Frage: In unserem Unternehmen ist eine Diskussion bzgl. der ausreichenden Belüftung von gewerblich genutzten PKWs zum Transport von Kältemittel und technischen Gasen entstanden. Dabei kommt immer wieder die Meinung auf, es sei ausreichend, am Fahrzeug ein Schild mit der Aufschrift „Vorsichtig öffnen“ anzubringen. Bei unseren Fahrzeugen handelt es sich um PKW ohne Trennwand. Eigentlich werden auch eher selten technische Gase transportiert, da wir meistens vom Lieferanten direkt auf die Baustelle liefern lassen. Auch das kleine Lötgerät wird nur dann mitgeführt, wenn es benötigt wird. Können wir als Unternehmen auf die Zwangsöffnung (Dach-Boden) verzichten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen für Halter und Fahrer bei einer Kontrolle rechnen zu müssen?
Antwort: Die Variante an allen Laderaumtüren „Achtung, keine Belüftung, vorsichtig öffnen“ anzubringen, kommt in Ihrem Fall nicht in Frage. Dies ist selbstverständlich nur für geschlossene Aufbauten möglich. Von dieser Möglichkeit sollte generell nur in Ausnahmefällen (z. B. beim Einsatz eines Mietwagens) bei reinen Transporten Gebrauch gemacht werden. In Servicefahrzeugen ist die Lüftung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich erforderlich.
Da der Transport von Druckgasflaschen in Ihrem Unternehmen eher die Ausnahme darstellt, ist es sicherlich vertretbar, diese im PKW ohne zusätzliche Lüftungseinrichtungen mitzunehmen, sofern folgende Grundsätze befolgt werden:
Das Fenster ist zu öffnen bzw. die Belüftung einzuschalten. Alternativ kann der Kofferraum geöffnet und gesichert werden, wobei keine Autoabgase in das Fahrzeuginnere strömen dürfen!
Da die Maßnahmen Fenster öffnen und Lüftung einschalten bei parkenden Autos im Allgemeinen nicht funktionieren, sollten die Kältemittelflaschen nicht im parkenden Fahrzeug verbleiben.
Solange die Transportmengen unter der Zahl 1000 liegen und die Fahrten im Zusammenhang mit Servicearbeiten durchgeführt werden, handelt es sich übrigens um Fahrten, die nicht unter die GGVSEB / ADR fallen. Dies entbindet Fahrer und Arbeitgeber aber nicht davon, die grundsätzlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu befolgen.