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Sicherheit

Feuerlöscher bei Gefahrguttransport

Frage: In unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb werden zunehmend brennbare Kältemittel eingesetzt, die natürlich auch in unseren Fahrzeugen transportiert werden müssen. Gibt es beim Transport dieser Gase Unterschiede zu den A1-Kältemitteln und ab welcher Gesamtmenge brennbarer Gase ist ein Feuerlöscher im Fahrzeug vorgeschrieben?

Antwort: Der Transport von Kältemittel in Druckgasflaschen ist in der GGVSEB [4] geregelt. Dabei dürfen bestimmte Mengen ohne ADR-Schein transportiert werden. Die Menge richtet sich nach dem gasspezifischen Multiplikationsfaktor. Insgesamt dürfen ohne ADR-Schein maximal 1000Punkte transportiert werden.

Jedes zu transportierende Kilogramm Kältemittel bzw. Gas wird mit einem Faktor multipliziert, das Ergebnis der Berechnung sind Punkte. Bei unterschiedlicher Ladung wird die Punktezahl addiert. Beispielsweise haben die brennbaren KältemittelR 32 und R 290 den Faktor3. Für die nicht brennbaren GaseR 134 a und R 410 A gilt dagegen der Faktor1. Werden 100kg R 290 mit dem Faktor3 multipliziert erhält man 300Punkte. Werden 100kg R 134 a transportiert, so entspricht das 100Punkten. Der Transport von 100kg R 290 und 100kg R 134 a entspricht demnach 400Punkten.

Für die Ermittlung, ob die Transportmenge von 1000 Punkte eingehalten wird, stellt die BG-Bau im Internet unter der Adresse https://www.wingisonline.de/gefahrguttransport/ggtmain.aspx eine Rechenhilfe zur Verfügung.

Unabhängig von Ladungsmenge und Kältemittelsorte ist gemäß GGVSEB ein 2kg-Feuerlöscher (ABC-Löschpulver) mitzuführen. Neben dem Feuerlöscher sind beim Transport von Kältemittel weitere Parameter wie Belüftung, Ladungssicherung, PSA etc. zu beachten.

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