Frage Ich habe bereits im Jahr 2008 die Zertifzierung nach Kat. I gemäß Verordnung (EG) 303/2008 beantragt und bin seither Inhaber der Sachkundebescheinigung. Nach Inkrafttreten der neuen Verordnung DVO (EU) Nr. 2015/2067 habe ich kein neues Zertifikat beantragt, da dies nach meiner Information nicht erforderlich war. Nun behauptet die Umweltabteilung eines Kunden, dass meine Zertifizierung ungültig sei. Infolgedessen wurden sogar die zurückliegenden Dichtheitskontrollen für ungültig erklärt, was mich in eine schwierige Situation bringt. Man bezog sich dabei darauf, dass die Tätigkeitsgebiete in der neuen Verordnung um die Begriffe Reparatur und Stilllegung erweitert wurden.
Antwort Die Umweltabteilung Ihres Kunden liegt falsch. Die Zertifizierungen nach Verordnung (EG) 303/2008 und DVO (EU) Nr. 2015/2067 sind weiterhin gleichwertig. Ein „altes“ Zertifikat könnte zwar ohne weiteres in ein neues umgeschrieben werden. Dies ist aber nicht erforderlich. Die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg lehnt die unnötigen Umschreibungen ab, da dies die Betriebe zusätzlich belasten würde.
Die von Ihrem Kunden genannten Unterschiede zwischen alter und neuer Zertifizierung bezüglich der Tätigkeitsgebiete Reparatur und Stilllegung sind übrigens nichtig, wenn man sich die Begriffsbestimmungen der Verordnung 842/2006 ansieht. Daraus geht hervor, dass unter den Begriffen Instandhaltung und Wartung alle Tätigkeiten mit Eingriff in den Kältekreislauf zusammengefasst sind. Stilllegung und Reparatur müssen also in Zertifikaten nach Verordnung (EG) 303/2008 nicht gesondert aufgeführt werden, sondern sind in „Instandhaltung und Wartung“ inbegriffen.