Frage Wir haben bei einem Supermarktbetreiber eine Kälteanlage errichtet. Der Kunde verlangt nun von uns eine Gefährdungsbeurteilung. Sind wir als Kälte-Klima-Fachbetrieb dazu verpflichtet, diese auszustellen?
Antwort Der Kälte-Klima-Fachbetrieb ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine Gefährdungsbeurteilung auszuhändigen. Die Erstellung dieser Unterlage obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber). Wenn Sie ihn dabei unterstützen sollen, so handelt es sich um eine zusätzliche Dienstleistung, die gegebenenfalls kostenpflichtig abgerechnet werden kann.
Der Kälte-Klima-Fachbetrieb muss dagegen eine Risikobeurteilung laut Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG für die Kälteanlage erstellen. Die beiden Begriffe Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung werden oft in einen Topf geworfen oder gleichgestellt. Es handelt sich aber um zwei unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen und unterschiedlichen Verantwortlichkeiten.
Risikobeurteilung
Der Begriff „Risikobeurteilung“ stammt aus der Maschinenrichtlinie und nimmt hier den Hersteller in die Verantwortung, diese durchzuführen.
Auszug aus der Maschinenrichtlinie: „Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“
Die Risikobeurteilung ist das Zusammenführen der Risikoanalyse und der Risikobewertung. Die Erläuterungen dazu können in der DIN EN ISO 12100 nachgelesen werden:
Risikobeurteilung: Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst.
Risikoanalyse: Kombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung.
Risikobewertung: auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden.
Gefährdungsbeurteilung
Der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Verfahren zur Beurteilung von Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer, die aus Gefahren am Arbeitsplatz resultieren. Sie ist eine systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit, um herauszufinden:
Text aus der Betriebssicherheitsverordnung § 3 „Gefährdungsbeurteilung“:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Fazit
Die Risikobeurteilung ist Sache des Herstellers der Maschine. Nur er kann die Risiken der Maschine (Kälteanlage) einschätzen und bewerten.
Die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber (Betreiber) bei Verwendung der Kälteanlage für seine Mitarbeiter durchzuführen. Dabei müssen auch die Aufstellbedingungen vor Ort geprüft werden. Dies kann nicht die Aufgabe des Herstellers sein, da dieser nicht wissen kann, wie die Kälteanlage letztlich aufgestellt und betrieben wird.