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Sicherheit

Transport von Druckgasflaschen

Frage Was ist beim gewerblichen Transport von Kältemittelflaschen zu beachten?

Antwort In den Kundendienstfahrzeugen der Kälte-Klima-Fachbetriebe werden praktisch immer Druckgasflaschen mitgeführt. Neben den Kältemitteln sind häufig auch weitere Gase für Löt- und Schweißarbeiten, wie Acetylen, Flüssiggas und Sauerstoff, an Bord.

Die unter Druck stehenden Behälter stellen dabei eine Gefahr dar. Unsachgemäße Ladungssicherung bzw. falsche Handhabung von Druckgasflaschen sind meist Auslöser für Unfälle mit Schäden an Personen und Fahrzeugen.

Die Druckgasflaschen können während der Fahrt hin und her rollen, wenn diese nicht gegen Lageveränderungen gesichert wurden. Ein weiterer Fehler sind fehlende Ventilschutzkappen oder ein Transport mit aufgeschraubten Armaturen. Durch ein undichtes Ventil kann der Flascheninhalt entweichen und im Fall von brennbaren Gasen mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Viele Kältemittel wirken narkotisch oder erstickend und können dazu führen, dass der Fahrer während der Fahrt benommen oder bewusstlos wird. Ladungssicherung und eine angemessene Lüftung sind daher grundlegende Forderungen, um die Gesundheit des Fahrers zu schützen.

Unabhängig von der Menge des zu befördernden Gefahrgutes, müssen u. a. folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:

1. Ladungssicherung

  • Druckgasflaschen nur dann stehend verfrachten, wenn sie ausreichend gegen Umfallen gesichert sind, z. B. durch Halterungen an Seiten- oder Stirnwand.
  • Druckgasflaschen sind ggf. liegend in Längsrichtung zum Fahrzeug oder in der Nähe der Stirnwand quer zu transportieren. Sie sind gegen Lageveränderung durch Festlegen, Verkeilen oder Festbinden zu sichern. Auf eine gleichmäßige Lastverteilung ist zu achten.
  • 2. Zustand der Flaschen

  • Vor dem Verladen sorgfältig prüfen, ob sämtliche Flaschenventile geschlossen sind und ob Ventilschutzeinrichtungen (Schutzkragen, Schutzkappen) ordnungsgemäß angebracht sind. Auf eventuelle Gasundichtigkeiten testen
    (z. B. mit Lecksuchspray).
  • Wenn vorgeschrieben, sind die Verschlussmuttern auf die Ventilseitenstutzen dicht aufzuschrauben.
  • Druckgasflaschen nie mit angeschlossenen Druckminderern oder sonstigem Zubehör befördern, es sei denn sie sind dafür zugelassen.
  • Druckgasflaschen müssen mit UN-Nummer, Gefahrzetteln und Stoff­bezeichnung gekennzeichnet sein.
  • Flaschen dürfen niemals überfüllt
    werden.
  • 3. Belüftung des Fahrzeuges

    Im Fahrzeug stets für ausreichende Lüftung sorgen.

    Seitens des Bundesverkehrs­ministeriums kann die Größe der Belüftungsöffnungen nicht für jeden Fahrzeugtyp genau definiert werden, da die Verhältnisse in den einzelnen Fahrzeugmodellen sehr unterschiedlich sind. So richtet sich die Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums nach dem Merkblatt des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) 0211 „Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen“. In diesem Merkblatt werden zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² gefordert (eine in Boden- oder Seitenwand, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen. Es sollte darauf geachtet werden, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist. Die Öffnungen dürfen nicht verdeckt werden.

    4. 1 000-Punkte-Regel einhalten

    Die höchst zulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit von 1000 Punkten darf nicht überschritten werden, da nur dann die vereinfachten Transportbedingungen angewendet werden können.

    5. Schulung der am Transport beteiligten Personen

    Kenntnisse über das Gefahrgut müssen bei den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung vorhanden sein. Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betei­ligt sind, müssen daher unterwiesen sein. Die Unterweisung ist in regelmäßi­gen Ab­ständen (üblicherweise alle zwei Jahre) durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschrif­ten Rechnung zu tragen. Aufzeichnungen über die durchgeführten Unterweisungen sind vom Arbeitgeber auf­zubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfü­gung zu stellen.

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