Frage: Unsere Monteure arbeiten im Rahmen von Servicearbeiten beim Kunden regelmäßig in Kühlräumen. Gibt es besondere Regelungen für die Arbeitsbedingungen in Kühlräumen?
Antwort: In der DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ sind in den Abschnitten 3.11 „Arbeiten in Kühlräumen“ und 3.12 „Aufenthalt in Kühlräumen“ klare Vorgaben für das Arbeiten in Kühlräumen zu finden. Nachfolgend ein Auszug aus der Regel:
3.11 Arbeiten in Kühlräumen:
Warme Kleidung kann auch bei Arbeit an nicht betretbaren kalten Räumen, z. B. Verkaufskühlmöbel, Gefriertunnel, Plattenfroster, erforderlich sein.
Schutzschuhwerk für tiefe Temperaturen ist z. B. entsprechend DIN EN 344 „Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ und DIN EN 345 „Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ auszuwählen.
Die Überwachung kann dadurch erfolgen, dass einzeln arbeitende Personen in kürzeren Zeitabständen aufgesucht werden oder diese sich melden müssen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten; siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) und Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4)
3.12 Aufenthalt in Kühlräumen:
Bei Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kälteschutzkleidung bei besonderen Arbeiten, z. B. Reparaturen, sollten kürzere Aufenthaltszeiten gewählt oder die Vorschrift auch bei höheren Temperaturen angewandt werden, um eine gesundheitsschädliche Einwirkung durch Kälte zu vermeiden.
Für den Aufenthalt in temperierten Kabinen innerhalb von Kühlräumen trifft die Vorschrift nicht zu, wenn die Versicherten gemäß Abschnitt 3.10 ausgestattet sind, den Kühlraum verlassen können und dort überwacht werden, z. B. bei Ausfall der Heizung.
In der Aufwärmzeit ist die Zeit, die zum An- und Ablegen der Kälteschutzkleidung benötigt wird, enthalten.