Abstand zum Nullpunkt liegt. Es wird empfohlen, die niedrigste Alarmschwelle bei mindestens 5 bis 10Prozent vom Messbereichsendwert zu wählen. Begründung: Liegt die Alarmschwelle zu niedrig, führen Nullpunktdrift oder durch Änderungen der Umgebungsbedingungen verursachte Nullpunktschwankungen häufig zu Fehlalarmen. Gegebenenfalls ist ein für niedrige Alarmschwellen besonders ausgelegtes Gerät zu verwenden.

    (…)

    Welche Schutzmaßnahmen beim Auslösen der Alarmschwellen (Vorwarnung bzw. Alarm) zu ergreifen sind, richtet sich nach der Art des Gases, dem Betriebsablauf und den örtlichen Gegebenheiten.

    Vor dem Einsatz eines Gaswarngerätes ist jedoch anhand der gegebenen Einsatzbedingungen zu prüfen, ob die eingestellten Werte eine rechtzeitige Alarmierung garantieren. Es muss sichergestellt sein, dass die nach einer Alarmierung auszuführenden Schutzmaßnahmen so schnell wirksam werden können, dass sicherheitstechnisch bedenkliche Situa­tionen vermieden werden.

    In besonderen Einsatzfällen können wegen der Betriebsparameter der zu überwachenden Anlage auch deutliche Abweichungen von oben genannten Regeln erforderlich sein (z. B. bei Lacktrocknungsanlagen).

    Die DGUV-Regel sowie die TRGS und die Merkblätter sind über das Internet
    kostenfrei abrufbar.

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