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Normen

Ausrüstung von ­Kühlräumen

In der letzten Ausgabe der KK wurde erörtert, welche Anforderungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung an Kühlräume gestellt werden. In dieser Ausgabe wird das Thema mit Anforderungen aus der DIN 8986 (2012-10) - „Kühlräume - Bauliche sicherheitstechnische Anforderungen“ fortgesetzt.

Auszug aus der DIN8986:

Die Norm legt bauliche sicherheitstechnische Mindestanforderungen an Kühlräume (Kühlzellen) fest, welche nicht einer Bauordnung unterliegen oder welche keine Baugenehmigung erfordern.

Allgemeine Anforderungen

Kühlräume müssen so ausgestattet sein, dass sie jederzeit verlassen werden können.

Türen müssen von außen und jederzeit von innen geöffnet werden können. Die Betätigung der Notentriegelung muss auf geeignete Weise an der Innenseite der Kühlraumtür erläutert werden, z. B. durch ein graphisches Symbol.

Bei innenliegenden Lichtschaltern müssen dauerhaft beleuchtete Betätigungselemente oder eine nachleuchtende Kennzeichnung vorhanden sein.

ANMERKUNG 1: Für Kühleinrichtungen bzw. Kälteanlagen können weitere Normen Anwendung finden.

ANMERKUNG 2: Im Hinblick auf Fluchtweglängen können nationale Vorschriften ergänzende Vorgaben machen.

Anforderungen bei einer Grundfläche von mehr als 10

In ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit einer Grundfläche von mehr als 10 m² müssen

  • eine von der künstlichen Allgemeinbeleuchtung unabhängige Sicherheitsbeleuchtung oder
  • eine Markierung aus lang nachleuchtendem Material oder
  • andere bewährte Mittel installiert sein, die das Auffinden des Ausganges auch bei abgeschalteter oder ausgefallener künstlicher Allgemeinbeleuchtung ermöglicht.
  • Anforderungen bei einer Grundfläche von mehr als 100

    Zum Auffinden des Ausgangs bei Räumen über 100 m² müssen

  • eine von der künstlichen Allgemeinbeleuchtung unabhängige Sicherheitsbeleuchtung und
  • eine Markierung aus lang nachleuchtendem Material installiert sein, die das Auffinden des Ausganges auch bei abgeschalteter oder ausgefallener künstlicher Allgemeinbeleuchtung ermöglicht.
  • Anforderungen bei Kühlräumen mit einer Grundfläche >20m² und einer Raumtemperatur von <10 °C

    Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 20 m² und einer Raumtemperatur von unter − 10 °C müssen mit einer Notrufeinrichtung in Türnähe ausgestattet sein. Diese muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Die Betätigung dieser Notrufeinrichtung

  • muss ein hörbares und ein sichtbares Signal an einem Ort außerhalb des Kühlraums auslösen, an dem während der Benutzungszeit die Anwesenheit einer Person sichergestellt ist;
  • muss außerdem ein Ausschalten der Kühleinrichtung für diesen Kühlraum bewirken. Die Alarmsignale dürfen nur durch einen Eingriff am Auslöseort abgebrochen werden können.
  • Bei Kühlräumen mit einer Grundfläche von höchstens 50 m² kann die Notfalleinrichtung entfallen, wenn mehr als eine Tür aus dem Kühlraum in einen gesicherten Bereich führt.

    Kühlräume mit direkter offener Kühlung oder mit kontrollierter Atmosphäre

    Nachfolgend sind in Tabelle 1,

  • Spalte A Anforderungen für direkte offene Kühlung mit sauerstoffverdrängenden Kühlmitteln oder mit kontrollierter Atmosphäre und in
  • Spalte B Anforderungen für Kühlräume mit verflüssigter Luft als Kühlmittel festgelegt.
  • Bei Kühlräumen mit direkter offener Kühlung und mit sauerstoffverdrängenden Kühlmitteln sind die Anforderungen nach DIN 8915 : 2006-10, 4.2.2.1 und 4.2.4.4, analog zu erfüllen.

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