Frage: Gilt ein Rotalock-Ventil als gesichertes Ventil? Kann eine Anlage mit Rotalock-Ventil als hermetisch geschlossene Einrichtung gemäß F-Gase-Verordnung eingestuft werden?
Antwort: Anlagen, die als hermetisch geschlossene Einrichtungen bewertet und entsprechend gekennzeichnet sind, haben nach der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014) gegenüber sonstigen Anlagen verschiedene Vorteile für den Betreiber. So unterliegen hermetisch geschlossene Einrichtungen erst ab einem CO2-Äquivalent von 10 t der Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle. In der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 wird eine hermetisch geschlossene Einrichtung wie folgt definiert:
„hermetisch geschlossene Einrichtung“ eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 g pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben.
Was nun ein gesichertes Ventil darstellt wird in der Verordnung nicht mehr näher erläutert. In den FAQs zur F-Gase-Verordnung [1] findet man unter „Frage 7“ folgende weitere Erklärung:
Diese Definition ist weitgehend unverändert aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 übernommen worden. Die für den Vollzug zuständigen Bundesländer hatten sich bereits für die alte Verordnung zusätzlich darauf festgelegt, Kälteanlagen, in denen Kältemittel führende Teile durch Flansche, Schraubverbindungen und / oder Bördel verbunden sind oder die halbhermetische Verdichter enthalten, nicht als hermetisch geschlossene Systeme im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 anzusehen. Schraderventile sind als gesicherte Ventile nach Auffassung des Umweltbundesamtes hingegen zulässig.
Ergänzung: Split-Systeme, die mittels Schnellschluss-Verbindungen zusammengebaut werden, gelten unabhängig von der Einhaltung der geprüften Leckagerate von weniger als 3 g pro Jahr nicht als hermetisch geschlossene Einrichtungen. Selbst wenn diese Schnellschluss-Verbindungen bei der Montage zu irreversiblen Verbindungen umgewandelt werden, kann die Einrichtung nicht als „hermetisch geschlossen“ gewertet werden. Ausschlaggebend ist, dass eine Installation, d.h. eine Verbindung zweier kältemittelhaltiger Leitungen, am Ort seines künftigen Betriebs erfolgt.
Weiterhin hat das Bundesministerium für Umwelt auf die Begriffsbestimmungen in der DIN EN 378-1 verwiesen:
gesichertes Ventil: gegen Benutzung gesichertes oder anderweitig blockiertes Ventil, das nur von sachkundigen Personen betätigt werden kann.
Somit ist, wie schon in den FAQ beschrieben, ein Schrader-Ventil ein gesichertes Ventil. Auch ein Rotalock-Ventil kann die Anforderungen an ein gesichertes Ventil erfüllen.